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Nationalpark Wattenmeer

Durch das Gesetz über den Nationalpark `Niedersächsisches Wattenmeer` in der Fassung vom 11. Juli 2001 -nachfolgend als Nationalparkgesetz bezeichnet- ist das Wattenmeer im Bereich zwischen der Elbe und der Ems-Mündung zum Nationalpark erklärt worden.
Im Nationalpark soll die besondere Eigenart der Natur und Landschaft der Wattregion vor der Niedersächsischen Küste einschließlich des charakteristischen Landschaftsbildes erhalten bleiben und vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Die natürlichen Abläufe in diesen Lebensräumen sollen fortbestehen.
Die biologische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten im Gebiet des Nationalparks soll erhalten werden.

Die Grenze des Nationalparks ergibt sich landwärts durch die seeseitige Grenze des Deiches, soweit nicht eine andere landseitige Grenze (z.B. im Bereich der Duhner Heide) festgelegt wurde.

Der Nationalpark ist in drei Zonen gegliedert:

1. Ruhezone (Zone I)

Sie unterliegt den strengsten Schutzbedingungen. Hier sind alle Handlungen verboten, die den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile stören, beschädigen oder verändern, denn hier befinden sich die empfindlichsten Landschaftsteile, Pflanzen und Tierarten. Daher ist das Betreten der Ruhezone zum Wattwandern, Wandern, Radwandern, Reiten, Kutschfahren oder für Versorgungsfahrten nur auf hierfür zugelassenen Wegen erlaubt. Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung unterliegt im Wesentlichen keiner Beschränkung.

2. Zwischenzone (Zone II)

Auch in der Zwischenzone gelten grundsätzlich die gleichen strengen Schutzbestimmungen wie in der Ruhezone. Allerdings sieht das Gesetz hier in begründeten Fällen eine Reihe von Lockerungen vor, etwa zum traditionellen Kohlstechen für den Eigenbedarf für die Einwohnerinnen und Einwohner der im/am Nationalpark angrenzenden Gemeinden.

3. Erholungszone (Zone III)

Die Erholungszone darf nur für die Erholung genutzt werden. Gehen, Lagern, Baden, Aufenthalt in Strandkörben, Reiten, Angeln sowie das Sammeln von Muscheln sind hier erlaubt. Aber der Strand darf grundsätzlich nicht mit motorgetriebenen Freizeitfahrzeugen befahren werden, und auch das Aufstellen von Campingzelten oder Wohnwagen ist hier nicht gestattet.

Im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Cuxhaven liegt nur ein verhältnismäßig geringer Teil des Nationalparks mit einer Fläche von 1.825,60 ha. Dies entspricht einem Flächenanteil von 0,6% der Fläche des Kreisgebiets. Überwiegend handelt es sich dabei um mesophiles Grünland, Salzwiese, Röhricht und Küstenwatt.

Der Landkreis Cuxhaven als untere Naturschutzbehörde ist zuständig für

  • die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen in der Erholungszone und in Teilen der Zwischenzone, die in ihrem Gebiet gelegen sind,
  • die Abstimmung mit den Deichverbänden über die Treibselbeseitigung im Deichvorland,
  • die Beschränkung des Betretungsrechtes in der Zwischenzone sowie
  • die Beschränkung von Nutzungen in der Erholungszone.

Nähere Informationen erhalten Sie im Nationalpark-Zentrum in Cuxhaven-Sahlenburg, Hans-Claußen-Straße 19, Tel. 04721-28681, sowie im Nationalpark-Haus Dorum Neufeld, Am Kutterhafen, Tel. 04741-2826, oder bei der Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer, Virchowstraße 1, 26382 Wilhelmshaven, Tel. 04421-911 0.

Ansprechpartner beim Landkreis Cuxhaven ist

Telefon: 04721 66-2743
Fax: 04721 66-270188
E-Mail: n.solanorivera(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 217
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