Seiteninhalt

Europäischer Feuerwaffenpass

Für Reisen in und durch Staaten - die der Europäischen Union angehören - und bei denen Sie Waffen / Munition mitnehmen möchten, benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass. Dies kann z. B. bei Jagdreisen oder der Teilnahme an Schießwettbewerben der Fall sein. Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein Legitimationsnachweis für Ihre Schusswaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union. Die Daten sind in verschiedenen Sprachen zu ersehen.

Grundsätzlich ist vor Einreise in ein anderes EU-Mitgliedsstaat die Zustimmung zu der Waffeneinfuhr einzuholen. Für Jäger und Sportschützen gelten in einigen Mitgliedstaaten Erleichterungen. Bei Zweifelsfällen sollten Sie sich an die jeweilige Botschaft / das Konsulat direkt wenden.

Der Europäische Feuerwaffenpass ersetzt im Bereich der Bundesrepublik Deutschland nicht die Waffenbesitzkarte. Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt, Schusswaffen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitzunehmen, jedoch nicht, sie zu erwerben oder zu besitzen.

Neben dem Antrag senden Sie bitte ein aktuelles Passbild (heller Hintergrund) und eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses zu.

Sollte der Europäische Feuerwaffenpass abgelaufen und keine Verlängerung gewünscht sein, ist die Erlaubnis an die zuständige Waffenbehörde zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 WaffG).

Rechtliche Grundlangen

Waffengesetz (WaffG) - ohne Gewähr -
vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003, I S. 1957; 2008 S. 426), zuletzt geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

§ 32 WaffG
Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG (WaffVwV) - ohne Gewähr -
vom 5. März 2012 (BAnz. Nr. 47a)

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) - ohne Gewähr -
vom 27.Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) zuletzt geändert durch Waffenrechtsänderungsverordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977)