Landkreis Cuxhaven Cuxhaven, 10.01.2011
Untere Wasserbehörde
BEKANNTMACHUNG
Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach den §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Au-gust 2010 (BGBl. I S. 1163) und den §§ 91 und 92 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 631) für das Wasserwerk Bexhövede;
Antragstellerin: swb Netze Bremerhaven GmbH & Co. KG
hier: Festlegung eines Erörterungstermins
Für das oben genannte Vorhaben wird durch den Landkreis Cuxhaven nach den §§ 51 und 52 WHG und den §§ 91 und 92 NWG ein Wasserschutzgebietsverfahren durchgeführt, welches darauf abzielt, eine Wasser-schutzgebietsverordnung für das betroffene Gebiet festzusetzen. Die Antragsunterlagen (Erläuterungen, Kar-ten sowie die zukünftige Wasserschutzgebietsverordnung) haben in der Zeit vom 01. Juli 2009 bis 31. Juli 2009 und vom 21. März 2009 bis 06. April 2009 bei der betroffenen Kommune zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegen.
Es wurden rechtzeitig Einwendungen erhoben sowie Stellungnahmen abgegeben. Ein Erörterungstermin ist damit notwendig und wird wie folgt festgelegt:
Beginn: Mittwoch 02. Februar 2011, 10.00 Uhr
Ort: swb-Netze, Rickmerstraße 90, 27568 Bremerhaven,
Gebäude C, Betriebsrestaurant
Erörtert werden sollen die rechtzeitig zur Verordnung erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen mit der Antragstellerin, den Trägern öffentlicher Belange, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben. Die Teilnahme am Termin ist jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, freigestellt. Die Betroffenen haben ihre Teilnahmeberechtigung in geeigneter Form nachzuweisen. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht für dieses Verfahren nachzuweisen und zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben.
Gemäß § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827), wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.
Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch eine Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
| Cuxhaven, 12.01.2011 | LANDKREIS CUXHAVEN |
|
Der Landrat In Vertretung Jochimsen Erster Kreisrat |