Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)
JGS-Anlagen sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen ausschließlich von
- Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist,
- Jauche,
- tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft,
- Silagesickersaft,
- Silage oder Siliergut.
Zu JGS-Anlagen zählen insbesondere Behälter, Sammelgruben, Erdbecken, Silos, Fahrsilos, Güllekeller und -kanäle, Festmistplatten, Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Fugenabdichtungen, Beschichtungen und Auskleidungen. Auch Biogasanlagen zählen zu den JGS-Anlagen.
Bei den Feststoffen und Flüssigkeiten handelt es um allgemein wassergefährdende Stoffe und Gemische. Die Stoffe sind geeignet, nachhaltig die physikalische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.
JGS-Anlagen müssen nach Wasserhaushaltsgesetz (§ 62 WHG) so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird. Näheres wird in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und in den Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 792 und der TRwS 793 für Biogasanlagen geregelt. Bei JGS-Anlagen ist insbesondere die Anlage 7 der AwSV "Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)" anzuwenden.
JGS-Anlagen müssen flüssigkeitsdicht und medienbeständig, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse widerstandsfähig sein. Es dürfen für die JGS-Anlagen nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden, für die bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise (DIBt-Zulassung) unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen. Die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise müssen den konkreten Anwendungsfall abdecken.
Fachbetriebspflicht
Der Betreiber hat mit dem Errichten, Umrüsten und dem Instandsetzen einer JGS-Anlage einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV zu beauftragen. Dies gilt nicht für:
- Anlagen zum Lagern von bis zu 25 m³ Silagesickersaft,
- sonstige JGS-Anlagen, z. B. Anlagen zum Lagern von Gülle und Jauche, mit einem Gesamtvolumen von bis zu 500 m³ oder
- für Anlagen zum Lagern von bis zu 1.000 m³ Festmist oder Siliergut.
Liste von Fachbetrieben nach AwSV für JGS-Anlagen
Anzeigepflicht
Soll eine fachbetriebspflichtige JGS-Anlage errichtet, stillgelegt oder wesentlich geändert werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Eigenüberwachung und Schadensbegrenzung
Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Betrieb und die Dichtheit der Anlagen sowie die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu überwachen und in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren. Bei Verdacht auf Undichtigkeiten (Ein- oder Austritt von wassergefährdenden Stoffen) sind unverzüglich Gegenmaßnahmen zu ergreifen und der Landkreis Cuxhaven- untere Wasserbehörde zu benachrichtigen. Bei Gewässergefährdung ist unverzüglich für Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Instandsetzung ein Fachbetrieb zu beauftragen.
Prüfpflicht und Mängelbeseitigung
Der Betreiber hat anzeigepflichtige Anlagen einschließlich der Rohrleitungen vor Inbetriebnahme und auf Anordnung der zuständigen Behörde durch einen Sachverständigen auf ihre Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Bei Behältern ist darüber hinaus nach der ersten Vollfüllung, jedoch spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme, eine Sichtprüfung durch einen Sachverständigen zu veranlassen. Der Betreiber hat geringfügige Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung und erhebliche und gefährliche Mängel unverzüglich durch einen Fachbetrieb beseitigen zu lassen. Bei gefährlichen Mangel hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, falls vom Sachverständigen gefordert, zu entleeren. Weitere Turnusmäßige Überwachungs- und Prüfzyklen ergeben sich aus den Auflagen der Baugenehmigung und den Herstellerangaben.
Formulare:
- Anzeige §40 AwSV zum Ausfüllen
- Ausnahmegenehmigung nach Wasserschutzgebietsverordnung zur Lagerung einer Feldmiete
Merkblätter und weitere Dokumente:
- Landwirtschaft und wassergefährdende Stoffe (Band 13)
- Pferdemist richtig lagern (Stand August 2021)
Links
- Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) und Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Feldmieten vom 29.09.2022
- AwSV Verordnungstext, Anlagen und Hinweise
Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Zuständig in der Samtgemeinde Land Hadeln und der Gemeinde Wurster Nordseeküste
Zusätzlich: Prüfung Konditionalität (Cross-Compliance) für den gesamten Landkreis
Fax: 04721 66-2538
E-Mail: h.hesse(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 406
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In den Gemeinden Beverstedt, Hagen i. Bremischen, Loxstedt und Stadt Geestland
Fax: 04721 66-270422
E-Mail: a.tolle(at)landkreis-cuxhaven.de
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In den Samtgemeinden Lamstedt und Hemmoor
Fax: 04721 66-2538
E-Mail: be.mueller(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 417
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