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Kleiner Waffenschein

Hier finden Sie weitere Informationen zum Waffenschein

Hinweise zum Erwerb eines Kleinen Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG)

Der Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen; abgekürzt: SRS-Waffen, mit einem sogenannten PTB-Zulassungszeichen (in einem Kreis PTB und darunter eine Zahl) ist ab 18 Jahren frei.

Alle Personen, die diese Waffen in der Öffentlichkeit bei sich tragen (führen), müssen einen sogenannten Kleinen Waffenschein besitzen.

Erteilungsvoraussetzungen für einen Kleinen Waffenschein sind:

  • Alterserfordernis von 18 Jahren
  • Zuverlässigkeit
    (Die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung wird von der Behörde abgefragt über ein Auskunftsersuchen an das Bundeszentralregister, das Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister, der örtlich zuständigen Verfassungsschutzbehörde, der Polizei und des Meldeamtes)
  • persönliche Eignung (diese bestätigen Sie mit dem Antrag, es darf u.a. keine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit bestehen)
  • Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins

Wer die Waffe in der Öffentlichkeit führt, muss neben dem Kleinen Waffenschein auch seinen gültigen Personalausweis oder Pass mitführen. Verstöße dagegen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet werden können.

Die Waffe ist verdeckt zu führen (Auflage gem. § 9 Abs. 1 und 2 WaffG). Ein Verstoß gegen diese Auflage ist ebenfalls bußgeldbewährt und kann eine Ahndung mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro sowie den Widerruf des Kleinen Waffenscheins nach sich ziehen.

Der Erwerb und bloße Besitz von zugelassenen SRS-Waffen in den eigenen Räumen oder auf dem eigenen Grundstück (eigenes befriedetes Besitztum) ist ohne gesonderte Genehmigung erlaubt.

Ein Führen solcher Waffen in der Öffentlichkeit, ohne die erforderliche Erlaubnis, stellt eine Straftat nach dem Waffengesetz dar. Es droht eine Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren und der Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie die Einziehung der Waffe/Waffen.

Das Schießen mit den genannten Waffen ist nur in Notwehrsituationen bzw. mit einer behördlichen Erlaubnis gestattet. Das Schießverbot gilt auch an Silvester!

Wenige gesetzliche Ausnahmen für das Schießverbot sind abschließend im § 12 Abs. 4 Waffengesetz geregelt. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet.

Die Verwaltungsgebühr beträgt 65,00 Euro und wird mit Erteilung des Kleinen Waffenscheins erhoben.

Für Gas- und Schreckschusswaffen ohne PTB-Zeichen gilt die Waffenbesitzkarten- und Waffenscheinpflicht.

Achtung!

Die polizeilichen Beratungsstellen raten generell vom Mitführen von Waffen oder Abwehrgerätgen zur Selbstverteidigung ab, da der Täter in einer solchen Situation seine Gewaltbereitschaft bzw. Aggressivität noch weiter steigern könnte. Das „Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes“ rät darüber hinaus auch zur Vorsicht beim Einsatz von Tränengas und Schreckschusswaffen mit Tränengaspatronen. Zum einen ist die Reizgasmenge oft nicht ausreichend; zum anderen spielen Windrichtung und -stärke eine nicht unerhebliche Rolle, da sich die nebelige Wirkung bei unsachgemäßer Anwendung oftmals gegen das Opfer wenden und dabei Tränenblindheit verursachen kann. Zudem ist Reizgas zum Einsatz in geschlossenen Räumen (z.B. auch PKW) nicht geeignet.

Sie können auch an Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungskursen teilnehmen, die Strategien für Ausweichmöglichkeiten oder eine Gegenwehr vermitteln.