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Wichtige Hinweise zum Verkauf Ihres Fahrzeuges

Beim Fahrzeugverkauf (auch Schenkung usw.) haben sowohl der bisherige Halter als auch der Erwerber Pflichten nach § 13 Abs. 4 der FZV.

Der Käufer ist verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich bei seiner zuständigen Zulassungsbehörde umschreiben zu lassen.

Der bisherige Halter ist gegenüber der Zulassungsbehörde verpflichtet, den Verkauf mitzuteilen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (§ 13 (4) Satz 2 FZV) muss diese Meldung folgende Informationen beinhalten:

  • Name und Anschrift der Verkäufers und des Erwerbers
  • Verkaufsdatum
  • amtliches Kennzeichen
  • Bestätigung des Erwerbers über den Erhalt der Zulassungsbescheinigung Teil I +II (Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief)
  • Unterschriften Verkäufer und Erwerber

Diese Meldung ist nicht erforderlich, wenn bereits auf den neuen Halter umgeschrieben wurde oder die Abmeldung bereits erfolgt ist.

Sie können sich auch unsere Verkaufsmitteilung (vor dem Verkauf) nutzen und bequem am Bildschirm ausfüllen. Selbstverständlich können Sie uns auch eine Kopie ihres schriftlichen Kaufvertrages einreichen. Achten Sie aber unbedingt darauf, dass dieser Kaufvertrag die o.g. Daten (Bestätigung des Erwerbers über den Erhalt der Zulassungsbescheinigung Teil I + II) enthält und der Käufer den Empfang schriftlich bestätigt. Bitte achten Sie auch darauf, dass die Daten des Käufers leserlich sind. Es ist ebenfalls zu empfehlen sich die Angaben des Käufers durch Prüfung des Personalausweises oder des Reisepasses bestätigen zu lassen.

Wir als Zulassungsstellen können nur dann Maßnahmen zur Umschreibung oder Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs einleiten, wenn der Kaufvertrag oder die Veräußerungsanzeige vollständig vorliegt.

Den Kaufvertrag oder die Verkaufsmitteilung können Sie ganz bequem über folgendes Kontaktformular bei uns einreichen.

Welche Vorteile hat die Vorlage einer Verkaufsanzeige bei der Zulassungsbehörde?

Kommt ein Käufer seiner Pflicht nicht nach das Fahrzeug zeitnah umzumelden oder abzumelden, kann keine automatische Mitteilung an Ihre Versicherung oder an das zuständige Hauptzollamt erfolgen. Dies hat zur Folge, dass die Kosten weiterhin zu Lasten des letzten Halters gehen.

Sie sind weiterhin als Halter eingetragen, Sie selbst können das Fahrzeug auch nicht mehr abmelden, da Sie nicht mehr im Besitz der Kennzeichen oder der Fahrzeugpapiere sind.

Damit wir als Zulassungsstelle für Sie tätig werden können, ist es zwingend notwendig, dass uns ein entsprechender Nachweis über den Verkauf vorliegt. Nur nach Vorlage vollständiger Nachweise können wir Ihnen behilflich sein.

Worauf muss geachtet werden, wenn das Fahrzeug ins Ausland verkauft wird?

Nach deutschem Zulassungsrecht kann eine Zulassung nur dann beendet werden, wenn folgendes der Zulassungsstelle vorgelegt wird; Eintragung der Abmeldung auf der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Entstempelung der Kennzeichen. Bei einem Verkauf eines zugelassenen Fahrzeugs ins Ausland, können somit Probleme diesbezüglich auftreten, da die Kennzeichen und Fahrzeugpapiere an den Käufer übergeben wurden.

Ein Fahrzeug das im Ausland zugelassen wurde, ist nach deutschem Zulassungsrecht nicht automatisch abgemeldet.

Es muss der schriftliche Nachweis erbracht werden, dass die Kennzeichen entsiegelt wurden und dass die Deutschen Fahrzeugpapiere eingezogen bzw. entwertet wurden. So ein Nachweis ist meistens nur mit erheblichen Aufwand zubekommen. Oft werden die Papiere und Kennzeichen im Ausland gar nicht eingezogen. Dies bedeutet dass ein Missbrauch Ihrer Fahrzeugzulassung durch Unbefugte nicht ausgeschlossen werden kann.

Wir als Zulassungsbehörde haben keinen Einfluss auf das Vorgehen der ausländischen Zulassungsstellen. Oftmals kann die Abmeldung im Ausland aus mehreren Gründen nicht ins inländische System übertragen werden. Bei einem Verkauf oder eigener Ausfuhr (Umzug) ins Ausland, empfehlen wir dringend, ihr Fahrzeug vorher in Deutschland abzumelden bzw. eine Ausfuhr zu beantragen.

Zur Ausfuhr des außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges können Sie oder der Käufer ein Ausfuhrkennzeichen beantragen.

An wen kann ich mich wenden?

Bei Fragen rund um das Thema Fahrzeugverkauf wenden Sie sich bitte per Mail an

verkaufsmitteilung@landkreis-cuxhaven.de

Ihre Mitteilungen werden dann in unserer Zulassungsstelle am Standort Cuxhaven bearbeitet.

Welche Gebühren/ Kosten fallen an?

Es fallen keine Gebühren an für den Verkäufer.

Für den Käufer können bei nicht fristgerechter Ab- oder Ummeldung ggf. Kosten entstehen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Veräußerung eines Fahrzeuges muss der Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich angezeigt werden.

Rechtsgrundlage

§13 Abs. (4) und §14 (1) Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)