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Amtliche Bekanntmachungen

23.03.2017

Bekanntmachung Ergebnis der standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung des Windparks bei Wittstedt (Gemeinde Hagen)

Entsprechend § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der zurzeit gültigen Fassung wird folgendes bekannt gemacht:

Die Firma Fwe Windpark Wittstedt K/S, Johannes Thon, Gyngemose Parkvej 50, in DK-2860 Soborg, Dänemark, hat beim Landkreis Cuxhaven die Genehmigung für ein Teilrepowering des Windparks Wittstedt (östl. der L 135) beantragt. Geplant und beantragt ist der Rückbau von 5 von 7 vorhandenen Windenergieanlagen des Typs GE 1,5s, bzw. Typ Enron Wind 1,5s, bzw. Typ Tacke 1,5s und im Anschluss die Neuerrichtung und der Betrieb von vier Windenergieanlagen. 3 x WEA vom Typ Enercon E-115 mit 3 MW , Nabenhöhe 135,48 m, Rotordurchmesser 115,71 m, Gesamthöhe 193,33 m; und: 1 x WEA vom Typ Enercon E-101 mit 3,05 MW, Nabenhöhe 135,38 m, Rotordurchmesser 101 m, Gesamthöhe 185,88 m. Weiterhin sind im Windpark Wittstedt ergänzende wegebauliche Maßnahmen, Erdverkabelungen, Baustellenein-richtungen und vier Kranstellflächen beantragt. Alle Maßnahmen wurden entspr. §§ 4, 16, 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der zurzeit gültigen Fassung - in Verbindung mit Ziffer 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) vom 02. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) in der zurzeit gültigen Fassung -Verfahrensart: „V“ - beantragt. Bauorte der vier neuen WEA mit der Bezeichnung WEA 14 bis WEA 17 sind in der Gemarkung Wittstedt:

WEA Nr. 14 (Typ E 101): Gemarkung Wittstedt, Flur 7, Flurstück 3/8
WEA Nr. 15 (Typ E-115): Gemarkung Wittstedt, Flur 7, Flurstücke 90/2 u. 91/2
WEA Nr. 16 (Typ E-115): Gemarkung Wittstedt, Flur 8, Flurstück 21/20
WEA Nr. 17 (Typ E-115): Gemarkung Wittstedt, Flur 7, Flurstücke 1/4, 1/8 u. 46/2.

Entsprechend § 3b Abs.3 UVPG i. V. m. § 3c S.1 und 3 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung vorzunehmen. Die für das geplante Vorhaben vorgesehene allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben.

Das vorstehende Ergebnis wird hiermit bekannt gemacht. 

Cuxhaven, 23.03.2017 LANDKREIS CUXHAVEN
  Der Landrat