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Amtliche Bekanntmachungen

26.07.2017

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Festlegung eines Sperrbezirkes zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut

In einem Bienenstand in Schiffdorf im Landkreis Cuxhaven ist der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut am 20.07.2017 amtlich festgestellt worden. Daher werden folgende Anordnungen getroffen:

  1. Gemäß § 10 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)[1] wird das Gebiet um diesen Bienenstand in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer als Sperrbezirk festgelegt.Der Sperrbezirk ist in dem folgenden Kartenausschnitt als das umrandete Gebiet dargestellt, mit folgenden Grenzen:

    Der Verlauf der Grenze beginnt in der Gemeinde Schiffdorf im Ortsteil Wehdel an der Ecke Altluneberger Straße/ Wesermünder Str. und folgt der Altluneberger Str. in nordöstlicher Richtung bis zur Geestestraße und folgt dieser in nördlicher Richtung.

    Die Grenze verläuft weiter auf der Habichthorster Straße in westlicher Richtung, die dann in die Straße Schiffstellendamm übergeht, in nordwestlicher Richtung. Die Grenze mündet in den Wehdeler Schöpfwerksgraben und verläuft erst in westlicher und dann in nördlicher Richtung weiter und mündet dann in die Geeste.

    Die Grenze verläuft entlang der Geeste zunächst in östlicher, dann in südöstlicher Richtung und weiter in südlicher Richtung bis sie auf die Köhlener Straße (L 128) übergeht. Dieser folgen wir in südwestlicher Richtung bis sie in die Wehdeler Straße (L 143) übergeht und wir dieser in westlicher Richtung folgen ehe sie in die Wesermünder Straße (L 143) übergeht.

    Die Grenze verläuft entlang der Wesermünder Straße (L 143) in westlicher Richtung bis zum Anfangspunkt.


    (Karte vergrößern)

  2. Alle Besitzer von Bienenvölkern, die sich in diesem Sperrbezirk befinden, haben dem Veterinäramt des Landkreises Cuxhaven, 27470 Cuxhaven, (Tel.-Nr. 04721/66-2132 oder FAX-Nr. 04721/66-2585) bis zum 15.08.2017 Namen und Anschrift sowie Standort und Anzahl der Bienenvölker mitzuteilen.
  3. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
  4. Die sofortige Vollziehung dieser Anordnungen wird angeordnet.
  5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Begründung: 

Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde gemäß § 10 Abs. 1 BienSeuchV das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk.

Bei der Amerikanischen Faulbrut handelt es sich um eine gefährliche Erkrankung des Bienenvolkes. Die Festlegung des Sperrbezirkes soll einer Verbreitung der Seuche entgegenwirken.

Für den Sperrbezirk gelten unmittelbar aus den Vorschriften der Bienenseuchen-Verordnung Verpflichtungen für die Besitzer von Bienenvölkern. Diese Verpflichtungen sind auf der Internetseite des Landkreises Cuxhaven unter „www.landkreis-cuxhaven.de“ veröffentlicht.

Nach § 5b BienSeuchV kann die zuständige Behörde anordnen, dass in einem Sperrbezirk die Besitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe des Standortes der Bienenstände anzuzeigen haben.

Die Anordnung der Anzeige von Bienenvölkern ist geeignet, um die nach § 11 BienSeuchV vorgegebenen Schutzmaßnahmen wirksam durchführen zu können und einer Weiterverbreitung der Amerikanischen Faulbrut wirksam entgegenzuwirken. Die Anordnung der Anzeige ist auch erforderlich, da andere geeignete, weniger belastende Mittel, nicht in Betracht kommen, um die Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk zu erfassen und die Schutzmaßnahmen durchzuführen. Die Anordnung ist auch angemessen, da unter Berücksichtigung persönlicher Interessen und des öffentlichen Interesses keine andere Möglichkeit gesehen wird, die Schutzmaßnahmen gemäß § 11 BienSeuchV sicherzustellen.

Somit entspricht die unter Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung getroffene Anordnung der Anzeige der Bienenvölker dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)[2] ist erforderlich, um im Falle einer Änderung der Seuchenlage die Grenzen des Sperrbezirkes entsprechend anpassen zu können.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO[3] wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, was bedeutet, dass eine Klage gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung hat.

Die Ausbreitung der Amerikanischen Faulbrut als gefährliche Bienenseuche ist schnellstmöglich zu bekämpfen, indem um den Ausbruchsstand herum ein Sperrbezirk festgelegt wird und die für dieses Gebiet geltenden Schutzmaßnahmen zur Anwendung kommen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird von einem besonderen öffentlichen Interesse gestützt, d. h. aufgrund der von der Amerikanischen Faulbrut ausgehenden Gefahren müssen persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zurückstehen.

Gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens eine Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit wurde zur Bekämpfung der Ausbreitung der Amerikanischen Faulbrut Gebrauch gemacht.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade, Klage erhoben werden.

Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Stade gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Nähere Informationen erhalten Sie im Veterinäramt des Landkreises Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Str. 2, 27474 Cuxhaven, Tel.-Nr. 04721-662132.

 

Hinweise für den Sperrbezirk:

  1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
    Eine weitere Nachuntersuchung durch den beamteten Tierarzt hat im Abstand von mindestens acht Wochen zu erfolgen. Diese zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersuchung von Futterproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung zusätzlich gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte für die Amerikanische Faulbrut ergeben.
  2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
    Dies gilt nicht für
 
  • Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an
    wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung
    zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung
    „Seuchenwachs“ abgegeben werden
    und für
  • Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
 
  1. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

[1] Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738) in der zurzeit geltenden Fassung

[2] Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102)

[3] Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686)

in der jeweils gültigen Fassung

Cuxhaven, 24.07.2017 LANDKREIS CUXHAVEN
  Der Landrat