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Eingliederungshilfen

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35 a SGB VIII)

Anders als bei einer Hilfe zur Erziehung hat das Kind oder der Jugendliche (m/w) einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe, also nicht der Personensorgeberechtigte. Ein weiteres Merkmal ist, dass auch junge Volljährige eine Eingliederungshilfe im Leistungsrahmen des § 41 SGB VIII - Hilfe für junge Volljährige - erhalten können, wenn sie die Voraussetzungen nach § 35 a SGB VIII erfüllen.

Bei einer seelischen Behinderung kommen zwei Aspekte zusammen.

Zum einen muss die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweichen. Kinder und Jugendliche sind aufgrund einer seelischen Störung also im alltäglichen Leben beeinträchtigt. Das können z. B. psychische Probleme wie emotionale und soziale Störungen, Persönlichkeitsstörungen, Suchterkrankungen oder nicht begründbare Psychosen oder seelische Störungen als Folge von Krankheiten sein. Für die Feststellung der psychischen Störung hat der Gesetzgeber bei der letzten Novellierung des SGB VIII die fachlich geeigneten Personen präzisiert. Es ist der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie sowie der Kinder- und Jugendpsychotherapeut. Es werden aber auch Ärzte oder Psychotherapeuten als mögliche Verfasser einer Stellungnahme benannt, wenn sie über "besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen" verfügen. Der Facharzt/Psychotherapeut (m/w) stellt also fest, ob die Eingangsvoraussetzungen, eine psychische Störung, vorliegt, und bestätigt dies in einem Gutachten/einer Stellungnahme für das Jugendamt. Die Begutachtung erfolgt auf Grundlage der "Internationalen Klassifikation psychischer Störungen im Kindes- und Jugendalter".

Die Feststellung, ob eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft besteht und wie sie im Einzelfall am besten zu minimieren bzw. zu beheben ist, bleibt eine Aufgabe unter Verantwortung der Mitarbeiter (m/w) im Jugendamt. Insofern erfolgt im Jugendamt die sozialpädagogische Prüfung, welche Auswirkungen gegebenenfalls die psychische Störung für das Kind oder den Jugendlichen in Bezug auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hat und wie die Defizite durch geeignete Hilfen beseitigt werden können.

Von daher ist der deutliche Hinweis zu geben, dass allein der Aspekt einer seelischen Störung für die Gewährung einer Eingliederungshilfe nicht ausreichend ist. Hinzukommen muss, dass aufgrund dieser Störung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Der Gesetzgeber stellt an die Eingliederungshilfe hohe Anforderungen und macht die Gewährung dieser individuellen Sozialleistungen vom Vorliegen eines spezifischen Bedarfs abhängig. Für die Prüfung und die Entscheidung, ob die sozialrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Eingliederungshilfe bestehen, ist das Jugendamt das gesetzlich zuständige Fachamt.

Weitere Informationen erhalten Sie auch in der Informationsbroschüre der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter unter

https://www.unterstuetzung-die-ankommt.de/35a

Sind die Voraussetzungen für seelische Behinderung gegeben,

  • Abweichung vom altersgemäßen Stand der seelischen Gesundheit und
  • Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

so soll die Hilfe nach dem jeweiligen Bedarf im Einzelfall umfassend, ausreichend und zielführend sein und in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, durch geeignete Pflegepersonen und in stationären Einrichtungen sowie sonstigen Wohnformen geleistet werden.

Es muss hierbei aber deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit der Jugendhilfe eingrenzt und auf die Beachtung der Vor- und Nachrangigkeit der vorhandenen Rehabilitationsträger wie zum Besipiel Gesundheitswesen, Sozialhilfe und Schule verweist. Der Gesetzgeber macht also deutlich, dass die Jugendhilfe nicht für alle gewünschten Leistungen in die Verantwortung genommen werden kann.

Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe immer auch die Gefahr zu berücksichtigen ist, dass Kinder und Jugendliche die Zuschreibung der "seelischen Behinderung" im Einzelfall nicht mehr loswerden können. Von daher der Hinweis, dass notwendige und geeignete Hilfen in vielen Fällen auch als Hilfe zur Erziehung gewährt werden können.
Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII erfordert nur die Feststellung, dass eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechender erzieherischer Bedarf besteht. Der Nachweis einer seelischen Störung mit Krankheitswert und die Feststellung der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.