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Merkblatt zum Persönlichen Budget

Leistungen, die in das Persönliche Budget eingehen können

Als budgetfähig gelten Leistungen, die alltäglich sind und regelmäßig wiederkehren. Für den Bereich der Sozialhilfeleistungen gelten Eingliederungshilfeleistungen und Leistungen der Hilfe zur Pflege sowie ggf. damit im Zusammenhang stehende weitere ambulante Sozialhilfeleistungen als budgetfähig. Bei Sozialhilfeleistungen ist auch im Rahmen eines Budgets, wie bei allen Sozialhilfeleistungen, die Einkommenssituation zu prüfen. Möglicherweise ist ein Eigenanteil zu zahlen.

Sofern Sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen, kommen u. a. folgende Leistungen des Sozialhilfeträgers für ein Persönliches Budget in Frage:

  • Pädagogische Betreuung im eigenen Wohnraum,
    Personenzentrierte Hilfen für psychisch kranke Menschen,
    Soziale Betreuung bei einer Aids-Erkrankung,
  • Wohnassistenz bei geistig behinderten Menschen,
  • Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft,
  • Haushaltshilfe (§ 27 SGB XII),
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes (§ 70 SGB XII),
  • Hilfe zur Pflege.

Bearbeitung eines Antrages, der beim Landkreis Cuxhaven gestellt wurde

Das Team „Persönliches Budget“ beim Landkreis prüft die Voraussetzungen, nimmt Kontakt mit dem Antragsteller auf und vereinbart ggf. einen Termin zu einem gemeinsamen Gespräch, einer Budget-Konferenz. Sofern weitere Leistungsträger an diesem Gespräch zu beteiligen sind, werden diese eingeladen.

Inhalte dieses Gespräches werden sein:

  • Die Bedarfe und Ziele, die mit einem Persönlichen Budget erreicht bzw. befriedigt werden wollen;
  • Leistungen, die die Person bisher erhalten hat und die im Persönlichen Budget möglich sind;
  • Vorstellungen des Betroffenen zur Zielerreichung;
  • Die benötigten Unterstützungen, um die Ziele zu erreichen;
  • Fragen der Qualitätssicherung und der Kontrolle bzgl. der Verwendung des Budgets.

Schließlich werden die Ziele, die Höhe des Budgets und die Art der Nachweise hinsichtlich der Budgetverwendung vereinbart und für den Bewilligungszeitraum festgelegt.

Auf der Grundlage des Gesprächs wird die Zielvereinbarung erstellt und übermittelt. Der Betroffene sendet die Vereinbarung unterschrieben an den Landkreis Cuxhaven zurück, wenn er mit dem Inhalt einverstanden ist.

Finanzielle Leistungen

Das Geld/das Persönliche Budget zur Verfolgung der vereinbarten Ziele (Gesamtbudget) wird monatlich in einem Betrag auf das vereinbarte Konto überwiesen. Sofern auch ein Sachleistungsanspruch an die Pflegekasse besteht, wird dieser ein Teil des Persönlichen Budgets.

Mit dem Geld kauft die betreffende Person die benötigte Hilfe selbst ein. Zu dem Persönlichen Budget zählt bei entsprechendem Einkommen auch der berechnete Eigenanteil. Das heißt, dass der Eigenanteil ebenfalls zielentsprechend einzusetzen und in den Ausgaben nachzuweisen ist.

Der Budgetnehmer ist in der Auftragsgestaltung frei und kann Anbieter von ambulanten Leistungen, einen Verein oder Einzelpersonen etc. mit der Durchführung der Hilfe/Unterstützung zur Erreichung der vereinbarten Ziele beauftragen. Diese schicken ihre Rechnung über die Leistungsbescheide an den Auftraggeber, der diese nach einer entsprechenden Prüfung begleicht.

Für denjenigen der als Arbeitgeber auftritt, bedeutet dies, dass er sich selbst geeignete Unterstützungspersonen sucht und diese bei und für sich beschäftigt. Als Arbeitgeber hat er auch dafür Sorge zu tragen, dass der/die angestellte(n) Helfer versichert sind und entsprechende Sozialausgaben und Steuern abgeführt werden. Mit dem Helfer sollten Arbeitsverträge geschlossen werden. Und als Arbeitgeber sollte man bereits vor einem Ausfall der Hilfskraft oder für einen Notfall wissen, wer dann ersatzweise die Leistung erbringen kann.

Sollten die vereinbarten Mittel nicht ausreichen, kann der Budgetnehmer auch eine Person seines Vertrauens bitten, bei der Organisation und Verwaltung des Persönlichen Budgets behilflich zu sein. Auch eine Beratung beim Landkreis oder einem anderen Leistungsträger ist möglich. Darüber hinaus ist eine Rückkehr in die Sachleistung denkbar.

Wie muss nachgewiesen werden, wofür das Geld eingesetzt wurde? Verbleib des eingesetzten Geldes

Nach in etwa sechs Monaten soll in einem Gespräch über den aktuellen Stand der Zielvereinbarungen gesprochen werden. In dieser Erörterung muss der Leistungsempfänger in geeigneter Form erklären, wofür das Persönliche Budget verwendet wurde. Der Nachweis über die zweck- und zielentsprechende Verwendung des Persönlichen Budgets erfolgt in der Regel über Rechnungen, Quittungen, Haushaltsbuch etc. Nicht zielentsprechend verbrauchte Beträge werden mit einem künftigen Budget verrechnet und/oder zurückgefordert.

Das bisher vereinbarte Budget wird – je nach Ausgang des Gesprächs – entweder weiter bewilligt, verändert oder, entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen der beteiligten Leistungsträger, wieder in die Sachleistung zurückgeführt.


Was ist bei einem Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einer Kureinrichtung zu berücksichtigen?

Bei einem Krankenhaus- oder Kuraufenthalt ist das Amt, das die Leistung gewährt hat, sofort zu informieren. Das Persönliche Budget wird für eine Dauer von sechs Wochen weitergewährt. Danach ist zu prüfen, ob das Persönliche Budget anzupassen ist oder eine Kündigung erfolgen soll.

Gleiches gilt auch für einen Kuraufenthalt.


Eingesparte Mittel

Nach der Bewilligungszeit besteht die Möglichkeit, eingespartes Geld in den nächsten Bewilligungszeitraum zu übertragen. Nach vorheriger Absprache mit dem Leistungserbringer ist es auch zulässig, das eingesparte Geld für eine andere, auf das vereinbarte Ziel hin gerichtete Maßnahme einzusetzen.


Rückkehr in das bisherige Verfahren

Grundsätzlich ist der Budgetnehmer für die Dauer der Bewilligung an das Persönliche Budget gebunden. In der Anfangsphase ist es jedoch auch möglich, kurzfristig wieder in die Sachleistung zurück zu wechseln. In diesem Fall ist der Leistungsgeber sofort zu kontaktieren. Dieser veranlasst dann den Wechsel in die Sachleistung bzw. die Aufhebung des Persönlichen Budgets bei den beteiligten Sozialleistungsträgern.

Dem Budgetnehmer/der Budgetnehmerin entstehen aus dem Wechsel keine Nachteile.