Mindesteinbaumengen_nach_§20_EBV
Die Ersatzbaustoffverordnung fordert in §20 für ausgewählte mineralische Ersatzbaustoffe Mindesteinbaumengen. Es folgt eine Übersicht über die Anforderungen an die Mindesteinbaumengen von Ersatzbaustoffen:
Gemische: Sind diese mineralischen Ersatzbaustoffe Teil eines Gemisches, ist für jeden mineralischen Ersatzbaustoff die jeweilige Mindesteinbaumenge einzuhalten.
Die festgelegten Mindesteinbaumengen gelten nicht für Instandsetzungs- oder Ergänzungsmaßnahmen an technischen Bauwerken, wenn der jeweilige Ersatzbaustoff am Einbauort bereits verwendet wurde.