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Infektionsschutzbelehrungen

Wer gewerblich mit Lebensmitteln in Kontakt kommt, muss vorab eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) absolvieren.

Aktuelles

08.03.2023
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Wer im gewerblichen Bereich mit Lebensmitteln in Kontakt kommt, muss vorab eine Belehrung vom Gesundheitsamt erhalten. Diese Belehrung bietet der Landkreis ... Mehr

Wer muss eine Belehrung absolvieren?

Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie bei erster Aufnahme der Tätigkeit über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleginnen und Kollegen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

Sie haben die Möglichkeit, bei den rechts aufgeführten Kontaktpersonen einen Termin in einer Präsenzveranstaltung zu vereinbaren oder Sie nehmen an einer Online-Belehrung teil und ersparen sich die Anfahrt und das Warten auf einen Termin.

Wie teuer sind die Belehrungen?

Für die Erteilung der Bescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von 26 Euro erhoben.

Wer hat einen Anspruch auf eine kostenbefreite Belehrung?

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit von kostenbefreiten Belehrungen für bestimmte Personengruppen.

  • Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Schulen, Berufsschulen, Berufseinstiegsschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und beruflichen Gymnasien für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung
  • Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigte, die für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule eine Infektionsschutzbelehrung benötigen
  • Personen, die für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich erfolgt
  • ehrenamtliche Tätige zum Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung
  • Feldköchin und Feldköche oder Hilfskräfte für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophen- oder des Zivilschutzes

Ein entsprechender Nachweis ist zu erbringen. Der Nachweis ist zur Belehrung in einer Präsenzveranstaltung mitzubringen. Bei der Belehrung im Onlineverfahren ist der Nachweis bei der Antragstellung hochzuladen.

Zu beachten ist jedoch, dass die Bescheinigungen der kostenbefreiten Belehrungen nur für die genannten Zwecke zu verwenden sind und nicht für gewerbliche (berufliche) Zwecke gelten.

Hinweis: Bei kostenbefreiten Anträgen erhalten Sie die Bescheinigung erst nach der Prüfung des Gesundheitsamtes, ob die Voraussetzungen für eine Kostenbefreiung vorliegen.

Belehrung in Präsenzveranstaltung

Die Belehrungen in Präsenzveranstaltung finden ausschließlich in Gruppen statt. Sie wird ausschließlich in deutscher Sprache abgehalten. Sie haben sich selbst um einen Dolmetscher zu kümmern, wenn Sie einen benötigen.

Zu Ihrem Termin bringen Sie bitte ein gültiges Ausweisdokument und ggfls. einen Nachweis für die Berechtigung für eine kostenbefreite Belehrung mit.

Planen Sie bitte 1,5 Stunden für die Belehrung ein.

Sollten Sie den vereinbarten Termin nicht einhalten können, so sagen Sie diesen bitte telefonisch ab, damit eine andere Person an dem Belehrungstermin teilnehmen kann.

Wie mache ich die Belehrung online?

Sie benötigen ein Servicekonto des Landes Niedersachsen und einen Computer, Laptop oder anderes internetfähiges Endgerät und einen Drucker zum Ausdrucken der Bescheinigung. Ihr persönliches Servicekonto können Sie hier einrichten: Startseite - Servicekonto (niedersachsen.de)

Die Online-Belehrung wird über das Serviceportal des Landes Niedersachsen angeboten. Sie gelangen über die Homepage des Landkreis Cuxhaven unter dem Suchbegriff „Infektionsschutzbelehrung“, über das Online-Portal des Landkreises Cuxhaven (Kommune365 - Landkreis Cuxhaven) oder direkt über folgenden Link zur Online-Belehrung: Startseite - Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Nach der Anmeldung mit Ihrem Servicekonto startet die eigentliche Belehrung. Es werden mehrere Videos abgespielt, zu denen Fragen gestellt werden. Nachdem diese richtig beantwortet wurden, gelangen Sie direkt zum Bezahlvorgang mit mehreren Zahlungsmöglichkeiten. Es werden Online-Überweisung giropay, PayPal, Kreditkarte und Giropay als Bezahlmöglichkeit angeboten. Nach der Zahlung wird Ihnen die Bescheinigung sowie eine Quittung und die Antragsdaten zum Download bereitgestellt.

Die Online-Belehrung kann in deutscher, französischer, arabischer, russischer, italienischer und englischer Sprache erfolgen.

Benötigen Sie eine Zweitschrift?

Haben Sie bereits eine Bescheinigung nach § 43 IfSG vom Gesundheitsamt des Landkreises Cuxhaven erhalten, die aber verloren gegangen ist?

Fragen Sie telefonisch bei der zuständigen Sachbearbeiterin nach, ob eine Zweitschrift möglich ist.

Ist es möglich, dann müssen Sie nicht erneut an einer Belehrung teilnehmen und können eine Zweitschrift beantragen.

Eine Zweitschrift ist gebührenpflichtig. Sie erhalten eine Rechnung in Höhe von 14,50 Euro zuzüglich Versandkosten, wenn Ihnen die Zweitschrift zugeschickt werden soll. Erst nach der Bezahlung der Rechnung erhalten Sie die Zweitschrift.

Sind Sondervereinbarungen für größere Gruppen – z.B. eines Arbeitgebers – möglich?

Ab einer Gruppengröße von etwa 20 Personen kann eine Anfrage auf eine Belehrung außerhalb des Gesundheitsamtes bei der zuständigen Sachbearbeiterin gestellt werden.

Ob eine Belehrung außerhalb des Gesundheitsamtes stattfinden kann, muss individuell abgeklärt werden.

Da es sich um eine amtliche Gebühr handelt, fällt diese bei Sondervereinbarungen für jede teilnehmende Person an. Zusätzlich fallen weitere Kosten wie Fahrtkosten an, die der Auftraggeber zu zahlen hat.