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Oberflächenentwässerung

Allgemein

Durch neue Erschließungs- und Gewerbegebiete werden immer mehr Flächen versiegelt. Diese Versiegelung verhindert die ortsnahe Versickerung des Oberflächenwassers, da im Landkreis Cuxhaven oft ungünstige Verhältnisse zur Versickerung bestehen (zu geringe Versickerungsfähigkeit des Bodens oder zu hohe Grundwasserstände). Damit dieses Oberflächenwasser nicht direkt in die Gewässer gelangt und kein Ansteigen der Wasserstände verursacht, ist es nötig, dieses Wasser so zurückzuhalten, dass nur die natürlichen Wassermengen in die Vorfluter gelangen. Das Beschränken der Zuflussmengen wird z. B. durch den Bau von Regenrückhaltebecken erreicht.

Für die Anlage eines Regenrückhaltebeckens mit einer Ableitung in ein Gewässer ist gemäß § 60 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Anlagegenehmigung erforderlich, es sei denn, die Vorprüfung gemäß dem Niedersächsischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (NUVPG) ergibt, dass keine Erfordernis zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorliegt. Hierfür wäre das Regenrückhaltebecken naturnah zu gestalten.
Die Einleitung von Oberflächenwasser durch mehrere Anlieger in einen Vorfluter bedarf einer Einleitungserlaubnis nach § 8 WHG.

 - Einleitungserlaubnisantrag nach § 8 WHG 

Ebenfalls eine Einleitungserlaubnis nach § 8 WHG ist erforderlich, wenn das Oberflächenwasser nicht über die belebte Bodenzone in das Grundwasser versickert wird, z. B. über Rigolen oder Versickerungsschächte.

Eine Einleitung von privaten Wohngründstücken in einen unmittelbar angrenzenden Vorfluter oder über die belebte Bodenzone in das Grundwasser, z. B. über Versickerungsmulden, ist erlaubnisfrei.
Beide Vorgänge dienen der Entlastung der Gewässer und werden im Amt Wasser- und Abfallwirtschaft als Untere Wasserbehörde bearbeitet.

Wasserabfluss § 37 Wasserhaushaltsgesetz
(wild abfließendes Niederschlagswasser)

Wasserrecht ist grundsätzlich öffentliches Recht.

Das abfließende Oberflächenwasser war bisher nachbarschaftsrechtlich (privatrechtlich) geregelt worden und findet sich nun auch im Wasserhaushaltsgesetz wieder.

Das Wasserhaushaltsgesetz sieht folgende Regelung vor:
Jeder muss das ihm natürlich vom Oberlieger zulaufende und auf sein Grundstück fallende Wasser aufnehmen. Eine Änderung des natürlichen Ablaufes ist daher in dem Sinne nur unzulässig, wenn dieser vom Oberlieger nicht verhindert und der Ablauf zum Unterlieger verstärkt wird, z. B. durch Anlegen von Dämmen oder Mauern, die den Zulauf des Wassers vom eigenen Grundstück fernhalten sollen oder das wild abfließende Wasser auf dem eigenen Grundstück in einer festen Rinne sammeln, durch die es dem Unterlieger verstärkt zugeführt wird. Beide Maßnahmen sind auch ohne Zustimmung des Nachbarn allenfalls zulässig, wenn die Auswirkungen auf das Nachbargrundstück nicht erheblich sind.

Regenwasser und sonstiges Niederschlagswasser fällt auch auf Dächer und läuft von dort als Traufwasser seitlich herunter.
Es wird verlangt, dass der Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ihre baulichen Anlagen so einrichten müssen, dass Traufwasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder in sonstiger Weise, z. B. als Spritzwasser, dorthin gelangt. Dächer, die dem Nachbarn zugeneigt sind, müssen also mit Regenrinnen versehen werden.

Sofern ein Gewässer zur Ableitung des Regenwassers hergestellt werden soll (Ausbautatbestand), welches der Entwässerung mehrerer Eigentümer dient, muss bedacht werden, dass dieses entsprechend des § 68 WHG grundsätzlich einer Planfeststellung bedarf, die beim Landkreis Cuxhaven, Amt Wasser- und Abfallwirtschaft, zu beantragen ist (siehe auch Gewässerausbau).

Ihre Ansprechpartnerin beim Landkreis Cuxhaven:

Telefon: 04721 66-2523
Fax: 04721 66-270783
E-Mail: t.cassens(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 421
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