Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr: Ausstellung
Leistungsbeschreibung
Für die Durchführung von grenzüberschreitendem gewerblichen Güterkraftverkehr in Ländern der EU ist eine Gemeinschaftslizenz erforderlich. Sie wird von der zuständigen Stelle auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Die Lizenz wird für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt. Eine einmal erhaltene Gemeinschaftslizenz kann auf Antrag verlängert werden.
Der Niederlassungsmitgliedstaat stellt dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz die Originallizenz aus, sowie beglaubigte Kopien in einer Anzahl, die der Zahl der Fahrzeuge entspricht, über die der Inhaber der Lizenz als Eigentümer oder anderweitig verfügt, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag.
Das Original der Lizenz verbleibt im Unternehmen. Die beglaubigten Kopien sind in den Fahrzeugen mitzuführen.
Die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 und 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers gilt für Unternehmer, deren Unternehmenssitz im Inland liegt, als Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), es sei denn, es handelt sich um eine Beförderung zwischen dem Inland und einem Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, noch die Schweiz ist.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
- Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
- Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (VUDat-DV)
Bemerkungen
Text überprüft durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Formulare
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (§ 3 Abs. 1 GüKG) / Gemeinschaftslizenz (Art. 4 VO (EG) Nr. 1072 / 2009)
- Antrag auf Erteilung zusätzlicher Ausfertigungen der Erlaubnis (§ 3 Abs. 1 GüKG) / zusätzlicher beglaubigter Abschriften der Gemeinschaftslizenz
- Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr - (nach Verordnung [EG] Nr. 1072 / 2009, gültig ab 04.12.2011)
- Hinweis zum Datenschutz betreffend Verkehrsunternehmensdatei