Häufig gestellte Fragen in
Ausländerangelegenheiten
Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Freiwillige Ausreise
Allgemeines
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, Deutschland freiwillig zu verlassen. Diese Möglichkeit sollten Sie ernsthaft in Betracht ziehen, wenn Sie sich in Deutschland für den beabsichtigten Aufenthaltszweck nicht oder nicht mehr visafrei aufhalten dürfen, das Ihnen erteilte Visum abgelaufen ist, Ihr Asylantrag abgelehnt oder Ihr Aufenthaltstitel widerrufen wurde. In den genannten Fällen werden Sie ausreisepflichtig. Durch Ihre freiwillige Ausreise vermeiden Sie eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung in Form einer Abschiebung samt deren Folgen, etwa Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für zumeist mehrere Jahre, Problemen bei späteren Visaanträgen oder Kostentragung der Abschiebungskosten. Eine Wiedereinreise, zum Beispiel mit einem Arbeitsvisum, bleibt dadurch ohne empfindliche Sperrzeiten realisierbar. In vielen Fällen besteht zudem die Möglichkeit, eine Rückkehrförderung in Anspruch zu nehmen.
Rückkehrberatung
Die Rückkehrberatung der Ausländerbehörden und unabhängigen Stellen hilft bei der Organisation der freiwilligen Ausreise aus Deutschland, bietet finanzielle und praktische Unterstützung (z. B. Reisekosten, Start-Hilfe), klärt über die rechtliche Situation auf und vermittelt Reintegrationshilfen im Herkunftsland, etwa durch Förderprograme wie REAG/GARP, EURP und StarthilfePlus.
Nähere Informationen dazu finden Sie online im Informationsportal zu freiwilliger Rückkehr und Reintegration (https://www.returningfromgermany.de).
Im Landkreis Cuxhaven berät zu diesem Thema neben der Ausländerbehörde insbesondere auch
Caritasverband für Bremen-Nord
Bremerhaven und die Landkreise Cuxhaven und Osterholz e.V.
Frau Kiomars-Asyan
Kirchenpauerstraße 15
27472 Cuxhaven
Telefon: 04721 6902811
Mobil: 015754000684
E-Mail: weeda.asyan@caritas-cuxhaven.de
Abschiebung
Eine Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht durch die Ausländerbehörde, wenn eine ausländische Person Deutschland nicht freiwillig verlässt, obwohl sie dazu verpflichtet ist.
Nach Feststellung der Ausreisepflicht erfolgt eine Aufforderung mit Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise. Sollte die Ausreise nicht fristgerecht freiwillig erfolgen und kein Abschiebungshindernis vorliegen, wird die Ausreise zwangsweise durch Abschiebung durchgesetzt. Die Abschiebung kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen. Sie ist auch aus der Unterkunft oder Wohnung heraus möglich. Ggf. wird zur Durchsetzung der Abschiebung zudem Haft beantragt.
Duldung
Allgemeines
Eine Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung einer Person, obwohl sie grundsätzlich ausreisepflichtig ist. Sie wird dann erteilt, wenn eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht. Eine Duldung ist in der Regel zeitlich befristet und mit Auflagen zu Wohnsitznahme und Erwerbstätigkeit versehen. Sie kann verlängert werden, wenn die Duldungsgründe weiterhin bestehen. Eine Duldung ist aber grundsätzlich nicht mit einem langfristigen Aufenthaltsrecht verbunden. Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt. Der Aufenthalt kann bei Wegfall der Duldungsgründe deshalb jederzeit beendet werden. Auch eine Erwerbstätigkeit begründet für sich genommen kein Recht auf Aufenthalt und schützt auch nicht vor Abschiebung.
Duldung wegen ungeklärter Identität
Bei ungeklärter Identität oder fehlender Mitwirkung an der Passbeschaffung wird in der Regel eine Duldung nach § 60b AufenthG erteilt, sofern die Abschiebung aus einem dieser Gründe nicht vollzogen werden kann. Die Duldung wird gem. § 60b Abs. 1 S. 2 AufentG mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist bei dieser Duldung gem. § 60b Abs. 4 S. 2 AufenthG nicht erlaubt. Zudem wird lt. § 60b Abs. 4 S. 3 AufenthG eine Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d AufenthG verfügt.
Ausbildungsduldung
Zur Fortsetzung einer während des laufenden Asylverfahrens begonnenen oder nach zumindest dreimonatigem Besitz einer Duldung aufzunehmenden Ausbildung kann eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG erteilt werden. Voraussetzung ist, dass die Identität des Antragstellers geklärt, keine Ausschlussgründe gegeben und auch kein offensichtlicher Missbrauch ersichtlich ist. Zudem dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Der Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung kann frühestens sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung gestellt werden. Die Ausbildungsduldung wird frühestens sechs Monate vor Beginn der Berufsausbildung erteilt. Sie erlischt, wenn die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen wird. In einem solchen Fall ist die Bildungseinrichtung gem. § 60c Abs. 5 AufenthG verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. Für die Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz kann einmalig eine Duldung für den Zeitraum von sechs Monaten erteilt werden. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung und Aufnahme einer qualifikationsgerechten Beschäftigung besteht in der Regel ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach § 19d AufenthG.
Gesundheitliche Gründe
Sollten Ihrer freiwilligen Ausreise oder einer Abschiebung gesundheitliche Gründe entgegenstehen, sollten Sie diese umgehend bei der zuständigen Ausländerbehörde geltend gemacht werden. Grundsätzlich wird nämlich vermutet, dass solche nicht entgegenstehen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein. Die genannten Anforderungen ergeben sich aus § 60a Abs. 2c AufenthG. Es besteht die Verpflichtung, die ärztliche Bescheinigung unverzüglich vorzulegen. Erfolgt die Vorlage verzögert, darf die zuständige Behörde das Vorbringen zu einer Erkrankung lt. § 60a Abs. 2d S. 1 AufenthG nicht berücksichtigen. Ausnahmen gelten hier für den Fall, dass eine unverschuldete Verhinderung an der Einholung einer solchen Bescheinigung geltend gemacht werden können oder bereits anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung bestehen, die sich durch die Ausreise bzw. Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Wird eine Bescheinigung vorgelegt und von der Ausländerbehörde sodann eine ärztliche Untersuchung angeordnet, ist die Behörde gem. § 60a Abs. 2d S. 3 AufenthG berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge geleistet wird.
Verlängerung
Bitte reichen Sie die Duldung(en) im Original entweder auf dem Postweg an
Landkreis Cuxhaven
Aufenthalt & Staatsangehörigkeit
Vincent-Lübeck-Str. 2
27474 Cuxhaven
oder persönlich bei der bei der Ausländerbehörde ein. Nach erfolgter Verlängerung senden wir diese auf dem Postweg an Sie zurück. Das gilt auch bei persönlicher Abgabe. Sollten Sie die Abgabe zur Verlängerung mit einer Beratung verbinden wollen oder bestehende Fragen persönlich klären wollen, ist dafür die Vereinbarung eines Termins notwendig.
Bitte rechnen Sie für die Bearbeitung und Rücksendung mit einer Dauer von ca. eine Woche, gerechnet ab Eingang bei der Ausländerbehörde.
Verlust
Sollte Ihre Duldung verloren gegangen oder entwendet worden sein, ist eine unverzügliche Anzeige notwendig:
Vergewissern Sie sich bitte zunächst, dass die Duldung nicht gegebenenfalls nur verlegt wurde und durch intensive Suche wiederauffindbar ist. Fragen Sie bitte zunächst auch bei der für Sie zuständigen Stadt, Gemeinde oder Samtgemeinde (als Fundbüro des Wohnortes) an, ob die Duldung eventuell gefunden und dort abgegeben wurde. So können Sie unter Umständen Zeit und Kosten vermeiden, die mit der Beantragung des Ersatzes verbunden sind. Bei Unauffindbarkeit der Duldung zeigen Sie den Verlust der Ausländerbehörde an.
Bei möglichem Diebstahl melden Sie sich zeitnah auch bei der bei der örtlichen Polizeidienststelle, um dort eine Diebstahlsanzeige aufzugeben. Legen Sie in diesem Fall der Ausländerbehörde die entsprechende Bestätigung der Polizei vor.
Ihnen wird sodann ein Ersatz übersandt oder persönlich ausgehändigt. Die Ersatzausstellung ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Wohnen
Im Regelfall wird für Inhaber einer Duldung eine Wohnsitzauflage verhängt.
Sie müssen der Ausländerbehörde jede Änderung Ihrer Adresse unverzüglich mitteilen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie Ihre Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen wollen. Wenn Ihr Aufenthaltsort dagegen unbekannt ist, kann die Ausländerbehörde eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung auf den Weg bringen. Sie werden sodann polizeilich gesucht. Eine nicht gemeldete Adressänderung kann zudem als Versuch gewertet werden, sich der Ausreisepflicht zu entziehen. Dies könnte dazu führen, dass die Ausländerbehörde weitere Maßnahmen ergreift.
Aufenthaltserlaubnis
Verlust
Hinweis: Im Falle eines Verlusts sollten Sie die Online-Funktion des eAT über die kostenlose Sperrhotline 116 116 unverzüglich sperren lassen, damit Missbrauch verhindert wird. Hierzu benötigen Sie das Sperrkennwort, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde. Die Hotline ist jederzeit erreichbar. Aus Sicherheitsgründen können Sie die gesperrte eAT-Karte nicht telefonisch über die Sperrhotline entsperren lassen. Sie müssen dazu persönlich in die Ausländerbehörde kommen. Der eAT kann jedoch nur entsperrt werden, solange noch kein neuer bei der Bundesdruckerei bestellt wurde.
Sollte Ihr elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) verloren gegangen oder entwendet worden sein, ist eine unverzügliche Anzeige notwendig:
Vergewissern Sie sich bitte zunächst, dass der eAT nicht gegebenenfalls nur verlegt wurde und durch intensive Suche wiederauffindbar ist. Fragen Sie bitte zunächst auch bei der für Sie zuständigen Stadt, Gemeinde oder Samtgemeinde (als Fundbüro des Wohnortes) an, ob der eAT eventuell gefunden und dort abgegeben wurde. So können Sie unter Umständen Zeit und Kosten vermeiden, die mit der Beantragung des Ersatzes verbunden sind. Bei Unauffindbarkeit des eAT zeigen Sie den Verlust der Ausländerbehörde an.
Bei möglichem Diebstahl melden Sie sich zeitnah auch bei der bei der örtlichen Polizeidienststelle, um dort eine Diebstahlsanzeige aufzugeben. Legen Sie in diesem Fall der Ausländerbehörde die entsprechende Bestätigung der Polizei vor. Aufgrund Ihrer Verlustanzeige kann sodann ein Ersatz bestellt werden. Dafür ist die erneute Aufnahme Ihrer Biodaten (biometrisches Passphoto, Fingerabdrücke, Unterschrift) notwendig. Die Ersatzbestellung ist grundsätzlich kostenpflichtig.