Seiteninhalt


15.10.2026

Bekanntmachung über das Ergebnis der Vorprüfung der UVP-Pflicht im Verfahren eines Antrags auf einen Änderungsgenehmi¬gungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb von 8 Windkraftanlagen (Typ ENERCON E-175 EP5 E2, 7 MW Leistung, 132,50 m NH, 175 m RD, 220 m GH) im Windpark Lamstedt I (Repower eines Bestandswindparks) Die NeXtWind Windpark Beteiligung

Die NeXtWind Windpark Beteiligung 28 GmbH & Co. KG, Kantstraße 164, 10623 Berlin, hat die Erteilung eines immissionsschutzrechtli­chen Änderungsgenehmigungsbescheides für die Errichtung und den Betrieb von 8 Windenergieanlagen (Typ ENERCON E-175 EP5 E2, 7 MW Leistung, 132,50 m NH, 175 m RD, 220 m GH) im Wind­park Lamstedt I als Repower des Bestandswindparks beantragt (§§ 4, 16b BImSchG). Die Änderung bezieht sich auf die um 4 cm erhöhte Gesamthöhe, die um 4 cm erhöhte Nabenhöhe sowie die um 1 MW gestiegene Leistung der Anlage.

Die unveränderten Standorte der geplanten 8 Windenergieanlagen sind Grundstücke im Außenbereich der Samtgemeinde Börde Lamstedt:

Gemarkung Lamstedt, Flur 22, Flurstück 05
Gemarkung Lamstedt, Flur 22, Flurstück 09
Gemarkung Lamstedt, Flur 22, Flurstück 12
Gemarkung Lamstedt, Flur 22, Flurstück 18
Gemarkung Lamstedt, Flur 24, Flurstück 10
Gemarkung Lamstedt, Flur 24, Flurstück 11
Gemarkung Lamstedt, Flur 21, Flurstück 37
Gemarkung Lamstedt, Flur 22, Flurstück 25
Gemarkung Lamstedt, Flur 22, Flurstück 35 

Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach § 4, § 16b Abs. 7 BImSchG. Im Verfahren ist durch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles zu ermitteln, ob für das Vorhaben eine Pflicht besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Grundlagen dafür sind § 9 Abs. 1,2, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1.6.2 Sp. 2 Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Bewertung im Rahmen der überschlägigen Prüfung anhand der Antragsunterlagen, eigener Ermittlungen und der für die zu prüfenden Genehmigungs­voraussetzungen maßgebenden Rechtsvorschriften hat ergeben, dass eine Vorprüfung erforderlich ist, da diese Voraussetzungen die Schutzgüter nach § 1 UVPG betreffen. Zudem wurde die UVP-Vorprü­fung durch die Antragstellende beantragt.

Es bedarf daher einer UVP-Vorprüfung.

Die allgemeine Vorprüfung hat entsprechend Anlage 3 des UVPGs hinsichtlich der Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Tier, Natur, Wasser und Boden, insbesondere erhöhte Schall- u. Schatten­werte als Gesamtbelastung ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter sowie auf das Landschaftsbild zu befürchten sind.

Die UVP-Pflicht wird daher nicht festgestellt und ist im Genehmigungs­verfahren nicht durchzuführen.

Die Feststellung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Sie ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 2 und 3 UVPG).

Cuxhaven, 15.10.2026 LANDKREIS CUXHAVEN
Der Landrat
 
In Vertretung
Berghorn
Kreisrat
Autor/in: Drutjons-Ebs