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Schülerbeförderung

- eine Pflichtaufgabe des Landkreises 

Allgemeine Informationen

Fahrplanauskünfte und Tarife

Warnstreik im Verkehrsgebiet der KVG Stade am 02. und 03. März 2023

Anträge auf Fahrkostenerstattung

Antrag auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten auch bei Betriebspraktikum u. Winterregelung 

Anlage zum Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten bei PKW-Benutzung

Wer ist zuständig?

Die Organisation der Schülerbeförderung ist ein wichtiger Bestandteil innerhalb des Amtes Schulen und Kultur Fachgebiet Schulen. Nach § 114 Abs. 1 des Nds. Schulgesetzes ist der Landkreis für die Organisation der Schülerbeförderung zuständig. Er hat die in seinem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.

Welche konkreten inhaltlichen Regelungen hierbei zu beachten sind, können Sie der Satzung über die Schülerbeförderung vom 19.12.2018 in der z. Zt. gültigen Fassung entnehmen.

Wer hat Anspruch?

  1. Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches (Klassen 1 bis 4 sowie Schulkindergarten und Vorklassen) bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern

  2. Schülerinnen und Schüler
    der Jahrgangsstufen 5 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen in der Zeit
               
    vom 1. April bis 31. Oktober (Sommerhalbjahr)
                                                   bei einer Entfernung von 3 Kilometern

    vom 1. November bis 31. März (Winterhalbjahr)
                                                   bei einer Entfernung von 2 Kilometern
     
     
  3. Schülerinnen und Schüler der Berufseinstiegsschule (Berufsvorbereitungsjahr, Berufseinstiegsklasse) und der ersten Klasse von Berufsfachschulen, soweit die Schülerinnen und Schüler diese ohne Sekundarabschluß I -Realschulabschluss- besuchen, bei einer Entfernung von vier Kilometern

Die Entfernung gilt sowohl zwischen Wohnung und Schule als auch für die Entfernung zwischen Wohnung und Haltestelle.

Ausnahmen

Der Weg zur Schule oder zur Haltestelle ist nach objektiven Gegebenheiten mit besonderen Gefahren verbunden. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren lösen diesen Tatbestand allerdings nicht aus.

Wie wird befördert?

Die Beförderung erfolgt fast ausschliesslich im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Im Regelfall werden über die Schulen vom Landkreis beim jeweiligen Unternehmer Fahrkarten bzw. Wertmarken für bereits ausgestellte Fahrkarten bestellt, die über die Schulen an die Betroffenen ausgegeben werden. Teilweise kommt aber auch die Fahrtkostenerstattung in Betracht.
Hierbei werden nur die Kosten der wirtschaftlichsten Beförderung übernommen.

Im Rahmen der Fahrtkostenerstattung muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Bei PKW-Benutzung ist eine Anlage auszufüllen. Die Vordrucke können bei den u.g. Ansprechpartnern angefordert, in den besuchten Schulen abgeholt oder hier heruntergeladen werden.

Die Beförderung von Kindern zur Seeparkschule Wesermünde  -  Förderschule Schwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung -, Debstedt, zur Schule Am Wiesendamm - Förderschule Schwerpunkt geistige Entwicklung -, Bad Bederkesa und zur Schule Am Meer - Förderschule Schwerpunkt geistige Entwicklung -, Cuxhaven, erfolgt durch den Einsatz von Kleinbussen.

Unterrichtsausfall bei besonderen Witterungsbedingungen

Die Entscheidung, ob bei besonderen Wetterbedingungen Unterricht stattfinden kann oder nicht, trifft der Landkreis Cuxhaven in der Regel erst am frühen Morgen des jeweiligen Schultages. Genaue Informationen werden dann umgehend über die bekannten regionalen Rundfunksender zusammen mit den Verkehrshinweisen nach den Nachrichten bekannt gegeben. Eine weitere Informationsquelle bietet das Internet: Sowohl unter der Adresse der Verkehrsmanagementzentrale (www.vmz-niedersachsen.de) als auch auf dn Internetseiten des Landkreises Cuxhaven unter "Aktuelles" wird auf mögliche Unterrichtsausfälle hingewiesen. Ist die Sicherheit der Schülerbeförderung nicht mehr gewährleistet, wird stets auch der Unterrchtsausfall angeordnet. Damit soll verhindert werden, dass Schüler/innen trotz vorliegender Gefahrensituationenen selbständig oder mit den Eltern versuchen, die Schule zur erreichen. Grundsätzlich gilt, dass Eltern, die eine unzumutbare Gefährdung ihrer Kinder auf dem Schulweg durch extreme Witterungsverhältnisse befürchten, ihre Kinder auch dann zu Hause behalten oder vorzeitig vom Unterricht abholen können, wenn kein genereller Unterrichtsausfall angeordnet worden ist. Die Schulen gewährleisten für Schüler/innen, die trotz des angeordneten Unterrichtsausfalls zur Schule kommen, in jedem Fall eine Betreuung.

 

Ansprechpartner