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Jugendamt
- Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) -

Besuchsrecht - Umgangsrecht

Das Zusammentreffen des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit den Kindern (Umgangsrecht) soll dazu dienen, die Verbindung der Kinder mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil aufrechtzuerhalten. Den Kindern kann dadurch auch die Angst, den Vater oder die Mutter womöglich nie mehr wiederzusehen, genommen werden.

Die Ausgestaltung des Umgangsrechts kann vom Familiengericht in allen Einzelheiten geregelt werden; je nach Lage des Einzelfalls kann es aber auch notwendig sein, das Umgangsrecht einzuschränken oder ganz auszuschließen. Besser aber ist es, wenn sich die Eltern über das Umgangsrecht ohne Einschaltung des Gerichts einigen können.

Hierbei sollte Folgendes bedacht werden:

Je weniger bei der Ausübung des Umgangsrechts zwischen den Eltern Spannungen auftreten, desto eher werden die Kinder in die Lage versetzt, die Trennung der Eltern zu bewältigen. Im Interesse der Kinder sollten Sie nach der Trennung Auseinandersetzungen vor den Kindern vermeiden.

Bei den Besuchen sollten die Kinder dem umgangsrechtlichen Elternteil unbefangen gegenübertreten können; die Besuche sollten den Kindern Freude und Erlebnis bringen. Dazu gehört auch, dass die Kinder unvoreingenommen auf den Besuch beim anderen Elternteil vorbereitet werden. Geben Sie hierzu den Kindern keine widersprüchlichen Erklärungen.

Die Kinder müssen pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt bereit sein und zur vereinbarten Zeit auch wieder zurückgebracht werden. Zeigen Sie, dass auch Sie für solche Besuche sind, indem Sie das Kind manchmal zum besuchsberechtigten Elternteil hinbringen; wenn nicht ohnehin Vereinbarungen hierüber getroffen sind.

Müssen vereinbarte Besuche abgesagt werden, so ist der andere Elternteil umgehend zu benachrichtigen und den Kindern eine vollständige und ehrliche Erklärung zu geben. Möglicherweise muss der Besuchsplan von Zeit zu Zeit dem Alter, der Gesundheit und den Interessen der Kinder oder sonstigen Veränderungen der Lebensumstände angepasst werden.

Die Besuche sollten in der Regel nicht im Heim der Kinder, sondern in der Wohnung des umgangsberechtigten Elternteils stattfinden. Inwieweit dieser die Kinder über Nacht in seinem Haus zu Gast haben kann, ist vom Einzelfall abhängig, wobei u. a. das Alter der Kinder, die Entfernung von ihrem Wohnort und die Betreuungsmöglichkeiten von Bedeutung sind.

Sollten Sie als umgangsberechtigter Elternteil nach der Trennung eine neue Verbindung mit einem anderen Partner eingegangen sein, so versuchen Sie nicht, die Kinder in diese neue Beziehung einzubauen: Für die Elternvorstellung der Kinder kann es besser sein, wenn Sie Besuche ohne Ihren neuen Partner durchführen.

Verwöhnen Sie als umgangsberechtigter Elternteil das Kind an Besuchstagen nicht allzu sehr. Sie stören damit die tägliche Erziehungsarbeit des sorgeberechtigten Elternteils und übersehen, dass das Kind nicht materielle Güter, sondern Ihre persönliche Zuwendung braucht. Diese ist für die Kinder wichtiger als Zeitvertreib.

Versuchen Sie, ob Sie nun der sorgeberechtigte oder der umgangsberechtigte Elternteil sind, keinesfalls, die Kinder über den anderen Elternteil auszuhorchen. Die Kinder würden so in unverantwortlicher Weise in Ihren Ehekonflikt hineingezogen. Auf diese Weise würde nicht nur die Autorität des anderen Elternteils zerstört, sondern möglicherweise auch eine Abwertung der Kinder gegen Sie selbst hervorgerufen.

Soweit im Anschluss an die Besuche für die Kinder Probleme entstehen, sollten beide Elternteile versuchen, diese in aller Ruhe zu besprechen und eine Lösung zu suchen. Dies gilt auch, wenn sich Anzeichen dafür ergeben, dass die Kinder versuchen, einen Elternteil gegen den anderen auszuspielen. Sollten auf diesem Weg keine Lösungsmöglichkeiten zu finden sein, ist es zu empfehlen, fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.

Trennung / Scheidung - Familiengericht Langen

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