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Europäische Vogelschutzgebiete

Am 2. April 1979 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten beschlossen. Dieser auch als EU-Vogelschutzrichtlinie bezeichnete Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften hat zum Ziel, den Rückgang der Bestände der wildlebenden Vogelarten zu verhindern.

Durch die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie bzw. FFH-Richtlinie, wird festgestellt, dass das kohärente europäische ökologische Netz "Natura 2000" auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete umfaßt.


Die EU-Vogelschutzrichtlinie verpflichtet in Art. 3 Abs. 1 die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um für die der Richtlinie unterliegenden Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wieder herzustellen. Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume gehören u.a. die Einrichtung von Schutzgebieten.

Die Mitgliedsstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten (Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 79/409/EWG).


Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 30. April 1998 wurde die Schutzkategorie "Europäisches Vogelschutzgebiet" in das Bundesnaturschutzgesetz eingeführt (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG). Diese Kategorie ist mit der Kategorie der "Besonderen Schutzgebiete (BSG)" bzw. "Special Protection Areas (EU-SPA)", wie sie bisher verwendet wurde, identisch.


Das Land Niedersachsen ist dem aus der Richtlinie 79/409/EWG resultierenden Auftrag zur Meldung von Besonderen Schutzgebieten (BSG/EU-SPA) bereits im Jahr 1983 nachgekommen. Nach Änderungen in der Gebietskulisse in den Jahren 1988 und 1993 hat das Land Niedersachsen insgesamt 50 Besondere Schutzgebiete (BSG/EU-SPA) in einer Flächengröße von ca. 130.000 ha (ohne Wattfläche) der Europäischen Kommission übermittelt.



Aufgrund neuer Daten und Erkenntnisse über die Bestandsentwicklungen der verschiedenen europarechtlich geschützten Vogelarten in Niedersachsen bestand für das Land Niedersachsen erneut Handlungsbedarf. Es war festzustellen, daß einige bisher wenig beachtete Arten der EU-Vogelschutzrichtlinie in Niedersachsen nur unzureichend geschützt sind. Darüber hinaus hat die EU-Kommission im Zusammenhang mit laufenden Beschwerde- bzw. Vertragsverletzungsverfahren auf inhaltliche Defizite in der bestehenden Gebietskulisse hingewiesen. Daher war es notwendig, die bereits etwa 17 Jahre alte Liste der Besonderen Schutzgebiete (BSG/EU-SPA) zu überprüfen und zu aktualisieren.


Die Bezirksregierungen wurden daher vom Niedersächsischen Umweltministerium beauftragt, für diese Aktualisierung der Europäischen Vogelschutzgebiete ein Beteiligungsverfahren durchzuführen. Von Seiten der Niedersächsischen Landesregierung wurde am 12. Juni 2001 die Aktualisierung der Europäischen Vogelschutzgebiete in Niedersachsen beschlossen. Die Liste umfasst insgesamt 59 Gebiete in einer Gesamtfläche von 533.100 ha.


Im Kabinettsbeschluß zu den Europäischen Vogelschutzgebieten vom 12. Juni 2001 (Bekanntmachung des Umweltministeriums vom 23.07.2002 - Nds. MBl. S. 717) sind drei im Landkreis Cuxhaven (ohne Stadt Cuxhaven) gelegene Gebiete enthalten. Es handelt sich dabei um folgende Europäische Vogelschutzgebiete:

- Niedersächsisches Wattenmeer V 01

- Unterelbe V 18

- Unterweser V 27.


Im o.g. Beteiligungsverfahren zu den Europäischen Vogelschutzgebieten wurde insbesondere festgelegt, dass die innerhalb der Europäischen Vogelschutzgebiete gelegenen landwirtschaftlichen Hofstellen und sonstigen Einzelgebäude einschließlich der dazu gehörenden Arrondierungsflächen in ihren derzeitigen Nutzungsmöglichkeiten nicht betroffen und in ihren zukünftigen Erweiterungsmöglichkeiten im Regelfall nicht eingeschränkt werden. Ebenso soll weder die Nutzung noch die Unterhaltung vorhandener Infrastruktureinrichtungen (Straßen, Wege, usw.) durch eine Erklärung zum Europäischen Vogelschutzgebiet eingeschränkt werden.

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