Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
[Nr.99018008005000 ]
Heilpraktiker
Seit dem 01.01.2020 gilt eine Meldepflicht für Heilpraktiker/Heilpraktikerinnen (§ 7a des Nds. Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst). Heilpraktiker müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit unverzüglich schriftlich dem örtlichen Gesundheitsamt anzeigen.
Die Anzeige muss
- den Familiennamen,
- den Geburtsnamen,
- die Vornamen,
- das Geschlecht,
- das Geburtsdatum und der Geburtsort,
- die Anschrift von Wohnung und Praxis und
- die angewandten heilkundlichen Verfahren
enthalten. Die Heilpraktikererlaubnis ist vorzulegen.
Auch Änderungen wie Umzug, Praxiswechsel, Namensänderungen, Änderung der heilkundlichen Verfahren und die Beendigung der Tätigkeit sind anzuzeigen.
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden.
Wer die Heilkunde ausüben will, ohne Arzt oder Ärztin zu sein, benötigt hierfür die Heilpraktiker-Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
Wenn Sie beabsichtigen, eine Tätigkeit als Heilpraktiker/in innerhalb des Landkreises Cuxhaven auszuüben, müssen Sie einen Antrag auf Erteilung der Heilpraktiker-Erlaubnis beim Gesundheitsamt stellen.
Informationen über erforderliche Unterlagen zum Antrag finden Sie auf unseren Merkblättern im Bereich "Wir für Sie - Formulare / Anträge" unter dem Begriff "Heilpraktiker" oder klicken Sie hier...
Nachweis der erforderlichen medizinischen Kenntnisse durch eine Prüfung
Damit Ihnen die Heilpraktikererlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie u. a. nachweisen, dass Sie ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um heilkundlich tätig werden zu können, ohne die Gesundheit der Bevölkerung zu gefährden.
Die Überprüfung dieser Kenntnisse wird für den Landkreis Cuxhaven durch einen Gutachterausschuss beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie -Außenstelle Lüneburg- wahrgenommen. Die schriftlichen Überprüfungen finden an 2 Terminen im Jahr statt:
- am 3. Mittwoch im März eines Jahres und
- am 2. Mittwoch im Oktober eines Jahres.
Gebühren beim Landkreis Cuxhaven
Beim Landkreis Cuxhaven fallen für eine allg. Heilpraktiker-Erlaubnis sowie die eingeschränkte Erlaubnis für den Bereich der Psychotherapie Gebühren in Höhe von 700,00 Euro an.
Darin enthalten sind die Aufwendungen des Gutachterausschusses und des Gesundheitsamtes. Nach Antragstellung ist daher ein Vorschuss von 350,00 Euro einzuzahlen. Sie erhalten hierzu eine Aufforderung.
Für eine Entscheidung nach Aktenlage (eingeschränkte Erlaubnis für den Bereich der Physiotherapie, z. B.) werden 450,00 Euro fällig.
Leistungsbeschreibung
Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.
Voraussetzungen
- Kenntnisüberprüfung durch den Gutachterausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Verfahrensablauf
Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung. Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- kurzgefasster Lebenslauf
- die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
- ein Identitätsnachweis
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als ein Monat sein darf
- eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Straf- oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG) beantragt wurde
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
- ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Online-Dienste
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Dokumente
Merkblatt über die Zulassung als Heilpraktiker (PDF, 120 kB, 13.07.2023)
Merkblatt über die Zulassung als Heilpraktiker Psychotherapie (PDF, 125 kB, 13.07.2023)
Merkblatt über die Zulassung als Heilpraktiker Physiotherapie (PDF, 125 kB, 13.07.2023)
Merkblatt über die Zulassung als Heilpraktiker Logopädie (PDF, 124 kB, 13.07.2023)