Waffen - Aufbewahrung
Die Aufbewahrung von Waffen ist im § 36 Waffengesetz (WaffG) und in §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) geregelt.
Die Bußgeldvorschriften hierzu finden Sie in den § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG in Verbindung mit § 34 Nr. 12 und 13 der AWaffV.
Die Waffenaufbewahrung ist bei Beantragung der ersten Waffenbesitzkarte nachzuweisen
(§ 36 Abs. 3 WaffG).
- Den Nachweis können Sie erbringen durch:
Eine Rechnungskopie vom Waffenschrank (der Widerstandsgrad des Waffenschranks muss zu erkennen sein) oder - Bild von der Zertifizierung des Waffenschranks auf der Innenseite der Schranktür incl. schriftlicher Bestätigung, wann Sie den Waffenschrank erworben haben ggfs. von wem
Die Gesetzestexte finden Sie im Internet.
Waffengesetz (WaffG) - ohne Gewähr -
vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003, I S. 1957; 2008 S. 426)), zuletzt geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG (WaffVwV) - ohne Gewähr -
vom 5. März 2012 (BAnz. Nr. 47a)
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) - ohne Gewähr -
vom 27.Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) zuletzt geändert durch Waffenrechtsänderungsverordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977)
Kurzübersicht / allgemeine Hinweise
- Mit Datum vom 06.07.2017 wurde die Waffenaufbewahrung neu geregelt. Seit dem dürfen erlaubnispflichtige Waffen nur noch in Waffenschränken des Widerstandsgrads 0 bzw. 1 nach EN 1143-1 aufbewahrt werden.
- § 36 Abs. 4 WaffG regelt im Detail, unter welchen Voraussetzungen die „alten" Waffenschränke Sicherheitsstufe A und/oder B weiter genutzt werden dürfen.
Bis zum 06.07.2017 bereits genutzte A- und B-Schränke können weiter im Rahmen der zulässigen Lagerkapazität genutzt werden:
* vom bisherigen Besitzer
* von berechtigen Personen für die Dauer einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft - Im § 13 AWaffV finden Sie die unterschiedlichsten Aufbewahrungspflichten.
- In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen höchsten bis zu 3 Langwaffen in einem Behältnis mit mindestens dem Widerstandsgrad I (eins) aufbewahrt werden. (Jagdhütten etc.).
- Wer erlaubnispflichtige Munition besitzt, muss diese mindestens in einem verschlossenen Behältnis mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertiges Behältnis – getrennt von den Waffen – aufbewahren.
- „Überkreuzaufbewahrungen“ von Waffen und Munition in einem Waffenschrank sind erlaubt, wenn ein entsprechender Waffenschrank vorhanden ist.
- Waffen dürfen nicht geladen aufbewahrt werden. Geladen ist eine Schusswaffe, wenn ein gefülltes Magazin in die Waffe eingeführt ist oder sich Patronen in der Trommel oder im Patronenlager befinden.
- Sie sollten auch für die sichere Aufbewahrung der Schlüssel vorsorgen. Bei einem Schlüssel direkt auf oder am Waffenschrank, nützt auch der sicherste Waffenschrank nicht gegen Diebstahl.
- Sollten Sie einen Waffenschrank erworben haben, der z.B. im Ausland hergestellt wurde und nicht nach einer hier üblichen Norm(0 oder I) gekennzeichnet wurde, sollten Sie sich vom Hersteller eine sog. Konformitätserklärung geben lassen. Ansonsten könnte es sein, dass der Waffenschrank nicht von der Behörde anerkannt werden kann.
Zusätzliche Sicherung von Haus und Wohnung
Um zu verhindern, dass Waffen / Munition abhandenkommen bzw. Dritte sie unbefugt an sich nehmen können, könnten Sie die Wohnung / das Haus zusätzlich gegen Einbruch und Diebstahl absichern.
- Schutz von Außentüren und Fenstern
- Einbau einer Alarm- und ggfs. einer Überwachungsanlage
Gefordert wird dies nur im Einzelfall von den Behörden (evtl. bei Waffensammler o.ä.). Sollten Sie eine zusätzliche Sicherung wünschen, erkundigen Sie sich bitte im einschlägigen Fachhandel über geeignete Produkte.
Sie könnten sich auch bei der polizeilichen Beratungsstelle erkundigen (Polizeiinspektion Cuxhaven, Zentrale: 04721 573–0).