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Was sind Sonderbauten?

Sonderbauten gem. § 2 Abs. 5  Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) 

  1. Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 3 von mehr als 22 m (Hochhäuser),
  2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
  3. Gebäude mit mindestens einem Geschoss mit mehr als 1.600 m² Grundfläche, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,
  4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben.
  5. Gebäude mit mindestens einem Geschoss, das mit mehr als 400 m² seiner Grundfläche Büro- oder Verwaltungszwecken dient,
  6. Gebäude mit mindestens einem Raum, der der Nutzung durch mehr als 100 Personen dient,
  7. Versammlungsstätten

    a.) mit einem Versammlungsraum, der mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fasst, oder mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn die Versammlungsstätten einen gemeinsamen Rettungsweg haben

    b.) im Freien mit mindestens einer Fläche für Aufführungen oder mit einer Freisportanlage, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,

  8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Plätzen für Gäste, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche,
  9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Pflege, Betreuung oder Unterbringung von Personen,
  10. Tagesstätten für Kinder, Menschen mit Behinderungen oder alte Menschen,
  11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
  12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
  13. Camping- und Wochenendplätze,
  14. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  15. fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
  16. Regallager mit einer zulässigen Höhe der Oberkante des Lagergutes von mehr als 7,50 m,
  17. bauliche Anlagen, deren Nutzung mit erhöhter Verkehrsgefahr oder wegen des Umgangs mit Stoffen oder der Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder Gesundheitsgefahr oder erhöhter Strahlen- oder Brandgefahr verbunden ist,
  18. bauliche Anlagen und Räume, von denen wegen ihrer Art oder Nutzung Gefahren ausgehen, die den Gefahren ähnlich sind, die von den in den Nummern 1 bis 17 genannten baulichen Anlagen und Räumen ausgehen.

Sonderbauten sind auch die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit sie bauliche Anlagen sind.

 

Alle zuvor genannten Baumaßnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde.

Leistungen der Bauaufsichtsbehörde:

Beratung der Entwurfsverfasser/innen und Bauherrn über das öffentliche Baurecht.

Entscheidung über Genehmigungsanträge zu o.a. Vorhaben

Durchführung von angeordneten Bauabnahmen zu den vorgenannten Baumaßnahmen gemäß § 77 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).

Durchführung regelmäßig wiederkehrender Prüfungen von bestimmten baulichen Anlagen im Sinne § 78 NBauO.

Ihr Ansprechpartner

 

Bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, Bauüberwachung
Vincent-Lübeck-Straße 2
27474 Cuxhaven
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Telefon: 04721 66-2462
Fax: 04721 66-2472
E-Mail: m.apholz(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 321a
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