Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Erbringung
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- Wer kann Leistungen beanspruchen?
- Wo können die Leistungen beantragt werden?
- Welche Leistungen können beantragt werden?
Den aktuellen Flyer können Sie sich hier anschauen!
1. Wer kann Leistungen beanspruchen?
Kinder von Eltern, die
- Arbeitslosengeld II,
- Hilfe zum Lebensunterhalt,
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- Leistungen in besonderen Fällen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Wohngeld oder einen
- Kinderzuschlag zum Kindergeld beziehen,
und darüber hinaus
- eine allgemeinbildende- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertagesstätte besuchen und
- keine Ausbildungsvergütung erhalten,
haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe, sofern Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Leistungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe sind nicht an den Besuch einer Kindertagesstätte oder Schule gekoppelt, sie werden jedoch nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt.
2. Wo können die Leistungen beantragt werden?
A) Jobcenter Cuxhaven
Empfänger, die vom Jobcenter Cuxhaven Arbeitslosengeld II erhalten, können Antragsformulare und nähere Informationen in ihrem Standort des Jobcenters Cuxhaven bekommen. Darüber hinaus können die Antragsunterlagen auf dieser Seite heruntergeladen und per EDV ausgefüllt werden.
Welche Unterlagen den jeweiligen Anträgen beizufügen sind, können Sie den Antragsvordrucken entnehmen. Die vollständigen Antragsunterlagen sind beim für den Wohnort zuständigen Standort des Jobcenters Cuxhaven einzureichen.
B) Landkreis Cuxhaven
Leistungsberechtigte, die
- Hilfe zum Lebensunterhalt,
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- Leistungen nach § 2 AsylbLG,
- Wohngeld oder einen
- Kinderzuschlag
beziehen, bekommen die Antragsunterlagen und weitere Informationen beim Landkreis Cuxhaven – Amt Soziale Leistungen –. Die Antragsvordrucke können auch auf dieser Seite heruntergeladen und per EDV ausgefüllt werden. Die Vordrucke gelten sowohl für den Landkreis Cuxhaven als auch für das Jobcenter Cuxhaven.
Welche Unterlagen den jeweiligen Anträgen beizufügen sind, können Sie den Antragsvordrucken entnehmen. Vollständig ausgefüllte Anträge sind beim Landkreis Cuxhaven – Amt Soziale Leis-tungen - abzugeben.
3. Welche Leistungen können beantragt werden?
- Kostenübernahme für Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
- Gewährung des persönlichen Schulbedarfs
- Übernahme von Schülerbeförderungskosten
- Aufwendungen für ergänzende Lernförderung
- Mehraufwendungen für Mittagsverpflegung
- Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Mehr zu den zu beantragenden Leistungen erfahren Sie hier...
Leistungsbeschreibung
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe wurden eingeführt, um Kindern und Jugendlichen aus finanziell schwachen Familien die Möglichkeit zu geben, Lern- und Freizeitangebote in Anspruch nehmen zu können und ihnen so bessere Bildungs- und Entwicklungschancen zu eröffnen.
Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst folgende Leistungen:
1. Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
Die Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten in Schulen und Kindertageseinrichtungen werden bei Vorliegen aller Voraussetzungen in tatsächlicher Höhe übernommen.
Bitte beachten Sie die Hinweise in den folgenden Leistungen:
- Schulausflüge, Klassenfahrten und vergleichbare Fahrten von Kindertageseinrichtungen: Erstattung - von Kosten
- Schulausflüge, Klassenfahrten und vergleichbare Fahrten von Kindertageseinrichtungen: Erstattung - von Kosten nach SGB II
- Schulausflüge, Klassenfahrten und vergleichbare Fahrten von Kindertageseinrichtungen: Erstattung - von Kosten nach SGB XII
- Schulausflüge, Klassenfahrten und vergleichbare Fahrten von Kindertageseinrichtungen: Erstattung - von Kosten nach Bundeskindergeldgesetz
2. Persönlicher Schulbedarf
Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung (z.B. für Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) 156 Euro:
- für das 1. Schulhalbjahr 104 Euro
- für das 2. Schulhalbjahr 52 Euro
Ab dem Jahr 2021 wird der persönliche Schulbedarf jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf angepasst.
3. Schulbeförderung
Die Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule können kostenfrei unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächsten Schule notwendig ist und die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.
4. Lernförderung
Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Als Nachweis ist eine Bestätigung der Lehrerin oder des Lehrers notwendig.
5. Mehraufwendung für Mittagessen
Es werden für jedes leistungsberechtigte Kind die Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege gezahlt.
6. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Für Mitgliedsbeiträge, den Unterricht in künstlerischen Fächern oder auch Freizeiten werden 15 Euro monatlich berücksichtigt. Das monatliche Budget kann auch für die Teilnahme an (teureren) Freizeitaktivitäten angespart werden.
Voraussetzungen
Berechtigt sind Kinder und Jugendliche, die Ansprüche auf
- Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II),
- Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) oder auf
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
haben.
Berechtigt sind auch Kinder und Jugendliche, deren Familien
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
- Wohngeld
beziehen.
Eine Berechtigung besteht ebenfalls, wenn durch die Bedarfe für Bildung und Teilhabe erst eine Hilfebedürftigkeit ausgelöst wird.
Die Altersgrenze für das Bildungspaket liegt grundsätzlich bei 25 Jahren. Abweichend hiervon ist die Berücksichtigung von Bedarfen für Bildung von Schülerinnen und Schülern, die Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Asylbewerberleistungen nach §§ 2 oder 3 AsylbLG erhalten, nicht an die Altersgrenze von 25 Jahren gebunden. Für die Leistungen zur Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit liegt hiervon abweichend die entsprechende Altersgrenze bei 18 Jahren.
Verfahrensablauf
Es ist grundsätzlich ein vorheriger Antrag erforderlich.
Es ist – mit Ausnahme der außerschulischen Lernförderung - keine gesonderte Antragstellung in den Bereichen des SGB II, SGB XII und AsylbLG erforderlich, aber informieren Sie sich bitte im Vorfeld über mögliche Zuschüsse bei der örtlich zuständigen Stelle.
Für den Bereich des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) ist immer ein gesonderter Antrag erforderlich.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt.
Die Zuständigkeit bei einer Hilfebedürftigkeit nach SGB II und dem BKGG liegt beim örtlichen Jobcenter.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Antragstellung hat grundsätzlich im Voraus zu erfolgen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Was sollte ich noch wissen?
Auch Schulen und Kindertagesstätten sollten sich mit den zuständigen Stellen in Verbindung setzen, wenn sie beim Bildungspaket mitmachen wollen.
Lehrer und Erzieher spielen beim Bildungs- und Teilhabepaket eine wichtige Rolle: Sie kennen die Stärken und Schwächen der Schülerinnen und Schüler besonders gut und können den Eltern Tipps geben, welche Angebote für das einzelne Kind sinnvoll sind.
Insbesondere bei der Nachhilfe sind die Schulen gefragt: Erst wenn sie bestätigen, dass eine Schülerin oder ein Schüler das Lernziel nicht erreicht, können Eltern Nachhilfe aus dem Bildungspaket beantragen.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Anträge / Formulare
Die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Stelle.
Online-Dienste
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