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Mindesteinbaumengen_nach_§20_EBV

Die Ersatzbaustoffverordnung fordert in §20 für ausgewählte mineralische Ersatzbaustoffe Mindesteinbaumengen. Es folgt eine Übersicht über die Anforderungen an die Mindesteinbaumengen von Ersatzbaustoffen:

Gemische: Sind diese mineralischen Ersatzbaustoffe Teil eines Gemisches, ist für jeden mineralischen Ersatzbaustoff die jeweilige Mindesteinbaumenge einzuhalten.

Die festgelegten Mindesteinbaumengen gelten nicht für Instandsetzungs- oder Ergänzungsmaßnahmen an technischen Bauwerken, wenn der jeweilige Ersatzbaustoff am Einbauort bereits verwendet wurde.