Ausländische Umschreibung
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Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen grundsätzlich auch in der Bundesrepublik Deutschland die entsprechenden Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen. Voraussetzung ist, dass die ausländische Fahrerlaubnis gültig sein muss.
Bei der Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse wird unterschieden zwischen
- Fahrerlaubnissen, die in Staaten der Europäischen Union (EU) und den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ausgestellt sind,
- Fahrerlaubnissen, die in einem in Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung aufgeführten Staat ausgestellt sind und
- Fahrerlaubnissen aus sogenannten "Drittstaaten"
Inhaber einer Fahrerlaubnis aus Staaten der EU und dem EWR:
Führerscheine, die in einem EU- oder EWR-Staat rechtmäßig erworben wurden, müssen nicht umgeschrieben werden und berechtigen grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen der erteilten Klassen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die deutschen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, C1E, CE, D, D1, DE oder D1E sind jedoch zu beachten. Gegebenenfalls ist eine Verlängerung der Geltungsdauer zu beantragen.
Führerscheine aus den EU- und EWR-Staaten werden in der Regel ohne Ablegung einer Prüfung umgeschrieben.
Benötigte Unterlagen:
- gültiges Ausweisdokument, wenn auf dem Ausweisdokument keine Adresse steht, benötigen wir zusätzlich eine Meldebescheinigung* (nicht älter als drei Monate)
- ausländische Fahrerlaubnis
- ein aktuelles, biometrisches Lichtbild
- Gebühr: 37,50 Euro ohne Probezeit; 38,30 Euro mit Probezeit
zusätzlich für die Klassen C, C1, C1E und CE:
- augenärztliches Gutachten (nicht älter als zwei Jahre)
- allgemeinmedizinisches Gutachten (nicht älter als ein Jahr)
zusätzlich für die Klassen D, D1, D1E und DE:
- augenärztliches Gutachten (nicht älter als zwei Jahre)
- allgemeinmedizinisches Gutachten (nicht älter als ein Jahr)
- ab Erreichen des 50. Lebensjahres zusätzlich ein betriebs- und arbeitsmedizinisches Gutachten (nicht älter als ein Jahr)
- behördliches Führungszeugnis der Belegart OB *)
*) Das Führungszeugnis sowie die Meldebescheinigung sind erhältlich bei der für den Wohnort zuständigen Samtgemeinde, Gemeinde oder Stadt.
Inhaber einer Fahrerlaubnis aus anderen Staaten:
Führerscheine, die in einem anderen Staat rechtmäßig erworben wurden, berechtigen zum Führen von Kraftfahrzeugen der erteilten Klassen für die Dauer von sechs Monaten seit Begründung des ordentlichen Wohnsitzes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Ist die ausländische Fahrerlaubnis befristet, gilt diese Berechtigung nur bis zum Fristablauf. Danach ist für die weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine deutsche Fahrerlaubnis notwendig.
Ob und ggf. welche Prüfung (Theorie/Praktisch) für die Umschreibung notwendig ist, kann der Fahrerlaubnisverordnung - Anlage 11 - entnommen werden oder bei uns telefonisch erfragt werden. Die übrigen Führerscheine aus den sogenannten "Drittstaaten" werden nur nach Ablegung einer vollständigen theoretischen und praktischen Prüfung umgeschrieben.
Benötigte Unterlagen:
- Aufenthaltstitel, gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit einer Meldebescheinigung *) (nicht älter als drei Monate)
- ausländische Fahrerlaubnis
- ein aktuelles, biometrisches Lichtbild
- Gebühr: 45,10 Euro ohne Probezeit; 45,90 Euro mit Probezeit
- Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Gutachten (nicht älter als zwei Jahre)
- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
- Übersetzung des ausländischen Führerscheines **)
zusätzlich für die Klassen C, C1, C1E und CE:
- augenärztliches Gutachten (nicht älter als zwei Jahre)
- allgemeinmedizinisches Gutachten (nicht älter als ein Jahr)
zusätzlich für die Klassen D, D1, D1E und DE:
- augenärztliches Gutachten (nicht älter als zwei Jahre)
- allgemeinmedizinisches Gutachten (nicht älter als ein Jahr)
- ab Erreichen des 50. Lebensjahres zusätzlich ein betriebs- und arbeitsmedizinisches Gutachten (nicht älter als ein Jahr)
- behördliches Führungszeugnis der Belegart OB *)
*) Das Führungszeugnis sowie die Meldebescheinigung sind erhältlich bei der für den Wohnort zuständigen Samtgemeinde, Gemeinde oder Stadt.
**) Übersetzungen: Deutschsprachige Übersetzungen dürfen von international anerkannten Automobilclubs des Ausstellungsstaates, dem ADAC oder einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt werden.
Ansprechpartner/in
Führerscheinangelegenheiten
Vincent-Lübeck-Straße 1
27474 Cuxhaven
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E-Mail: fuehrerscheinstelle(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: N 6
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