Ausnahme Alterserfordernis bei Kindern und Jugendlichen
Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten / Ausnahmen
Gemäß § 27 Waffengesetz (WaffG) dürfen Minderjährige wie folgt auf Schießstätten schießen:
Luftgewehre
(Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden)
Unter 12 Jahre
- Mit behördlicher Erlaubnis (§ 27 Abs. 4 WaffG)
- Mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit des Erziehungsberechtigten
- Unter Obhut 1*)
12 bis 14 Jahre
- Mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit des Erziehungsberechtigten
- Unter Obhut 1*)
14 bis 16 Jahre
- Mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit des Erziehungsberechtigten
16 bis 18 Jahre
- Ohne behördlicher Erlaubnis, Erlaubnis der Eltern und Obhut
KK-Gewehre
(sonstige Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6mm (.22lr) für Munition mit
Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und
Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner)
Unter 12 Jahre
- NIEMALS !
12 bis 14 Jahre
- Mit behördlicher Erlaubnis (§ 27 Abs. 4 WaffG)
- Mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit des Erziehungsberechtigten
- Unter Obhut 1*)
14 bis 16 Jahre
- Mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit des Erziehungsberechtigten
- Unter Obhut 1*)
16 bis 18 Jahre
- Mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit des Erziehungsberechtigten
1*) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder Verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtspersonen (mit Jugendbasislizenz)
Ausnahme gem. § 27 Abs. 4 WaffG
Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter bewilligen. Für die Bewilligung wird folgendes benötigt:
- Antrag des Vereins
incl. Bescheinigung des Vereins, dass die schießsportliche Begabung des Minderjährigen glaubhaft gemacht wird. - Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigte/n
- Ärztliche Bescheinigung (Muster)
Die ärztliche Bescheinigung soll Auskunft über die körperliche und geistige Eignung des Jugendlichen bzw. Kindes geben. Es sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass das Kind körperlich und geistig altersmäßig entwickelt ist und keine offensichtlichen Defizite/ Auffälligkeiten aufweist. Eine Bescheinigung durch einen Haus- oder Kinderarzt ist ausreichend