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Bayern hat jetzt auch ein Modellkommunengesetz

Mit Wirkung vom 01. Mai 2007 tritt im Freistaat Bayern das Gesetz zur Erweiterung und Erprobung von Handlungsspielräumen der Kommunen in Kraft

Gesetz zur Erweiterung und Erprobung von Handlungsspielräumen der Kommunen

In der Begründung zum Gesetzesentwurf der Staatsregierung für ein Gesetz zur Erweiterung und Erprobung von Handlungsspielräumen der Kommunen heißt es:

A) Problem
Trotz vielfältiger Bemühungen, Bürokratie abzubauen, haben Regulierung und Reglementierung in den letzten Jahren immer weiter zugenommen. Dies hemmt die Eigeninitiative der Bürger und schwächt die Wettbewerbskraft der  Wirtschaft, was gerade in einer Zeit wachsender Globalisierung besonders problematisch ist. Von kommunaler Seite wird häufig beklagt, dass staatliche Vorgaben, die den Kommunen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für den Vollzug der Gesetze gemacht werden, zu Kostenbelastungen führen. Die Kommunen sehen sich dadurch in der kommunalen Selbstverwaltung eingeschränkt und daran gehindert, ihre Ausgaben den in den vergangenen Jahren zurückgegangenen  Einnahmen anzupassen. Die kommunale Finanzsituation muss vorrangig  über Entlastungen im Ausgabenbereich verbessert werden.

B) Lösung
Die Bayerische Staatsregierung hat 2003 und 2004 über rd. 350 Einzelvorschläge zum Abbau kommunaler Standards in der Mehrzahl positiv beschlossen, die von den Kommunen selbst über deren Spitzenverbände vorgebracht worden waren. Die beschlossenen Maßnahmen sind weitestgehend umgesetzt. Anknüpfend an die Initiativen der Staatsregierung zum Abbau kommunaler Standards sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf auf kommunaler Ebene die landesrechtlichen Spielräume für die politisch Verantwortlichen vor Ort erweitert werden. Es sollen zugleich Impulse für eine Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Wirtschaft und Verwaltung in den Regionen gegeben werden.

Es ist folgende Zweiteilung vorgesehen:

  • Sofortige und landesweite Aufhebung von Vorschriften des Landesrechts, durch die Kommunen belastet werden.
  • Örtlich begrenzte und zeitlich befristete Erprobung einer Freistellung ausgewählter Kommunen von der Einhaltung bestimmter Rechtsvorschriften. Im letzten Jahr einer Probephase von vier Jahren soll beurteilt werden, ob sich die Nichtanwendung einzelner Normen bewährt hat und damit landesweit umgesetzt werden kann oder Regelungen als weiterhin zwingend notwendig anzusehen sind.

Die im Gesetzentwurf enthaltenen Vorschläge enthalten nicht nur Vorschriften, die für Kommunen als solche gelten, sondern auch Regelungen, die diese bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben (z.B. als untere Denkmalschutzbehörde) betreffen, und solche, die für Landratsämter gelten. Auch diese beschränken die mit den jeweiligen Aufgaben betrauten Gemeinden oder Gemeindeverbände in ihren tatsächlichen und finanziellen Handlungsspielräumen.

C) Alternativen
Keine

D) Kosten
Der Gesetzentwurf soll durch einen Abbau von Vorgaben an die Aufgabenerfüllung der Kommunen und der Landratsämter Handlungsräume erschließen und neue Möglichkeiten zur Senkung von Verwaltungsaufwand schaffen. Er hat für den Staat keine unmittelbaren Kostenauswirkungen. Durch die Vereinfachung und Beschleunigung von einzelnen Verwaltungsverfahren können sich auch Ersparnisse für Wirtschaft und Bürger ergeben.

Autor/in: Sönke Mahlstedt