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Sonstiges

Nachtrag vom 07.07.2026:

In der o.g. Allgemeinverfügung vom 24.06.2026, öffentlich bekannt gegeben am 02.07.2026 im Amtsblatt Nr. 25 unter der laufenden Nummer 139, liegt ein redaktioneller Fehler vor.

In Abschnitt VII - Androhung von Zwangsmitteln - der Verfügung heißt es im zweiten Absatz:

„[…] Sie beträgt für die ganzjährige Anbindehaltung nach Nummer 1 b.) sechs Monate ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung und für die kombinierte Anbindehaltung, die saisonale Anbindehaltung und die Anbindehaltung von männlichen Mastrindern jeweils drei Jahre ab Bekanntgabe der Anbindehaltung. […]“

Richtigerweise muss es hier heißen „[…] ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung“.

Die o.g. Allgemeinverfügung bleibt insoweit unverändert.