Heizöllageranlagen
Die ordnungsrechtliche Handhabung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen richtet sich nach Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und technischen Regelwerken. Je höher die Wassergefährdungsklasse ist und je sensibler die von der Anlage bedrohten Gewässer sind (z.B. Anlagen in Wasserschutzgebieten), desto umfangreicher sind die Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen, um eine Verunreinigung oder nachteilige Veränderung der Gewässer zu vermeiden.
Als Faustregel für die wiederkehrende Prüfpflicht privater Heizöltanks gilt Folgendes:
Unterirdische Heizöltanks sind, unabhängig von ihrer Größe, außerhalb von Wasserschutzgebieten alle fünf Jahre und in Wasserschutzgebieten alle zweieinhalb Jahre zu überprüfen. Anlagen, die größer sind als 10m³, sind innerhalb von Wasserschutzgebieten in der Regel unzulässig.
Oberirdische Heizöltanks (auch der Tank im Keller) sind außerhalb von Wasserschutzgebieten erst ab einem Fassungsvolumen von mehr als 10m³ alle fünf Jahre prüfpflichtig. Für kleinere Anlagen besteht keine Prüfpflicht. Innerhalb von Wasserschutzgebieten sind Heizöltanks bereits ab einem Fassungsvolumen von 1 m³ alle fünf Jahre prüfpflichtig.
Zur Erfüllung der Prüfpflicht hat die Eigentümerin/der Eigentümer des Tanks einen Sachverständigen mit der Überprüfung zu beauftragen. Eine Liste mit regional tätigen Sachverständigen kann als pdf-Dokument auf dieser abgerufen werden. Weiterhin besteht eine Prüfpflicht durch einen Sachverständigen
a) bei Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung
- für oberirdische Anlagen ab einem Fassungsvermögen von mehr als 1m³ und
- für unterirdische Anlagen generell.
b) nach einer Stilllegung ober einer Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage
- für oberirdische Anlagen innerhalb von Wasserschutzgebieten ab einem Fassungsvermögen von mehr als 1m³,
- für oberirdische Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten ab einem Fassungsvermögen von mehr als 10m³ und
- für unterirdische Anlagen generell.
Für den Einbau, die Instandhaltung und Stilllegung sowie für die Reinigung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt, dass diese Arbeiten (mit Ausnahmen) nur von Fachbetrieben durchgeführt werden dürfen.
In all den oben genannten Fällen kann der Landkreis Cuxhaven Mittel der Gefahrenabwehr- und des Ordnungsrechts anwenden, um dafür zu sorgen, dass nur Arbeiten durchgeführt werden, die dem Stand der Technik entsprechen.
Merkblätter und weitere Dokumente:
- Merkblatt Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen (§ 3 AwSV)
- Regionale Liste der amtlich zugelassenen Organisationen
- Regionale Liste zugelassener Fachbetriebe
- Liste zertifizierter Malerbetriebe
- Stilllegung Heizöllageranlage - Vordruck für Fachbetriebe
Links
Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Fax: 04721 66-270411
E-Mail: e.rauterberg(at)landkreis-cuxhaven.de
E-Mail: wasser.abfall(at)landkreis-cuxhaven.de
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zuständig für Heizöllageranlagen:
in den Samtgemeinden Land Hadeln, Hemmoor, Börde Lamstedt und den Gemeinden Beverstedt und Wurster Nordseeküste
E-Mail: p.wenthe(at)landkreis-cuxhaven.de
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in den Gemeinden Hagen im Bremischen, Loxstedt und Schiffdorf
Fax: 04721 66-270753
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in der Gemeinde Stadt Geestland (ehem. SG Bad Bederkesa und ehem. Stadt Langen)
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E-Mail: s.kempkes(at)landkreis-cuxhaven.de
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