Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über Ausnahmen von der Impfverpflichtung gegen die Blauzungenkrankheit
- Die Allgemeinverfügung vom 26.05.2008 wird aufgehoben.
- Von der Verpflichtung zur Impfung gegen die Blauzungenkrankheit nach § 4 Abs. 1 a der EG-Blauzungenbekämfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), werden für Tierbestände im Gebiet des Landkreises Cuxhaven folgende Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung zugelassen:
a) für Mastrinder, die im Stall gehalten werden,
b) für Tiere, die in der Zeit bis zur Erreichung einer belastbaren Immunität (Schafe bis 14 Tage nach der Einmalimpfung, Rinder und Ziegen bis 14 Tage nach der Doppel-Impfung) geschlachtet werden,
c) für Rinder, Schafe und Ziegen nach einer überstandenen natürlichen BTV-8 Infektion, sofern durch serologische Untersuchung des jeweiligen Einzeltieres eine belastbare Immunität und ein guter Schutz vor einer Reinfektion nachgewiesen wird.
Mastrinder sind Nutzrinder, die zur Fleischerzeugung gehalten werden und zur Schlachtung bestimmt sind, einschl. der Schlachtrinder im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 b der RL 64/432/EWG.
Begründung:
Gemäß § 4 Abs. 2 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung können Ausnahmen von der Impfpflicht zugelassen werden, wenn Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In Anlehnung an den Impfplan für Deutschland soll die Impfung im ersten Jahr als Ergebnis wirtschaftliche Folgeschäden mindern sowie die Viruslast in der für BTV empfänglichen Population vermindern und damit die weitere Ausbreitung zumindest verlangsamen.
Die Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 26.05.2008 ist erforderlich, da Ausnahmen von der Impfpflicht generell nur noch für Mastrinder in Stallhaltung erfolgen sollen.
Widerrufvorbehalt:
Die Ausnahmeregelung kann jederzeit entschädigungslos widerrufen werden (§ 36 Abs. 2 Ziff. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz); sie wird widerrufen, wenn Belange der Tierseuchenbekämpfung entgegenstehen.
Auflagenvorbehalt:
Es wird vorbehalten, die Genehmigung mit weiteren Auflagen zu versehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade, Klage erhoben werden.
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben
Nähere Informationen erhalten Sie im Veterinäramt des Landkreises Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Str. 2, 27474 Cuxhaven, Tel.-Nr. 04721-662132.
Cuxhaven, den 11.02.2009 Landkreis Cuxhaven
Der Landrat
In Vertretung
Jochimsen
Erster Kreisrat
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