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Landschaftsplanung

Die Landschaftsplanung stellt das zentrale Planungsinstrument von Naturschutz und Landschaftspflege dar. Mit ihr können die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Grundlage vorsorgenden Handelns auf lokaler und überörtlicher Ebene konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt werden. Dabei wird ein ganzheitlicher, flächendeckender Ansatz zum Schutz, zur Pflege sowie zur Entwicklung von Natur und Landschaft verfolgt.

Rechtlich verankert ist die Landschaftsplanung in den §§ 8 bis 12 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie §§ 3 bis 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG). Demnach handelt es sich bei der Landschaftsplanung um eine unabgestimmte Fachplanung, deren Inhalte in Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen sind (§9 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG). Die Erlangung rechtskräftiger Verbindlichkeiten kann durch die Integration in andere Verfahren, wie der räumlichen Gesamtplanung, erlangt werden, in deren Rahmen dann auch die notwendigen Abwägungsprozesse erfolgen.

Inhaltlich sollen Pläne der Landschaftsplanung folgende Aspekte behandeln (§ 9 Abs. 3 BNatSchG):

  • Die Beschreibung des vorhandenen und des zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft
  • Die konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  • Die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele sowie der sich daraus ergebenden Konflikte
  • Die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung dieser Ziele

Die Darstellung der Landschaftsplanung erfolgt als Landschaftsprogramm für das Gebiet des Landes Niedersachsen, als Landschaftsrahmenplan für das Gebiet des Landkreises Cuxhaven sowie als Landschaftsplan für die Gebiete der Gemeinden bzw. als Grünordnungsplan für das Gebiet eines Gemeindeteils. Die Zuständigkeit für die Aufstellung und Fortschreibung des Landschaftsrahmenplanes für den Landkreis Cuxhaven liegt bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Cuxhaven. Der nachfolgenden Abbildung können die Zuständigkeiten für die Aufstellung, das zugehörige Planungsgebiet und die zugeordnete Ebene der räumlichen Gesamtplanung entnommen werden. 

Mit dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) im Jahr 1981 wurde die Landschaftsplanung als Planungsinstrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Niedersachsen rechtlich fixiert. Im Zuge der Föderalismusreform wurde eine Neuverteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern im Umweltbereich beschlossen; diese Föderalismusreform wurde zum 1. September 2006 wirksam. Das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) traten zeitgleich am 1. März 2010 in Kraft.

Landschaftsplanung

Planungsgebiet

Räumliche Gesamtplanung

Landschaftsprogramm (LPro)
Oberste Naturschutzbehörde:
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Land Niedersachsen

Landes-Raumordnungsprogramm (LROP)
Oberste Landesplanungsbehörde:
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Landschaftsrahmenplan (LRP)
Untere Naturschutzbehörde:
Landkreis bzw. kreisfreie Stadt bzw. ggf. große selbständige Stadt
(Übertragener Wirkungskreis)

Landkreis bzw. kreisfreie Stadt (bzw. ggf. große selbständige Stadt (LRP) oder Zweckverband (RROP))

Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)
Träger der Regionalplanung: Landkreis bzw. kreisfreie Stadt bzw. ggf. Zweckverband
(Eigener Wirkungskreis)

Landschaftsplan (LP)
Gemeinde
(Eigener Wirkungskreis)

Gemeinde

Flächennutzungsplan (F-Plan)
Gemeinde
(Eigener Wirkungskreis)

Grünordnungsplan (GOP)
Gemeinde
(Eigener Wirkungskreis)

Teil einer Gemeinde

Bebauungsplan (B-Plan)
Gemeinde
(Eigener Wirkungskreis)