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Sportschütze - Hinweise

Gelbe Waffenbesitzkarte – Erwerb von max. 10 Waffen

Es gab zum 17.02.2020 eine Änderung zum Waffengesetz (3. WaffRÄndG, BGBl. I S. 166 ff), in der u. a. der § 14 Abs. 6 WaffG neu hinzugenommen wurde. Die Neuregelung trat zum 01.09.2020 in Kraft und lautet wie folgt:

„Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.“

Dies bedeutet:

1. Sie dürfen über Ihre gelbe/n Waffenbesitzkarte/n insgesamt max. 10 Waffen erwerben

2. Sie sind im Besitz von 10 oder mehr Waffen, die Sie über die gelbe Waffenbesitzkarte erworben haben:

* Bestandsschutz für die bisher erworbenen Waffen

* Sollten Sie eine weitere Waffe erwerben wollen, müssen Sie erst bis auf 9 Waffen Ihre „alten Waffen“ verkaufen/verschenken/vernichten lassen und dürfen dann eine „neue Waffe“ erwerben.

Beispiel: Sie besitzen 13 Waffen auf gelbe Waffenbesitzkarte

  • Verkauf von 4 Waffen (auf 9 Waffen insgesamt runter)
  • Dann Kauf einer weiteren Waffe möglich.
  • Sie können nicht eine Waffe verkaufen (12) und dann die 13. wieder „auffüllen“