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Verbrennen von Gartenabfällen ist nicht mehr zulässig 14.04.2014


Die Niedersächsische Brennverordnung hatte es bislang erlaubt, dass Pflanzenabfälle mit Genehmigung der Gemeinden außerhalb von zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden konnten. Diese Verordnung ist am 31. März 2014 außer Kraft getreten. Damit besteht für die Gemeinden seit dem 1. April keine Möglichkeit mehr, allgemeine Brenntage festzulegen oder Einzelbrenngenehmigungen auszusprechen. Bisherige Regelungen der Gemeinden, die allgemeine Brenntage zugelassen haben, verlieren ihre Gültigkeit.

Beim niedersächsischen Umweltministerium wird derzeit an einer Nachfolgeverordnung gearbeitet. Wann diese von der Landesregierung erlassen wird und welche Regelungen enthalten sein werden, ist aber noch nicht absehbar. Bis dahin gilt der Grundsatz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dass Abfälle nur in dafür zugelassenen Anlagen beseitigt werden dürfen. Nur bei einem triftigen Grund kann die untere Abfallbehörde eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung erteilen. Bürgerinnen und Bürger, die pflanzliche Abfälle durch Verbrennen beseitigen wollen, müssen dazu einen Antrag bei der unteren Abfallbehörde des Landkreises stellen. Der Spielraum, den das Kreislaufwirtschaftsgesetz für Ausnahmegenehmigungen lässt, ist allerdings äußerst gering.

Verstöße gegen das Brennverbot für Gartenabfälle werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Das gilt auch für das Verbrennen in Brandtonnen, das vereinzelt im Landkreis noch angetroffen wird, insbesondere wenn darin nicht nur Gartenabfälle, sondern auch Abfälle aus dem Haushalt beseitigt werden. Das offene Verbrennen (von Abfällen) stellt immer eine Belastung für die Umwelt und die Nachbarn dar, die besonders in dichter besiedelten Gebieten unter der Rauchentwicklung leiden.

Osterfeuer sind vom Wegfall der Brennverordnung nicht betroffen, da hier das Pflanzenmaterial im Rahmen der Brauchtumspflege verbrannt wird. Sie können weiterhin bei den Gemeinden angemeldet werden. Sollten Osterfeuer allerdings zur Abfallentsorgung missbraucht werden, etwa wenn es dem Veranstalter vornehmlich darum geht, Grünschnitt zu beseitigen, oder wenn behandeltes Holz verbrannt wird, stellt auch dies eine Ordnungswidrigkeit dar.

14.04.2014