Seiteninhalt

Landkreis Cuxhaven Cuxhaven, 17.02.2011
als Untere Wasserbehörde

BEKANNTMACHUNG


Antrag des Wasserverbandes Wingst auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 8 bis 14 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) in Verbindung mit §§ 5 bis 10 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 631) für die Entnahme von Grundwasser zur Trinkwassergewinnung im Versorgungsgebiet des Wasserverbandes Wingst
Antragsteller: Wasserverband Wingst, Wasserwerkstraße 30, 21789 Wingst
hier: Festlegung eines Erörterungstermins

Für das oben genannte Vorhaben wird durch den Landkreis Cuxhaven ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren nach §§ 8 bis 14 WHG in Verbindung mit §§ 5 bis 10 NWG durchgeführt. Die Antragsunterlagen für die oben genannte Maßnahme (Zeichnungen und Erläuterungen) haben in der Zeit vom 30.08.2010 bis 29.09.2010 bei den betroffenen Kommunen (Gemeinde Cadenberge, Gemeinde Wingst) zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegen.

Es wurden rechtzeitig Einwendungen erhoben. Ein Erörterungstermin ist damit notwendig und wird wie folgt festgelegt:

Beginn: Dienstag, den 15. März 2011, 14:00 Uhr
Ort: Wasserwerk Wingst,
Wasserwerkstraße 30, 21789 Wingst

Erörtert werden sollen die rechtzeitig zu dem Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller, den Trägern öffentlicher Belange, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben. Die Teilnahme am Termin ist jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, freigestellt. Die Betroffenen haben ihre Teilnahmeberechtigung in geeigneter Form nachzuweisen. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht für dieses Verfahren nachzuweisen und zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben.

Gemäß § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.

Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch eine Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Cuxhaven, den 17.02.2011                 Landkreis Cuxhaven
                                                        Der Landrat
                                                        In Vertretung

                                                        Jochimsen
                                                        Erster Kreisrat 
 

 

 

   
   
08.03.2011