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Amtliche Bekanntmachungen

14.07.2016

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Genehmigung der freiwilligen vorbeugenden Schutzimpfung von Rindern, Schafen und Ziegen gegen die Erreger der Blauzungenkrankheit für den Landkreis Cuxhaven

Gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) wird für das gesamte Gebiet des Landkreises Cuxhaven Folgendes bestimmt:

1. Den Haltern von empfänglichen Tieren (Rindern, Schafen und Ziegen) wird genehmigt, ihre Tiere freiwillig gegen die Blauzungenkrankheit mit einem zugelassenen oder genehmigten inaktivierten Impfstoff der Serotypen 4 und 8 impfen zu lassen.

2. Die Tierhalter haben dafür Sorge zu tragen, dass jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe
a) der Registriernummer ihres Betriebes
b) des Datums der Impfung
c) des verwendeten Impfstoffes, einschließlich der Chargennummer, und
d) der Ohrenmarkennummern der geimpften Tiere
im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) eingetragen wird.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Begründung:
Die Blauzungenkrankheit wird durch ein Virus verursacht, das durch infizierte Stechmücken (Gnitzen) übertragen wird. Das klinische Krankheitsbild geht mit schmerzhaften Haut- und Schleimhautentzündungen am Kopf, den Geschlechtsorganen, den Zitzen und am Kronsaum der Klauen einher. Neben Leistungseinbußen durch Milchrückgang, Gewichtsverlust und Aborte führen schwere Verlaufsformen auch zu hohen Sterblichkeitsraten (insbesondere bei Schafen). Da die den Erreger übertragenden Gnitzen durch den Wind weiträumig (bis zu 150 km) verbreitet werden können, weist die Blauzungenkrankheit eine starke Ausbreitungstendenz auf.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Seuchenlage und der Risikobewertung zur Einschleppung der Blauzungenkrankheit, Serotyp 4/8, des Friedrich-Löffler-Institutes (FLI) vom 30.11.2015 sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung dieser anzeigepflichtigen Tierseuche ergriffen werden. Durch eine flächendeckende Impfung kann eine schnelle Ausbreitung der Seuche verhindert werden. Um empfängliche Tiere vor den Folgen der Erkrankung schützen zu können und wirtschaftliche Schäden zu verhindern oder zu verringern, ist diese generelle Genehmigung der Impfung empfänglicher Tiere mit inaktivierten Impfstoffen aufgrund des § 4 Absatz 1 und 2 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung zu erteilen.
Um bei einer weiteren Ausbreitung der Seuche die Gefährdungslage besser einschätzen und ggf. weitere Anordnungen treffen zu können, wird neben den verpflichtenden Mitteilungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung auch die Meldung der Ohrmarkennummern nach Satz 2 angeordnet.
Auf Grundlage der §§ 41 Absatz 4 Satz 4 und 43 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttreten einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4a, 21680 Stade, eingereicht werden.  

Cuxhaven, 11. Juli 2016 LANDKREIS CUXHAVEN
  Der Landrat