Tiergehege

Was versteht man unter einem Tiergehege im Sinne von § 43 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 30 Nds. Naturschutzgesetz

Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden für einen Zeitraum von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Der Betrieb und die Errichtung solcher Gehege unterliegen bestimmten Anforderungen und einer Anzeigepflicht.

 

1. Anforderungen an die Haltung von Tieren in Tiergehegen

Bei der Haltung von Tieren in Tiergehegen ist darauf zu achten, dass die biologischen Bedürfnisse und Erhaltungsanforderungen der jeweiligen Tiere erfüllt werden. Insbesondere müssen die Gehegeart, -größe und -gestaltung sowie die inneren Einrichtungen den Anforderungen der Tierart gerecht werden. Zu den Anforderungen gehören:

 

2. Anzeigepflicht für Tiergehege

Gemäß § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 30 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz müssen die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderungen und der Betrieb von Tiergehegen mindestens einen Monat im Voraus der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Die Anzeigepflicht gilt für:

Die Anzeigepflicht betrifft ebenfalls alle bereits bestehenden Tiergehege, die nicht nach den früheren Bestimmungen genehmigt wurden.

Benötigte Formulare zur Anzeige:

Diese Formulare sind bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Cuxhaven einzureichen.

 

3. Ausnahmen von der Anzeigepflicht

Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind:

Besonders geschützte Tierarten gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes können in der Artenschutzdatenbank des Bundesamts für Naturschutz (www.wisia.de) eingesehen werden.

 

4. Wichtige Hinweise zur Genehmigung

Die Anzeigepflicht ersetzt nicht etwaige andere notwendige Genehmigungen, die für den Betrieb eines Tiergeheges erforderlich sein könnten, wie z. B.:

Soweit erforderlich, sind diese gesondert zu beantragen.

Tierbestandsmeldungen und Kennzeichnungspflicht:

Die Anzeige des Tiergeheges ersetzt ebenfalls nicht die Meldepflicht für besonders geschützte Tiere. Der Tierbestand muss weiterhin beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) gemeldet werden.

Zahlreiche Exemplare besonders geschützter Arten unterliegen der Kennzeichnungspflicht. Dies betrifft insbesondere viele Säugetier-, Reptilien- und Vogelarten.

 

5. Fragen und Kontakt

Für weitere Informationen oder bei Fragen zur Anzeige eines Tiergeheges wenden Sie sich bitte an:

Ansprechpartnerin:
Frau Papendick
Telefon: 04721-66-2344
E-Mail: n.papendick@landkreis-cuxhaven.de

 

Dieser Text ist auf Grundlage der relevanten Gesetze und Vorschriften erstellt worden und berücksichtigt die Anforderungen von § 43 BNatSchG und § 30 NNatSchG. Alle Betreiber von Tiergehegen sollten sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorgaben vollständig eingehalten werden, um eine ordnungsgemäße und tierschutzgerechte Haltung der Tiere zu gewährleisten.