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Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien
("Wärmegesetz" - EEWärmeG)

Wir freuen uns über Ihr Interesse am sog. Wärmegesetz.

Wenn Sie diese Seite besuchen, gehören Sie möglicherweise zu den Personen, die wir im Rahmen einer Stichprobe angeschrieben haben.

Achtung: Für alle Gebäude, die vor dem 01.11.2020 errichtet wurden, gelten die u.a. Informationen. Das EEWärmeG wurde seit dem 01.01.2020 vom Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst, die Informationen sind für Sie jedoch nach wie vor wichtig zur Beantwortung unserer an Sie gestellten Fragen.

In deutschen Haushalten entfallen fast 90 Prozent des gesamten Energiebedarfs auf Heizung und Warmwasserbereitung.

Vor diesem Hintergrund gibt es bereits seit dem 1. Januar 2009 das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG), auch bekannt als Wärmegesetz. Es hat den Zweck, durch eine anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien das Klima zu schonen und den Verbrauch fossiler Rohstoffe wie Öl und Gas zu reduzieren.

Wir möchten Sie im Folgenden über die wesentlichen Inhalte des EEWärmeG informieren.

Wofür gilt das Wärmegesetz?

Das Gesetz gilt für Gebäude, für die ab dem 1. Januar 2009

> ein Bauantrag oder
> eine Bauanzeige (z. B. für ein Wohnhaus in einem Neubaugebiet)

eingereicht wurde, wenn

> das Gebäude eine Nutzungsfläche von mehr als 50 m² aufweist und
> unter Einsatz von Energie gekühlt oder beheizt wird.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann muss die benötigte Energie zu bestimmten Anteilen aus Erneuerbaren Energien stammen. Der Landkreis Cuxhaven ist verpflichtet, stichprobenartig zu überprüfen, ob die Hauseigentümer dieser Verpflichtung nachkommen.

Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien

Das Gesetz sieht bei diesen Gebäuden eine Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien vor. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, diese Pflicht zu erfüllen: Durch Solarenergie, durch Energie aus Biomasse oder Biogas oder auch durch Nutzung von Geothermie und Umweltwärme. Es besteht außerdem die Möglichkeit, die Nutzungspflicht durch bestimmte Ersatzmaßnahmen zu erfüllen. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn der bauliche Wärmeschutz eines Hauses bereits über dem notwendigen Standard liegt.

Nachweispflicht des Eigentümers

Fällt das Gebäude unter das EEWärmeG, dann hat der Eigentümer die anteilige Nutzung Erneuerbarer Energien unaufgefordert der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen. Dieser Nachweis muss eigentlich nicht gesondert ausgestellt werden. Für jedes Gebäude, das unter das Wärmegesetz fällt, ist der beauftragte Planer dafür zuständig, dem Bauherrn einen solchen Nachweis auszustellen.

Der Nachweis nach dem EEWärmeG muss dabei nicht identisch mit dem Energiepass sein! Es kann sich auch um ein gesondertes Dokument handeln.

Ein verbindliches einheitliches Muster gibt es nicht; die Nachweise können also durchaus unterschiedlich aussehen.

Als Eigentümer erfüllt man seine Nachweispflicht, indem man einfach eine Kopie dieses Nachweises an den Landkreis Cuxhaven, Amt Bauaufsicht und Regionalplanung, 27470 Cuxhaven, schickt.

Falls Sie als Bauherr/in einen solchen Nachweis von Ihrem Planer noch nicht erhalten haben, können Sie sich ein passendes Formular hier kostenlos herunterladen und von Ihrem Planer ausfüllen lassen (siehe unten den Abschnitt "Informationen und Formulare zum Download") .

Bei inhaltlichen Fragen zum Nachweis wenden Sie sich deshalb bitte an Ihren Planer, Ingenieur oder Architekten, denn nur er (oder sie) weiß, wie die Anforderungen nach dem Wärmegesetz konkret bei Ihrem Haus erfüllt wurden. Der Landkreis Cuxhaven hat diese Daten nicht.

Weitere Informationen

Informationen über die gesetzlichen Anforderungen an die Anlagen sowie zu den Nutzungs- und Nachweispflichten können Sie im Informationsblatt des Landkreises Cuxhaven und im EEWärmeG nachlesen. Beides können Sie sich hier kostenlos herunterladen.

Informationen und Formulare zum Download

Hier finden Sie den Gesetzestext:
http://www.gesetze-im-internet.de/eew_rmeg/index.html 

Auch auf der Internetseite des Bundesumweltministeriums (www.bmub.de) werden Informationen zum Thema "EEWärmeG" bereitgehalten.

Hier finden Sie ein Informationsblatt des Landkreises Cuxhaven:
Informationen zum EEWärmeG


Hier finden Sie die einzelnen Vordrucke, die als Nachweis genutzt werden können:

Nutzung einer Solaranlage

Nutzung von Biogas

Nutzung von Biomasse

Nutzung von Geothermie und Umweltwärme

Nutzung einer Ersatzmaßnahme

Vorliegen einer Ausnahme