Lichterfahrten im Landkreis Cuxhaven nach Niedersächsischem Versammlungsrecht möglich
Der Landkreis Cuxhaven teilt mit, dass - entgegen vorheriger Äußerungen in Anlehnung an eine landeseinheitliche Regelung - sogenannte Lichterfahrten nun doch nach Niedersächsischem Versammlungsgesetz durchführbar sind.
Lichterfahrten können dem Versammlungsbegriff nach § 2 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) zugeordnet werden. Damit sind sie spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde - hier dem Fachbereich Ordnung des Landkreises Cuxhaven - unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden. Für die Fahrt mit land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf einer Lichterfahrt mit landwirtschaftlichem Motto gelten die Fahrerlaubnisklassen L und T als ausreichend.
Die Kreisverwaltung hat bereits alle Antragstellenden sowie die Veranstaltenden der letzten zwei Jahre kontaktiert und ein Antragsformular zur Verfügung gestellt.
Bis heute wurden bei der Kreisverwaltung vier Lichterfahrten im Kreisgebiet angemeldet.