Schwerbehindertenangelegenheiten
1. Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch
Schwerbehinderte Menschen sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50, wenn sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
Auf Antrag sollen Personen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie wegen ihrer Funktionsbeeinträchtigung(en) ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.
Die Anerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft ist zu beantragen beim:
Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
- Außenstelle Verden -
Marienstraße 8
27283 Verden/Aller
Telefon: 04231 / 14 – 0
Fax: 04231 / 14 – 153
Ausführliche Informationen zum Schwerbehindertenrecht erhalten Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie unter www.soziales.niedersachsen.de. Hier finden Sie auch alle erforderlichen Unterlagen einschließlich des Gesetzestextes. Sie können den Erstantrag zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit Merkblatt sowie den Neufeststellungsantrag (mit Eingabemöglichkeit) als PDF-Datei downloaden. Es besteht auch die Möglichkeit, via Internet Anträge auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft - Sozialgesetzbuch IX - für Personen in Niedersachsen online zu stellen. Das Webportal LS-Online ist über folgende Internetadresse zu erreichen: www.lsonline.niedersachsen.de.
Antragsvordrucke können Ihnen auf Anforderung von Ihren Ansprechpartnerinnen übersandt werden. Hierfür stehen Ihnen Frau Kratzenberg, Tel. 04721 66-2298, c.kratzenberg@landkreis-cuxhaven.de, oder Frau Struß, Tel. 04721 66-1907, an.struss@landkreis-cuxhaven.de, beim Bereich Soziales zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass keine Beratung erfolgt. Haben Sie Fragen zum Antragsverfahren oder wünschen Sie eine Beratung, wenden Sie sich bitte an das Landessozialamt. Die Kontaktdaten finden Sie weiter oben auf der Seite.
2. Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch
Zur Verwirklichung der Rechte nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) benötigen Sie einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Die Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie (ehemals: Versorgungsamt Verden) stellt einen Ausweis aus, wenn der festgestellte GdB wenigstens 50 beträgt und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Der Ausweis dient u.a. dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Leistungen (Nachteilsausgleichen), die schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen.
Neben dem GdB sind vielfach weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Liegen diese Voraussetzung vor, so enthält der Ausweis entsprechend vorgedruckte oder durch Stempelaufdruck eingetragene Merkzeichen. Die Merkzeichen haben folgende Bedeutung:
| G | = | Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, einer erheblichen Gehbehinderung und einer Geh- und Stehbehinderung |
| aG | = | Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung |
| H | = | Feststellung von Hilflosigkeit |
| RF | = | Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und die Gebühren-Ermäßigung beim Telefonhauptanschluss |
| B | = | Feststellung der Notwendigkeit einer ständigen Begleitung |
| BL | = |
Feststellung von Blindheit |
| GL | = | Feststellung von Gehörlosigkeit |
| 1. Kl. | = | Feststellung der tariflich festgestellten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Klasse mit Fahrausweis der 2. Klasse bei Eisenbahnfahrten (nur für Schwerkriegsbeschädigte und Entschädigungsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz mit einer MdE um mindestens 70 v.H.) |
3. Übersicht über Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen
Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie im Merkblatt zum Neufeststellungsantrag, den Sie unter www.soziales.niedersachsen.de finden. Bitte beachten Sie, dass das Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie nicht beurteilen kann, ob und ggf. welche Nachteilsausgleiche oder Ansprüche wegen des bei Ihnen festgestellten GdB zustehen. Insoweit müssen Sie selbst nähere Auskünfte bei den jeweils zuständigen Stellen einholen.
4. Schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben
Das Integrationsamt (früher Hauptfürsorgestelle) fördert und sichert die berufliche Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Das Sozialgesetzbuch IX Teil 2 (SGB IX) beinhaltet die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben. Das Integrationsamt und seine Fachdienste beraten schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber bei der Schaffung und Sicherung der Arbeitsplätze. Es gewährt finanzielle Hilfen an schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber. Das Integrationsamt entscheidet unter Abwägung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen über Kündigungsanträge.
Die Anschrift des Integrationsamtes lautet:
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
- Integrationsamt -
Domhof 1
31108 Hildesheim
Telefon: 05121 / 304-0
Telefax: 05121 / 304-310 oder -611
Wichtige Informationen erhalten Sie hier:
- Internet: www.soziales.niedersachsen.de
5. Rundfunkgebühren- Befreiung
Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt. Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden kann der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt wird:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes oder des Vierzehntes Buches des Sozialgesetzbuches
Vorzulegende Unterlagen: Aktueller Sozialhilfebescheid - Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches)
Vorzulegende Unterlagen: Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung - Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich der Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches
Vorzulegende Unterlagen: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Sozialgeld oder ALG II - Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Vorzulegende Unterlagen: Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen - Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben
Vorzulegende Unterlagen: Aktueller BAföG-Bescheid - Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes oder des Vierzehntes Buches des Sozialgesetzbuches
Vorzulegende Unterlagen: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG - Blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 % allein wegen der Sehbehinderung
Vorzulegende Unterlagen: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen" - Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
Vorzulegende Unterlagen: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen" - Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können
Vorzulegende Unterlagen: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen" - Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften
Vorzulegende Unterlagen: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG - Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird
Vorzulegende Unterlagen: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG
Dem Antrag muss der Bewilligungsbescheid / Schwerbehindertenausweis in beglaubigter Kopie beigefügt werden.
Der ausgefüllte und vom Antragsteller unterschriebene Antrag ist mit dem erforderlichen Nachweis an die
GEZ
50656 Köln
zu senden.
Ab wann wird eine Gebührenbefreiung wirksam?
Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der GEZ eingegangen ist. Wird der Antrag vor Ablauf eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.
Die Antragsvordrucke erhalten Sie direkt bei der GEZ, 50656 Köln oder beim Landkreis Cuxhaven. Die zuständigen Ansprechpartner/innen werden Ihnen auf Wunsch eine beglaubigte Kopie des vorzulegenden Bewilligungsbescheides zur Antragsbeifügung ausstellen oder die Vorlage des Originalbescheides auf dem Antragsvordruck bestätigen.