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Bodenabbau, trocken

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Abbau von Bodenschätzen

Bodenabbau

Der Abbau von Bodenschätzen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt in § 8 NAGBNatSchG bzw. § 119 NWG und liegt damit im Zuständigkeitsbereich des Landkreises.

Ausdrücklich sind die Vermeidung und der Ausgleich von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft beim Abbau von Bodenschätzen in den Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefordert; verwiesen sei außerdem auf die Arbeitshilfe zur Anwendung der Eingriffsregelung bei Bodenabbauvorhaben.

Im Einzelfall sind weiterhin das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 von Bedeutung.

Die große Zahl der stillgelegten und in Betrieb befindlichen Bodenabbaustätten für Sand, Ton, Lehm und Moor (bzw. Torf) im Kreisgebiet lässt den Regelungsbedarf für diesen Nutzungsanspruch erkennen. Teile des Kreisgebietes, insbesondere die Geest bzw. Geestrandbereiche und die Moore, haben im Laufe der Zeit erhebliche Veränderungen erfahren.

Bereits bei der Standortwahl von Bodenabbauvorhaben müssen die naturschutzfachlichen Ziele berücksichtigt werden. In Bereichen, in denen einzelne Schutzgüter des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine herausragende oder besondere Bedeutung haben, sind Bodenabbauvorhaben i.d.R. mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vereinbar; sie dürfen dort nur zugelassen werden, wenn dabei die naturschutzfachlichen Belange in besonderem Maße gefördert werden. Derartige Bereiche sind:

Allgemeine Anforderungen

  

Vorschläge zur Renaturierung von Betriebs- und Abbauflächen als naturnahes Trockengebiet, naturnahes Feuchtgebiet oder naturnahes Moorgebiet

Renaturierung von Trockenabbaustätten

Soweit möglich sind nährstoffarme Verhältnisse anzustreben. Großflächige Oberbodeneinträge und Humusanreicherungen sind zu vermeiden. Der äußere Rand der Grube ist mit Gehölzen zu bepflanzen, um den Eintrag von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln aus landwirtschaftlich genutzten Flächen zu verhindern bzw. zu vermindern und Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds zu minimieren; die Beschattung von südexponierten Böschungen ist dabei möglichst zu vermeiden. In der Grubensohle ist ein möglichst unregelmäßiges Standortmosaik zu schaffen; i.d.R. ist ein Wechsel von trockenen und feuchten Rohbodenstandorten, ggf. mit Kleingewässern, anzustreben. Nach Abschluss der Initialmaßnahmen ist die Grube der natürlichen Sukzession zu überlassen. Belastende Nutzungen wie z.B. Motocross sind i.d.R. zu verhindern.

Renaturierung von Naßabbaustätten

Soweit möglich sind nährstoffarme Verhältnisse anzustreben. Die natürliche, standörtlich bedingte Wasserqualität der Stillgewässer ist durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Großflächige Oberbodeneinträge und Humusanreicherungen sind zu vermeiden. Der äußere Rand der Grube ist mit Gehölzen zu bepflanzen, um den Eintrag von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln aus landwirtschaftlich genutzten Flächen zu verhindern bzw. zu vermindern. Die Uferrandlinie ist möglichst lang und vielfältig gebuchtet zu führen, größere Flachwasserbereiche sind herzustellen. Bei größeren Stillgewässern sollten kleine Inseln vorgesehen werden. Belastende Nutzungen wie z.B. Baden sind i.d.R. zu verhindern.Renaturierung von Torfabbaustätten
Hinsichtlich der Herrichtung von Torfabbaustätten wird auf die Arbeitshilfe zur Anwendung der Eingriffsregelung bei Bodenabbauvorhaben verwiesen.

 

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