4. Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (ehem. Fahrzeugbrief)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug
- Sind Sie der eingetragene / letzte Halter des Fahrzeugs? Dann wird kein gesonderter Nachweis weiter benötigt
- Bei Erben: Nachweis entweder über Alleinerbe oder mit formloser Zustimmung aller anderen Erben (mit Personalausweiskopie)
- Bei Kauf: Kaufvertrag mit Bestätigung, dass Zulassungsbescheinigung Teil II (ehem. Fahrzeugbrief) übergeben worden ist beim Kauf
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung nicht älter als 6 Monate
- falls noch vorhanden Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Fahrzeugschein)
Hinweis: Eine Versicherung an Eides statt kann nicht in Vollmacht abgegeben werden.
Sie erhalten nach erfolgter Versicherung an Eides statt von uns eine Bestätigung über die veranlasste Aufbietung von uns. Sollten Sie von uns nichts mehr hören, kann davon ausgegangen werden, dass einer erneuten Ausstellung von Unterlagen nichts entgegen steht. Die Aufbietung wird für 2 Jahre veröffentlicht. Sollte etwas gegen die Aufbietung und damit einhergehende Neuausstellung von Unterlagen sprechen, wird die Veröffentlichung gelöscht.
Somit kann jede Zulassungsstelle deutschlandweit die Aufbietung nachvollziehen und ist ohne Vorlage einer zusätzlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung und nach Abgleich mit der zentralen Datenbank in der Lage, Ihnen neue Unterlagen auszustellen.
Welche Fristen sind zu beachten?
Nach der Niederschrift über die Versicherung an Eides statt wird die Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) beantragt. Ab Veröffentlichung beträgt die Aufbietungsfrist 14 Tage. Wenn in dieser Zeit keine Rückmeldung von der Zulassungsstelle kommt, steht einer erneuten Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II aus hiesiger Sicht nichts entgegen. Da wir keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung haben und damit Sie nicht umsonst zu Ihrem Termin kommen, empfehlen wir nach Ihrem Termin in der Zulassungsstelle 17 Tage einzuplanen, bevor Sie sich neue Unterlagen ausstellen lassen. Ihren Termin dafür können Sie hier buchen.
Wo kann die Veröffentlichung eingesehen werden?
Anhand der ZB II-Nr. oder der FIN (nur, wenn keine ZB II-Nr. vorhanden ist) können Sie die Aufbietung unter https://www.verkehrsblatt.de/docs/aufbietungen-suche nachvollziehen.
Die Daten finden Sie auf der beim Termin ausgehändigten Aufbietungsbestätigung.
An wen muss ich mich wenden?
Die örtliche Zuständigkeit kann je nach Fallgestaltung variieren. Beispiele dafür finden Sie hier.
Die Versicherung an Eides statt wird im Landkreis Cuxhaven mittlerweile direkt am Schalter abgenommen, soweit der Halter selbst vorspricht und das Fahrzeug in unserem Landkreis zugelassen ist. Buchen Sie sich hierfür bitte einfach einen Online-Termin.
Für alle anderen Fälle werden gesondert Termine vereinbart. Bitte melden Sie sich zur Terminvereinbarung unter 04721 66-2678.
Was mache ich, wenn ich die alte Zulassungsbescheinigung Teil II wieder finde?
Falls Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II innerhalb der Aufbietungsfrist wieder finden, genügt darüber eine telefonische Mitteilung, dann kann die Verlustmeldung gelöscht werden, sobald aber die neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde, sind Sie verpflichtet die alte Zulassungsbescheinigung Teil II bei uns abzugeben.
Was ist, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II gestohlen wurde?
Nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises kann auf die Versicherung an Eides statt verzichtet werden. Das Dokument wird aufgeboten und nach Ablauf der Aufbietungsfrist können neue Unterlagen ausgestellt werden.
Welche Gebühren fallen an?
- Aufbietung inkl. KBA-Gebühren 13,80 Euro
- Abnahme einer Versicherung an Eides statt 30,70 Euro
Ggf. fallen Kosten für die Anforderung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Versandkosten an.
Rechtsgrundlage
- § 12 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- §§ 156 Strafgesetzbuch (StGB), 27 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)