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Eingriffsregelung nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz  

In § 7 NNatG sind Eingriffe als Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen definiert, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und/oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist gemäß § 7 NNatG nicht als Eingriff anzusehen; dieses gilt in der Regel auch für die Änderung der Nutzungsart landwirtschaftlich genutzter Flächen im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bodennutzung.

Die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung erheblich ist, ist nur für den Einzelfall möglich. Sie ist von folgenden Kriterien abhängig:

  • Bedeutung der Funktionen oder Werte, die voraussichtlich beeinträchtigt werden,
  • Art der voraussichtlichen Beeinträchtigungen sowie ihre zeitliche und räumliche Dimension.

Im Grundsatz ist jede mögliche Beeinträchtigung für den Naturschutz bedeutsamer Funktionen oder Werte als erheblich einzustufen.

Sowohl das Vorhaben als auch die voraussichtlich betroffenen Werte und Funktionen müssen also möglichst konkret und umfassend bekannt sein.

Vermeidung, Ausgleich, Ersatz in der Eingriffsregelung nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz (NNatG)