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Jagd- und Waffenrecht

Wir werden Sie an dieser Stelle zukünftig über alles was das Jagd- und Waffenrecht betrifft informieren

Die Seite wird nach und nach aufgebaut mit vielen interessanten Informationen und dazugehörigen Formularen.

Aktuelles

23.11.2023
Waffenbehörde
Die Zuständigkeit der Waffenbehörde der Stadt Cuxhaven wechselt zum 1. Januar zum Landkreis Cuxhaven. Ab dem 02. Januar ist Ansprechpartner für ... Mehr



An- und Abmeldungen von Waffen

Anmeldung von Waffen

Wenn Sie eine Waffe erworben haben, müssen Sie die Übernahme der Waffe unter Vorlage Ihrer vorhanden Waffenbesitzkarte innerhalb von zwei Wochen bei Ihrer zuständigen Behörde anzeigen.

Zur Vermeidung von Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Antrages nutzen Sie bei

Sollten Sie noch nicht im Besitz einer Waffenbesitzkarte sein, informieren Sie sich bitte unter dem Punkt „Waffenbesitzkarte entsprechend Ihrem Bedürfnis (Jäger / Sportschütze etc.)

Sollten Sie eine Waffe mit Voreintrag erwerben wollen, informieren Sie sich bitte ebenfalls unter dem Punkt „Waffenbesitzkarte entsprechend Ihrem Bedürfnis (Jäger / Sportschütze etc.)“

Abmeldung von Waffen

Wenn Sie eine Waffe verkauft / verschenkt haben, müssen Sie die Übergabe der Waffe unter Vorlage Ihrer vorhanden Waffenbesitzkarte innerhalb von zwei Wochen bei Ihrer zuständigen Behörde anzeigen.

Zur Vermeidung von Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Antrages nutzen Sie bei

  • Privatverkäufen bitte das An-/Abmeldeformular
  • Händlerverkäufen übersenden Sie eine Kopie des Ankaufsbelegs oder evtl. Angabe auf der Rechnungskopie bei gleichzeitigem Ankauf einer Waffe oder nutzen Sie das An-/Abmeldeformular

Sollte die Waffen gleichzeitig im Europäischen Feuerwaffenpass registriert sein, ist dieser ebenfalls im Original zuzusenden.

Ausnahme Alterserfordernis bei Kindern und Jugendlichen

Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten / Ausnahmen

Gemäß § 27 Waffengesetz (WaffG) dürfen Minderjährige wie folgt auf Schießstätten schießen:

Luftgewehre
(Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden)

Unter 12 Jahre

  • Mit behördlicher Erlaubnis (§ 27 Abs. 4 WaffG)
  • Mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit des Erziehungsberechtigten
  • Unter Obhut 1*)

12 bis 14 Jahre

  • Mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit des Erziehungsberechtigten
  • Unter Obhut 1*)

14 bis 16 Jahre

  • Mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit des Erziehungsberechtigten

16 bis 18 Jahre

  • Ohne behördlicher Erlaubnis, Erlaubnis der Eltern und Obhut

KK-Gewehre
(sonstige Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6mm (.22lr) für Munition mit
Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und
Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner)

Unter 12 Jahre

  • NIEMALS !

12 bis 14 Jahre

  • Mit behördlicher Erlaubnis (§ 27 Abs. 4 WaffG)
  • Mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit des Erziehungsberechtigten
  • Unter Obhut 1*)

14 bis 16 Jahre

  • Mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit des Erziehungsberechtigten
  • Unter Obhut 1*)

16 bis 18 Jahre

  • Mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit des Erziehungsberechtigten

1*) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder Verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtspersonen (mit Jugendbasislizenz)

Ausnahme gem. § 27 Abs. 4 WaffG

Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter bewilligen. Für die Bewilligung wird folgendes benötigt:

  • Antrag des Vereins
    incl. Bescheinigung des Vereins, dass die schießsportliche Begabung des Minderjährigen glaubhaft gemacht wird.
  • Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigte/n
  • Ärztliche Bescheinigung (Muster)
    Die ärztliche Bescheinigung soll Auskunft über die körperliche und geistige Eignung des Jugendlichen bzw. Kindes geben. Es sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass das Kind körperlich und geistig altersmäßig entwickelt ist und keine offensichtlichen Defizite/ Auffälligkeiten aufweist. Eine Bescheinigung durch einen Haus- oder Kinderarzt ist ausreichend

Europäischer Feuerwaffenpass

Für Reisen in und durch Staaten - die der Europäischen Union angehören - und bei denen Sie Waffen / Munition mitnehmen möchten, benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass. Dies kann z. B. bei Jagdreisen oder der Teilnahme an Schießwettbewerben der Fall sein. Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein Legitimationsnachweis für Ihre Schusswaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union. Die Daten sind in verschiedenen Sprachen zu ersehen.

Grundsätzlich ist vor Einreise in ein anderes EU-Mitgliedsstaat die Zustimmung zu der Waffeneinfuhr einzuholen. Für Jäger und Sportschützen gelten in einigen Mitgliedstaaten Erleichterungen. Bei Zweifelsfällen sollten Sie sich an die jeweilige Botschaft / das Konsulat direkt wenden.

Der Europäische Feuerwaffenpass ersetzt im Bereich der Bundesrepublik Deutschland nicht die Waffenbesitzkarte. Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt, Schusswaffen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitzunehmen, jedoch nicht, sie zu erwerben oder zu besitzen.

Neben dem Antrag senden Sie bitte ein aktuelles Passbild (heller Hintergrund) und eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses zu.

Rechtliche Grundlangen

Waffengesetz (WaffG) - ohne Gewähr -
vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003, I S. 1957; 2008 S. 426), zuletzt geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

§ 32 WaffG
Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG (WaffVwV) - ohne Gewähr -
vom 5. März 2012 (BAnz. Nr. 47a)

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) - ohne Gewähr -
vom 27.Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) zuletzt geändert durch Waffenrechtsänderungsverordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977)

Gebühren

Zum 1. Oktober 2021 wurde die Gebührenordnung zum Waffengesetz neu gefasst. Die Gebühren sind jetzt unter der Tarifnummer 109 Waffenrecht in der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) aufgenommen. Die Allgemeine Gebührenordnung ist im Nds. GVBl Nr. 38/2021, S. 684 ff veröffentlicht.

Diese Gebührenänderung betrifft alle Personen, die im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind (Waffenbesitzkarte, Kleiner Waffenscheine etc.)!

Unter Tarifnummer 109.1.2 und 109.1.3 werden Gebühren für Regelüberprüfungen (ca. alle drei Jahre) der Zuverlässigkeit, Eignung und des Bedürfnisses gefordert. Die Überprüfungen wurden bisher von der Waffenbehörde ohne Gebühren durchgeführt.

Nds. GVBl 2021 38 - VO zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung

Jagdschein

Aktuelles

Hier können Sie Informationen zum Jagdschein nochmal nachlesen

23.11.2023
Waffenbehörde
Die Zuständigkeit der Waffenbehörde der Stadt Cuxhaven wechselt zum 1. Januar zum Landkreis Cuxhaven. Ab dem 02. Januar ist Ansprechpartner für ... Mehr

Jäger/innen aufgepasst!

Die Jagdscheinverlängerungen stehen an und Ihre Jagd- und Waffenbehörde weist auf folgendes hin:

Aufgrund des starken Arbeitsaufkommens und einer Umstrukturierung der Arbeitsabläufe bitten wir um Zusendung der Jagdscheine zur Verlängerung bzw. Neuausstellung!

Senden Sie bitte folgende Unterlagen zu:

  1. Antrag
  2. Jagdschein im Original
  3. Abschluss einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (bestätigt für ein bzw. drei Jahre)
  4. Neues Passbild (falls der alte Jagdschein nicht mehr verlängert werden kann, siehe Seite 5 im Jagdscheinheft)
  5. Bitte kein Bargeld oder Scheck beifügen! Sie erhalten den Jagdschein mit Rechnung zurück

Bitte sehen Sie aus Klimaschutzgründen von Fahrten mit einem Kraftfahrzeug zum Kreishaus in Cuxhaven ab. Diese Wege sind nicht notwendig, schicken Sie uns Ihre Anträge gerne zu.

Sollten Sie dennoch persönlich vorbekommen, würden die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft und Ihnen dann nach Bearbeitung zurückgesandt werden!

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Kaufvertrag - Muster -

Kleiner Waffenschein

Hier finden Sie weitere Informationen zum Waffenschein

Hinweise zum Erwerb eines Kleinen Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG)

Der Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen; abgekürzt: SRS-Waffen, mit einem sogenannten PTB-Zulassungszeichen (in einem Kreis PTB und darunter eine Zahl) ist ab 18 Jahren frei.

Alle Personen, die diese Waffen in der Öffentlichkeit bei sich tragen (führen), müssen einen sogenannten Kleinen Waffenschein besitzen.

Erteilungsvoraussetzungen für einen Kleinen Waffenschein sind:

  • Alterserfordernis von 18 Jahren
  • Zuverlässigkeit
    (Die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung wird von der Behörde abgefragt über ein Auskunftsersuchen an das Bundeszentralregister, das Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister, der örtlich zuständigen Verfassungsschutzbehörde, der Polizei und des Meldeamtes)
  • persönliche Eignung (diese bestätigen Sie mit dem Antrag, es darf u.a. keine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit bestehen)

Wer die Waffe in der Öffentlichkeit führt, muss neben dem Kleinen Waffenschein auch seinen gültigen Personalausweis oder Pass mitführen. Verstöße dagegen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet werden können.

Die Waffe ist verdeckt zu führen (Auflage gem. § 9 Abs. 1 und 2 WaffG). Ein Verstoß gegen diese Auflage ist ebenfalls bußgeldbewährt und kann eine Ahndung mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro sowie den Widerruf des Kleinen Waffenscheins nach sich ziehen.

Der Erwerb und bloße Besitz von zugelassenen SRS-Waffen in den eigenen Räumen oder auf dem eigenen Grundstück (eigenes befriedetes Besitztum) ist ohne gesonderte Genehmigung erlaubt.

Ein Führen solcher Waffen in der Öffentlichkeit, ohne die erforderliche Erlaubnis, stellt eine Straftat nach dem Waffengesetz dar. Es droht eine Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren und der Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie die Einziehung der Waffe/Waffen.

Das Schießen mit den genannten Waffen ist nur in Notwehrsituationen bzw. mit einer behördlichen Erlaubnis gestattet. Das Schießverbot gilt auch an Silvester!

Wenige gesetzliche Ausnahmen für das Schießverbot sind abschließend im § 12 Abs. 4 Waffengesetz geregelt. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet.

Die Verwaltungsgebühr beträgt 65,00 Euro und wird mit Erteilung des Kleinen Waffenscheins erhoben.

Für Gas- und Schreckschusswaffen ohne PTB-Zeichen gilt die Waffenbesitzkarten- und Waffenscheinpflicht.

Achtung!

Die polizeilichen Beratungsstellen raten generell vom Mitführen von Waffen oder Abwehrgerätgen zur Selbstverteidigung ab, da der Täter in einer solchen Situation seine Gewaltbereitschaft bzw. Aggressivität noch weiter steigern könnte. Das „Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes“ rät darüber hinaus auch zur Vorsicht beim Einsatz von Tränengas und Schreckschusswaffen mit Tränengaspatronen. Zum einen ist die Reizgasmenge oft nicht ausreichend; zum anderen spielen Windrichtung und -stärke eine nicht unerhebliche Rolle, da sich die nebelige Wirkung bei unsachgemäßer Anwendung oftmals gegen das Opfer wenden und dabei Tränenblindheit verursachen kann. Zudem ist Reizgas zum Einsatz in geschlossenen Räumen (z.B. auch PKW) nicht geeignet.

Sie können auch an Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungskursen teilnehmen, die Strategien für Ausweichmöglichkeiten oder eine Gegenwehr vermitteln.

Leihvertrag - Muster

Magazine - Anzeige

Das BMI hat am 3. August 2021 in einer Presseerklärung über das Ende der Übergangsfristen im Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz informiert. Bevor die Informationen in der Presse erscheinen möchten wir Sie auf die Mitteilung des BMI hinweisen:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2021/08/waffenrecht.html

Formulare

Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätze

Informationen zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen finden Sie auf den Seiten des Bundeskriminalamtes.

Das Merkblatt finden Sie hier.

Sportschütze - Hinweise

Gelbe Waffenbesitzkarte – Erwerb von max. 10 Waffen

Es gab zum 17.02.2020 eine Änderung zum Waffengesetz (3. WaffRÄndG, BGBl. I S. 166 ff), in der u. a. der § 14 Abs. 6 WaffG neu hinzugenommen wurde. Die Neuregelung trat zum 01.09.2020 in Kraft und lautet wie folgt:

„Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.“

Dies bedeutet:

1. Sie dürfen über Ihre gelbe/n Waffenbesitzkarte/n insgesamt max. 10 Waffen erwerben

2. Sie sind im Besitz von 10 oder mehr Waffen, die Sie über die gelbe Waffenbesitzkarte erworben haben:

* Bestandsschutz für die bisher erworbenen Waffen

* Sollten Sie eine weitere Waffe erwerben wollen, müssen Sie erst bis auf 9 Waffen Ihre „alten Waffen“ verkaufen/verschenken/vernichten lassen und dürfen dann eine „neue Waffe“ erwerben.

Beispiel: Sie besitzen 13 Waffen auf gelbe Waffenbesitzkarte

  • Verkauf von 4 Waffen (auf 9 Waffen insgesamt runter)
  • Dann Kauf einer weiteren Waffe möglich.
  • Sie können nicht eine Waffe verkaufen (12) und dann die 13. wieder „auffüllen“

Stammdatenblatt (NWR-ID)

Sie möchten eine Waffe zur Reparatur bei einem Büchsenmacher abgeben und dieser verlangt von Ihnen die ID-Nummern. Hier wird kurz erklärt, was dies ist und wie Sie diese beantragen können.

Seit 2012 wurden die Personendaten, die Erlaubnisdaten (Waffenbesitzkarte, Waffenschein etc.) und die einzelnen Waffendaten dem Nationalen Waffenregister (NWR) gemeldet. Für jede Person, jede Erlaubnis jede Waffe und jedes Waffenteil wurde vom NWR eine sog. ID-Nummer ausgegeben. Ab September 2020 müssen die Waffenhändler ihre Daten ebenfalls dem NWR melden. Der Waffenhändler kann nicht nachsehen nach Name, Geburtsdatum und/oder Wohnort. Er benötigt immer Ihre persönlichen ID-Nummern bzw. die Waffen-ID-Nummern.

Die ID-Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

z.B. P2012-11-10-1234567-A

P steht für Person



dann das Jahr der Meldung von der Waffenbehörde
2021

dann der Monat der Meldung von der Waffenbehörde
11

dann der Tag der Meldung von der Waffenbehörde
10

siebenstellige Zahl
1234567

Buchstabe als Kontrolle
A
F2012-11-10-2345679-B
F steht für Firma oder einen Verein

E2016-12-09-3456789-Z
E steht für Erlaubnis (z.B. Waffenbesitzkarte)

W2017-01-02-1245788-Q
W steht für Waffe

T2018-02-03-8712399-R
T steht für Waffenteil (z.B. Austauschlauf)

Zusatz: Die Jagdscheine und die Erlaubnisse nach § 27 Sprengstoffgesetz werden derzeit nicht im NWR registriert.

Sie können das Stammdatenblatt, in dem alle ID-Nummern vermerkt sind, per E-Mail, Telefax oder telefonisch beantragen.

Für den Bereich: Beverstedt, Geestland, Hagen, Loxstedt, Schiffdorf, Wurster Nordseeküste

Telefon: 04721 66-2075
Fax: 04721 66-270119
E-Mail: a.haack(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 28
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Für den Bereich: Börde Lamstedt, Hemmoor, Land Hadeln

Telefon: 04721 66-2179
Fax: 04721 66-270339
E-Mail: n.schnau(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 28
Nachricht schreiben
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Verlustmeldung einer Erlaubnis - Muster

Waffen - Aufbewahrung

Die Aufbewahrung von Waffen ist im § 36 Waffengesetz (WaffG) und in §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) geregelt.

Die Bußgeldvorschriften hierzu finden Sie in den § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG in Verbindung mit § 34 Nr. 12 und 13 der AWaffV.

Die Waffenaufbewahrung ist bei Beantragung der ersten Waffenbesitzkarte nachzuweisen
(§ 36 Abs. 3 WaffG).

  • Den Nachweis können Sie erbringen durch:
    Eine Rechnungskopie vom Waffenschrank (der Widerstandsgrad des Waffenschranks muss zu erkennen sein) oder
  • Bild von der Zertifizierung des Waffenschranks auf der Innenseite der Schranktür incl. schriftlicher Bestätigung, wann Sie den Waffenschrank erworben haben ggfs. von wem

Die Gesetzestexte finden Sie im Internet.

Waffengesetz (WaffG) - ohne Gewähr -
vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003, I S. 1957; 2008 S. 426)), zuletzt geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG (WaffVwV) - ohne Gewähr -
vom 5. März 2012 (BAnz. Nr. 47a)

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) - ohne Gewähr -
vom 27.Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) zuletzt geändert durch Waffenrechtsänderungsverordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977)

Kurzübersicht / allgemeine Hinweise

  • Mit Datum vom 06.07.2017 wurde die Waffenaufbewahrung neu geregelt. Seit dem dürfen erlaubnispflichtige Waffen nur noch in Waffenschränken des Widerstandsgrads 0 bzw. 1 nach EN 1143-1 aufbewahrt werden.
  • § 36 Abs. 4 WaffG regelt im Detail, unter welchen Voraussetzungen die „alten" Waffenschränke Sicherheitsstufe A und/oder B weiter genutzt werden dürfen.
    Bis zum 06.07.2017 bereits genutzte A- und B-Schränke können weiter im Rahmen der zulässigen Lagerkapazität genutzt werden:
    * vom bisherigen Besitzer
    * von berechtigen Personen für die Dauer einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft
  • Im § 13 AWaffV finden Sie die unterschiedlichsten Aufbewahrungspflichten.
  • In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen höchsten bis zu 3 Langwaffen in einem Behältnis mit mindestens dem Widerstandsgrad I (eins) aufbewahrt werden. (Jagdhütten etc.).
  • Wer erlaubnispflichtige Munition besitzt, muss diese mindestens in einem verschlossenen Behältnis mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertiges Behältnis – getrennt von den Waffen – aufbewahren.
  • „Überkreuzaufbewahrungen“ von Waffen und Munition in einem Waffenschrank sind erlaubt, wenn ein entsprechender Waffenschrank vorhanden ist.
  • Waffen dürfen nicht geladen aufbewahrt werden. Geladen ist eine Schusswaffe, wenn ein gefülltes Magazin in die Waffe eingeführt ist oder sich Patronen in der Trommel oder im Patronenlager befinden.
  • Sie sollten auch für die sichere Aufbewahrung der Schlüssel vorsorgen. Bei einem Schlüssel direkt auf oder am Waffenschrank, nützt auch der sicherste Waffenschrank nicht gegen Diebstahl.
  • Sollten Sie einen Waffenschrank erworben haben, der z.B. im Ausland hergestellt wurde und nicht nach einer hier üblichen Norm(0 oder I) gekennzeichnet wurde, sollten Sie sich vom Hersteller eine sog. Konformitätserklärung geben lassen. Ansonsten könnte es sein, dass der Waffenschrank nicht von der Behörde anerkannt werden kann.

Zusätzliche Sicherung von Haus und Wohnung

Um zu verhindern, dass Waffen / Munition abhandenkommen bzw. Dritte sie unbefugt an sich nehmen können, könnten Sie die Wohnung / das Haus zusätzlich gegen Einbruch und Diebstahl absichern.

  • Schutz von Außentüren und Fenstern
  • Einbau einer Alarm- und ggfs. einer Überwachungsanlage

Gefordert wird dies nur im Einzelfall von den Behörden (evtl. bei Waffensammler o.ä.). Sollten Sie eine zusätzliche Sicherung wünschen, erkundigen Sie sich bitte im einschlägigen Fachhandel über geeignete Produkte.

Sie könnten sich auch bei der polizeilichen Beratungsstelle erkundigen (Polizeiinspektion Cuxhaven, Zentrale: 04721 573–0).

Waffenbesitzkarte

Hier finden Sie verschiedene Informationen zur Waffenbesitzkarte:

Waffenbesitzkarte: Erteilung

Waffenbesitzkarte: Erteilung - für Sportschützen

Waffenbesitzkarte - Erbe

Erbwaffe/n

Hinweis:

Der Erblasser kann zu Lebzeiten per Testament oder Erbvertrag Verfügungen über den Verbleib der Waffen treffen. Auch kann er einen Erben oder Vermächtnisnehmer verpflichten, die Waffen zu verkaufen.

Sollte ein Erbfall von Waffen eintreten, sollte der Waffenbehörde unverzüglich nach dem Todesfall mitgeteilt werden, in wessen Besitz die erlaubnispflichtigen Waffen übergegangen sind bzw. wo sie aufbewahrt werden!

Ansprechpartnerinnen:

Für den Bereich: Beverstedt, 27624 Geestland, Hagen im Bremischen, Loxstedt, Schiffdorf

Telefon: 04721 66-2075
Fax: 04721 66-270119
E-Mail: a.haack(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 28
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Für den Bereich: Börde Lamstedt, 27607 Geestland, Hemmoor, Land Hadeln, Wurster Nordseeküste

Telefon: 04721 66-2179
Fax: 04721 66-270339
E-Mail: n.schnau(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 28
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Nach einem Erbfall haben Sie folgende Möglichkeiten:

  1. Sie übernehmen die Waffe/n im Wege der Erbfolge und stellen einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte im Wege der Erbfolge
  2. Sie übernehmen die Waffe/n als Sportschütze, Jäger mit eigener Erwerbsberechtigung
  3. Sie übergeben die Waffe/n an einen Berechtigten (Waffenhändler, Sportschützen, Jäger etc.)
  4. Sie übergeben die Waffe/n dem zuständigen Polizeikommissariat oder der Waffenbehörde (Bitte in beiden Fällen einen Termin mit den o.g. zuständigen Ansprechpartnerinnen absprechen).

1) eigene Übernahme der Waffe/n als Erbe

Der Gesetzgeber sieht für Erbwaffen eine erleichterte Form der Beantragung der Waffenbesitzkarte vor, u.a. müssen Sie nicht die Waffensachkunde nachweisen. Dafür ist die Nutzung der Waffe und der Erwerb der entsprechenden Munition mit der Erben-Waffenbesitzkarte nicht erlaubt. Evtl. noch vorhandene Munition ist an einen Berechtigten oder bei der Waffenbehörde abzugeben! Terminabsprache erforderlich, siehe oben! Die Erben-Waffenbesitzkarte ist innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder Fristablauf für die Erbschaftsausschlagung zu beantragen.

Voraussetzung ist hier, dass der Erblasser berechtigter Besitzer war, der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

Durch Änderung des Waffengesetzes 2003 wurde für Erbwaffen der Einbau sogenannter Blockiersysteme gefordert, wenn der Erbe nicht bereits im Besitz einer Waffenbesitzkarte (Jäger, Sportschütze, Sammler etc.) ist.
Blockiersysteme sind technische Maßnahmen, die die Nutzung der Waffe unterbinden soll, sie aber nicht zerstören soll. Diese Blockiersysteme dürfen nur zertifizierte Waffenhändler einbauen.

Die Kosten für den Einbau des Blockiersystems soll sich auf etwa 250,-- €/Lauf belaufen. Um die genauen Kosten zu erfahren, sollten Sie sich an einen zertifizierten Waffenhändler wenden.

2) eigene Übernahme der Waffe/n als Jäger/Sportschütze

Sollten Sie die Waffe/n nicht als Erbe/Erbin, sondern mit eigenem Bedürfnis als Jäger/in oder Sportschütze/Sportschützin übernehmen, ist wie bei einem normalen Waffenkauf zu verfahren. Nutzen Sie hierfür das An/Abmeldeformular bzw. beantragen eine Waffenbesitzkarte als Jäger/in oder Sportschütze/Sportschützin.

Achten Sie darauf, dass Sie evtl. für Kurzwaffen oder halbautomatischen Waffen einen Voreintrag benötigen und als Sportschütze/Sportschützin max. 2 Waffen innerhalb eines halben Jahres erwerben dürfen (Erwerbstreckungsgebot).

3) Sie übergeben die Waffe/n an eine/n Berechtigte/n

  • Übergabe der Waffe/n an einen Waffenhändler:
    Sie erhalten von dort eine Ankaufsbestätigung, die Sie bitte mit der/den Waffenbesitzkarte/n der/des Verstorbenen der Waffenbehörde zusenden.
  • Übergabe der Waffe/n an einen berechtigten Jäger/Sportschützen
    Überzeugen Sie sich, dass der Erwerber/die Erwerberin berechtigt ist, die Waffe/n zu erwerben. Sie können sich auch an die zuständige Waffenbehörde wenden. Für die Übergabe der Waffe können Sie gern das An/Abmeldeformular nutzen, den Muster-Kaufvertrag oder ein eigenes Formular. Es muss zu erkennen sein, wann Sie welche Waffe an wen (Name, Geburtsdatum, Anschrift) verkauft haben.

Bitte senden Sie das entsprechende Formular mit der/den Waffenbesitzkarte/n der/des Verstorbenen der Waffenbehörde zu.

4) Abgabe der Waffe/n beim Polizeikommissariat oder der Waffenbehörde

In beiden Fällen bitte ich um Anruf (siehe oben), da vorab eine Terminabsprache erforderlich ist. Auch, wenn Sie die Waffe/n bei der Polizei abgeben!

Gesetzestext

Die Gesetzestexte finden Sie im Internet.

Waffengesetz (WaffG) - ohne Gewähr -
vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003, I S. 1957; 2008 S. 426)), zuletzt geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
§ 20 Waffengesetz
- Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls –

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG (WaffVwV) - ohne Gewähr -
vom 05. März 2012 (BAnz. Nr. 47a)

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) - ohne Gewähr -
vom 27.Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) zuletzt geändert durch Waffenrechtsänderungs-verordnung vom 01. September 2020 (BGBl. I S. 1977)

Anträge...

...finden Sie im Bereich der Dienstleistung Waffenbesitzkarte: Erteilung

Merkblätter

Merkblatt für Erben - Ablauf bei Erbfällen


Informationen aus dem Bereich Serviceportal Niedersachsen

Zunächst finden Sie im Bereich "Was erledige ich wo?" unter den Buchstaben "J" und "W" weitere Informationen im Rahmen des Jagd- und Waffenrechts.