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Umwelt

Als Gewässer sind oberirdische Gewässer, wie das Meer, Flüsse, Seen, Tümpel, Bäche und Gräben, sowie das Grundwasser definiert. Wasser ist Grundlage allen Lebens und der Lebensraum für eine Vielzahl von Pflanzen und Tieren. Grundwasser ist beispielsweise Trinkwasserspender und Lebensraum zugleich. Wasser trägt zur Lebensqualität bei: für unsere Ernährung, die tägliche Hygiene und für Freizeitaktivitäten. Außerdem ist Wasser als Energiequelle, Transportmedium und Rohstoff ein wichtiger Wirtschaftsfaktor. In Zeiten zunehmender Konkurrenzen um Wasser ist ein effektiver Schutz und der schonende Umgang mit dieser Ressource Voraussetzung für biologische Vielfalt und nachhaltige Nutzungen.

Um all diese Nutzungen in Einklang zu bringen und gleichzeitig die Schutzziele der Wasserrahmenrichtlinie zu wahren liegt unsere Arbeit darin die gesetzlichen Grundlagen mit Bauvorhaben und Nutzungen zu vereinbaren.

Eine der Hauptaufgaben besteht in der Überwachung der oberirdischen Gewässer (zum Beispiel der Gräben, Flüsse und Seen) und des Grundwassers, unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung von Vorschriften. Dazu gehört auch die Gefahrenabwehr bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen.

Weitere Informationen zu den Aufgaben und Themen der unteren Wasserbehörde finden Sie hier:


Abwasser

Das Abwasser kann in verschiedenen Anlagen gereinigt werden (für weitere Informationen zu den Anlagen, nutzen Sie die zur Verfügung gestellten Links):

Der Begriff des Abwassers wird in § 2 Abs. 1 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) erstmals bundesgesetzlich definiert, und zwar entsprechend der späteren Verwendung im Gesetz unterteilt nach Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Hierbei lehnen sich die Definitionen weitgehend an die Begriffsbestimmungen in der DIN 4045 - Abwasserwesen, Fachausdrücke und Begriffserklärungen - an, die das Abwasser als „nach häuslichem oder gewerblichem Gebrauch verändertes, insbesondere verunreinigtes, abfließendes und von Niederschlägen stammendes und in die Kanalisation gelangendes Wasser“ definiert.

Schmutzwasser

Nach der Definition des Abwasserbegriffs in § 2 Abs. 1 AbwAG fällt unter Schmutzwasser zunächst all das durch irgendwelchen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser. Es ist dabei nicht maßgeblich, ob das Abwasser in seinen Eigenschaften dabei vorteilhaft oder nachteilig verändert wird. Für die Definition des Abwasserbegriffs ist allein ausschlaggebend, dass das Wasser in seinen Eigenschaften verändert wurde, wobei unter Eigenschaften sowohl chemische als auch physikalische zu verstehen sind. Wenn das Wasser vor seiner Einleitung noch einer anderen Zweckbestimmung zugeführt wird (z.B. als Waschwasser), fällt es unter den Abwasserbegriff.

Der Schmutzwasserbegriff ist allerdings nicht mehr auf die Wässer anzuwenden, bei denen es sich noch um das von Niederschlägen stammende Wasser handelt, das - ohne eine besondere Stoffzuführung - lediglich durch seinen dem Gefälle folgenden Abfluss Stoffe mit sich nimmt und dabei selbst verunreinigt wird; es fällt unter den Begriff des Niederschlagswassers. Nicht mehr vom Schmutzwasserbegriff erfasst wird dagegen die Einleitung von reinen nicht wasserhaltigen Stoffen, z.B. Benzin, Öl usw. (zu wasserhaltigen Stoffen als Abwasser).

Abwasserbeseitigung

Die Abwasserbeseitigung im Landkreis Cuxhaven erfolgt durch die Kommunen bzw. durch den Wasser- und Abwasserverband Wesermünde-Nord (zuständig für die Stadt Langen, Samtgemeinde Land Wursten und Gemeinde Nordholz) sowie den Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband (für die Samtgemeinde Hagen). Teilweise wurde die Abwasserbeseitigungspflicht an die Grundstückseigentümer bzw. Firmen übertragen.

Der Landkreis Cuxhaven als Untere Wasserbehörde genehmigt und überwacht diese Anlagen (ohne den Stadtbereich Cuxhaven).

Im Landkreis Cuxhaven sind ca. 70 % der Einwohner an die zentrale Schmutzwasser-Kanalisation angeschlossen. Aufgrund der ländlichen Struktur sind allerdings immer noch 30 % der Einwohner an dezentrale Abwasserreinigungsanlagen (Kleinkläranlagen und gewerbliche Abwasserreinigungsanlagen) angeschlossen. Der Landkreis Cuxhaven betreibt selber keine Abwasserreinigungsanlage. Unter anderem wird für die Überwachung der Kläranlagen ein kreiseigenes Labor vorgehalten.

Erdwärmeanlagen

Erdwärmeanlagen sind Anlagen zur Entnahme von Wärme zu Heizzwecken oder zur Kühlung.

Mit Hilfe verschiedener Kollektorarten wird hier im offenen oder geschlossenen System eine Flüssigkeit zur Wärmepumpe gefördert. Die Wärmepumpe transferiert dabei die aus der Umgebung gewonnene Wärme auf ein höheres Temperaturniveau. Umgekehrt kann das System auch zur Kühlung verwendet werden, wie ein Kühlschrank. Anwendung finden hier z.B. Kunststoffrohre die senkrecht in die Tiefe gebracht werden (s.g. Erdwärmesonden), aber auch andere Formen wie sogenannte Körbe aus Rohrmaterial und auch Flächenkollektoren sind möglich.

Wird dem Boden bzw. Grundwasser mittels Erdwärmesonde oder Erdwärmekollektor Wärme entzogen, so verändert sich dadurch die Temperatur im Untergrund. Bei einem solchen Wärmeentzug handelt es sich wasserrechtlich um eine Benutzung des Grundwassers nach § 49 WHG. Im Wasserschutzgebiet ist grundsätzlich ein Erlaubnisverfahren durchzuführen. Außerhalb dieser Gebiete (so genannte zulässige Gebiete) genügt eine Anzeige, welche mindestens einen Monat vor dem geplanten Baubeginn online beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) und zusätzlich schriftlich beim Landkreis Cuxhaven vorliegen muss.

Hinweise:

Über das Tool Geothermie - geht das bei mir? des LBEG erhalten Sie ebenfalls Informationen, ob an Ihrem Standort Einschränkungsgründe für Erdwärmsonden und -kollektoren zu erwarten sind. Des Weiteren erfolgt hier eine erste grobe Abschätzung der benötigten Sondenmeter für Erdwärmesonden bzw. die benötigte Fläche bei Erdwärmekollektoren.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie. LBEG.info » Geothermie

Auf der Homepage des LBEG finden Sie im Downloadbereich den Link zum Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen. Dieser enthält alle wichtigen Informationen u.a. zu den technischen und rechtlichen Grundlagen, dem in Niedersachsen angewandten Verfahrensablauf bei der Beantragung einer Erdwärmeanlage und den möglichen Einschränkungsgründen. Die Entscheidung über die Erlaubnisfähigkeit einer Erdwärmeanlage fällt in die Zuständigkeit der Untere Wasserbehörde; Kontaktdaten anderer Landkreise sind ebenfalls im Leitfaden zu finden.

Links:

Downloadbereich Geothermie | Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (niedersachsen.de)

Leitfaden Erdwärmenutzung

Ihre Ansprechpartner beim Landkreis Cuxhaven:

Telefon: 04721 66-2554
Fax: 04721 66-270745
E-Mail: s.ilgauds(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 412
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Kleinkläranlagen

Sie wurden aufgefordert, Ihre Kleinkläranlage auf eine moderne Kleinkläranlage mit der Ablaufklasse D umzurüsten? Sie wollen ein Wohngebäude auf einem Grundstück errichten, welches nicht an einen zentralen Schmutzwasserkanal angeschlossen ist? Oder möchten Sie erweiterte Informationen rund um das Thema?

Dann finden Sie unten das Merkblatt "Kleinkläranlagen". In diesem finden Sie Ausführungen zu den rechtlichen und technischen Grundlagen, zum Verfahrensablauf und zum Betrieb der Kleinkläranlage.

Weitere wichtige Informationen und Ansprechpartner haben wir unten aufgelistet.

Informationen zum Downloaden im PDF-Format

(Um das Dokument zu öffnen, benötigen Sie einen PDF-Reader).

Änderungen beim Betreiben einer Kleinkläranlage - Informationen der Bürgerinfoveranstaltungen

Wasserbehördlicher Erlaubnisantrag

Merkblatt Kleinkläranlagen

Datenschutzerklärung

Links

Informationsbroschüre der U.A.N. Hannover: Bau und Betrieb KKA

Auflistung_Fachbetriebe aus CRM_Juni_2024.pdf (dwa-nord.de)

Ihre Ansprechpartner beim Landkreis Cuxhaven für die technische Beratung sind:

Telefon: 04721 66-2581
Fax: 04721 66-270175
E-Mail: t.kolkmann(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 403
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Ihre Ansprechpartner beim Landkreis Cuxhaven für den Verwaltungsbereich sind:

Samtgemeinden Börde Lamstedt und Land Hadeln (ehem. Am Dobrock und Hadeln)

Telefon: 04721 66-2521
Fax: 04721 66-270393
E-Mail: d.dietz(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 420
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Stadt Geestland (Bereich ehemalige SG Bederkesa), Gemeinde Hagen und Gemeinde Schiffdorf

Gemeinde Wurster Nordseeküste, Samtgemeinden Hemmoor und Land Hadeln (ehem. Sietland), Stadt Geestland (ehem. Langen)

Telefon: 04721 66-2514
Fax: 04721 66-270165
E-Mail: l.hashagen(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 403
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Gemeinde Beverstedt und Gemeinde Loxstedt

Telefon: 04721 66-2574
Fax: 04721 66-270757
E-Mail: p.kleinhammer(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 426
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zuständig für alle Pflanzenbeete und Abwasserteiche

Telefon: 04721 66-2522
Fax: 04721 66-270169
E-Mail: a.traeger(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 426
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Bei Fragen schreiben Sie gerne eine E-Mail an kleinklaeranlagen@landkreis-cuxhaven.de


Landwirtschaft

Die Landwirtschaft ist ein großer Wirtschaftsfaktor in Cuxhaven. Sie wird begünstigt durch das gemäßigte Klima, in der Regel gute Bodenwerte sowie eine für die Landwirtschaft positive Landschaftsstruktur. Über 70% des Kreisgebietes wird landwirtschaftlich genutzt, damit ist die Landwirtschaft im Landkreis Cuxhaven ein bedeutender Wirtschaftszweig.

Herzstück im europaweiten Gewässerschutz ist seit 2000 die EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Sie ist das zentrale Steuerungselement, an dem sich alle zukünftigen Maßnahmen ausrichten müssen.

Weitere Rahmenbedingungen für das Wirtschaften im ländlichen Raum hinsichtlich der Bewirtschaftung der Gewässer setzt das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die Vorgaben der WRRL wurden in Deutschland im Jahr 2002 in das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) überführt und bei der Novellierung 2009 in das neue WHG übernommen.

Es enthält z.B. Erlaubnisvorbehalte für bestimmte Gewässernutzungen – dazu gehört auch das Einleiten von Stoffen. Darüber hinaus formuliert das WHG Anforderungen an die Gewässerunterhaltung und ermöglicht Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten, z.B. für das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. Ab März 2010 ist die Einrichtung von Gewässerrandstreifen mit fünf Metern Breite im Außenbereich bundesrechtlich vorgeschrieben. Einschränkungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf diesen Gewässerrandstreifen müssen jedoch nach wie vor durch Landesrecht geregelt werden.

Schwerpunkt dieser Gesetzgebung ist die Erhaltung und die Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustandes der Gewässer und im Bereich des Grundwasser der Ressourcenschutz zur Trinkwasserversorgung. Dies hat auch Auswirkungen für die Erteilung von Einleitungserlaubnissen im landwirtschaftlichen Bereich.

In der Landwirtschaft findet ein Wandel statt. Neben der traditionellen Hof Form entstehen immer mehr Großbetriebe. Gerade bei diesen Neubauvorhaben ist eine ordnungsgemäße Behandlung der Oberflächenentwässerung immer wichtiger, da hier auch ein hohes Schadenspotential entstehen kann.

Vor diesem Hintergrund wird auf dieser Seite die Möglichkeit geboten, sich über die aktuellen rechtlichen Vorgaben zu informieren, die technischen Voraussetzungen für die Erteilung von Erlaubnissen zu erkunden und Vorlagen für Anträge herunter zu laden.

Informationen zum Betrieb oder Installation einer Eigenverbrauchstankstelle finden Sie hier unter Wassergefährdende Stoffe.

Informationen zum Download im PDF-Format

(Um die Dokumente zu öffnen, benötigen Sie einen PDF-Reader.)

Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Wasserrechtliche Erlaubnis

Wasserwirtschaftliche Anforderungen an JGS-Anlagen u. Biogasanlagen - Anzeigepflichten des Betreibers

Technische Anforderungen an die Entwässerung landwirtschaftlicher Hofstellen

Auswirkungen auf Einleitungen in Gewässer/die Neuregelungen des WHG und NWG

Landwirtschaft und wassergefährdende Stoffe

Errichtung und Betrieb von Biogasanlagen 

Links

Gewässerschutz mit der Landwirtschaft, Umweltbundesamt

Fließgewässergüte in Niedersachsen

Formulare

Erlaubnisantrag

Antrag Feldberegnung

Antrag Feldberegnung - Anlage 1

Antrag Feldberegnung - Anlage 2

Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach Wasserschutzgebietsverordnung zur Lagerung einer Feldmietete

Baubeginnanzeige Errichtung einer JGS-Anlage bzw. Biogasanlage

Ihre Ansprechpartner/innen sind


Telefon: 04721 66-2535
Fax: 04721 66-270411
E-Mail: e.rauterberg(at)landkreis-cuxhaven.de
E-Mail: wasser.abfall(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 424
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Für den Bereich landwirtschaftliche Lagerstätten

ZUSTÄNDIG FÜR SAMTGEMEINDE BEVERSTEDT, DIE GEMEINDEN LOXSTEDT, HAGEN I. BREMISCHEN, SCHIFFDORF UND STADT GEESTLAND

Telefon: 04721 66-2540
Fax: 04721 66-270422
E-Mail: a.tolle(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 406
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ZUSTÄNDIG FÜR DIE SAMTGEMEINDEN LAND HADELN, HEMMOOR, BÖRDE LAMSTEDT UND DIE GEMEINDE WURSTER NORDSEEKÜSTE

Telefon: 04721 66-1968
Fax: 04721 66-2538
E-Mail: h.hesse(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 406
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ZUSTÄNDIG FÜR DIE SAMTGEMEINDEN HEMMOOR UND BÖRDE LAMSTEDT

Telefon: 04721 66-2534
E-Mail: l.junge(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 406
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Oberflächengewässer

Oberflächengewässer sind natürlich herausgebildete oder künstlich hergestellte Gewässer, die ständig oder vorübergehend in Betten fließen oder stehen. Auch oberirdisch austretendes Quellwasser zählt zu den Oberflächengewässern. Die Nutzung von Oberflächengewässern wird durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) geregelt.

Bei Oberflächengewässern treten häufig folgende Problemfelder auf (für weitere Informationen nutzen Sie die vorhandenen Links):

Verbau bzw. Ausbau eines Gewässers

Die streckenweise Einführung eines Oberflächengewässers in Rohre, Tunnel oder Düker nimmt ihm nicht die Eigenschaft eines oberirdischen Gewässers. Dagegen handelt es sich nicht mehr um ein Gewässer im Sinne der wasserrechtlichen Vorschriften, wenn ein Wasserlauf nach einer offenen Wasserführung im weiteren Verlauf vollständig verrohrt wurde und nur noch als Abwassersammler oder Drainageleitung zu betrachten ist.

Ausnahmen

Die oben genannten wasserrechtlichen Vorschriften finden jedoch keine Anwendung auf

  1. Gräben, die lediglich das Grundstück eines Eigentümers be- oder entwässern, und
  2. Grundstücke, die zur Fischzucht oder zur Fischhaltung oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen verbunden sind.

Bei den unter laufender Nummer 1 erwähnten Gräben kann sich allein aufgrund einer Änderung der Eigentumsverhältnisse auch eine Änderung bei der Anwendung der wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Werden zum Beispiel Grundstücke, die ein Graben entwässert, in einer Hand vereinigt, so sind die Vorschriften des NWG (außer der Haftungsnorm § 89 WHG) nicht mehr auf diesen Graben anzuwenden.

Vorübergehendes Versiegen

Durch ein zeitweiliges Versiegen in besonders trockenen Jahreszeiten geht die Gewässereigenschaft nicht verloren. Auch ein Verschlammen oder ein Überwuchern aufgrund unterlassener Unterhaltung führt nicht dazu, dass die Gewässereigenschaft eingebüßt wird. Dagegen muss das Gewässer mindestens temporär in einem Gewässerbett stehen oder fließen. Diese Erscheinung braucht nur in unregelmäßigen Abständen aufzutreten, sollte aber wiederkehrend sein.

Qualität

Die Qualität der Oberflächengewässer wird vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) regelmäßig überwacht. Die Gewässergütekarte, die Strukturgütekarte und der Gewässergütebericht geben Aufschluss über die Qualität der Gewässer.

Links

Oberflächenentwässerung

Allgemein

Durch neue Erschließungs- und Gewerbegebiete werden immer mehr Flächen versiegelt. Diese Versiegelung verhindert die ortsnahe Versickerung des Oberflächenwassers, da im Landkreis Cuxhaven oft ungünstige Verhältnisse zur Versickerung bestehen (zu geringe Versickerungsfähigkeit des Bodens oder zu hohe Grundwasserstände). Damit dieses Oberflächenwasser nicht direkt in die Gewässer gelangt und kein Ansteigen der Wasserstände verursacht, ist es nötig, dieses Wasser so zurückzuhalten, dass nur die natürlichen Wassermengen in die Vorfluter gelangen. Das Beschränken der Zuflussmengen wird z. B. durch den Bau von Regenrückhaltebecken erreicht.

Für die Anlage eines Regenrückhaltebeckens mit einer Ableitung in ein Gewässer ist gemäß § 60 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Anlagegenehmigung erforderlich, es sei denn, die Vorprüfung gemäß dem Niedersächsischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (NUVPG) ergibt, dass keine Erfordernis zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorliegt. Hierfür wäre das Regenrückhaltebecken naturnah zu gestalten.
Die Einleitung von Oberflächenwasser durch mehrere Anlieger in einen Vorfluter bedarf einer Einleitungserlaubnis nach § 8 WHG.

 - Einleitungserlaubnisantrag nach § 8 WHG 

Ebenfalls eine Einleitungserlaubnis nach § 8 WHG ist erforderlich, wenn das Oberflächenwasser nicht über die belebte Bodenzone in das Grundwasser versickert wird, z. B. über Rigolen oder Versickerungsschächte.

Eine Einleitung von privaten Wohngründstücken in einen unmittelbar angrenzenden Vorfluter oder über die belebte Bodenzone in das Grundwasser, z. B. über Versickerungsmulden, ist erlaubnisfrei.
Beide Vorgänge dienen der Entlastung der Gewässer und werden im Amt Wasser- und Abfallwirtschaft als Untere Wasserbehörde bearbeitet.

Wasserabfluss § 37 Wasserhaushaltsgesetz
(wild abfließendes Niederschlagswasser)

Wasserrecht ist grundsätzlich öffentliches Recht.

Das abfließende Oberflächenwasser war bisher nachbarschaftsrechtlich (privatrechtlich) geregelt worden und findet sich nun auch im Wasserhaushaltsgesetz wieder.

Das Wasserhaushaltsgesetz sieht folgende Regelung vor:
Jeder muss das ihm natürlich vom Oberlieger zulaufende und auf sein Grundstück fallende Wasser aufnehmen. Eine Änderung des natürlichen Ablaufes ist daher in dem Sinne nur unzulässig, wenn dieser vom Oberlieger nicht verhindert und der Ablauf zum Unterlieger verstärkt wird, z. B. durch Anlegen von Dämmen oder Mauern, die den Zulauf des Wassers vom eigenen Grundstück fernhalten sollen oder das wild abfließende Wasser auf dem eigenen Grundstück in einer festen Rinne sammeln, durch die es dem Unterlieger verstärkt zugeführt wird. Beide Maßnahmen sind auch ohne Zustimmung des Nachbarn allenfalls zulässig, wenn die Auswirkungen auf das Nachbargrundstück nicht erheblich sind.

Regenwasser und sonstiges Niederschlagswasser fällt auch auf Dächer und läuft von dort als Traufwasser seitlich herunter.
Es wird verlangt, dass der Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ihre baulichen Anlagen so einrichten müssen, dass Traufwasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder in sonstiger Weise, z. B. als Spritzwasser, dorthin gelangt. Dächer, die dem Nachbarn zugeneigt sind, müssen also mit Regenrinnen versehen werden.

Sofern ein Gewässer zur Ableitung des Regenwassers hergestellt werden soll (Ausbautatbestand), welches der Entwässerung mehrerer Eigentümer dient, muss bedacht werden, dass dieses entsprechend des § 68 WHG grundsätzlich einer Planfeststellung bedarf, die beim Landkreis Cuxhaven, Amt Wasser- und Abfallwirtschaft, zu beantragen ist (siehe auch Gewässerausbau).

Ihre Ansprechpartnerin beim Landkreis Cuxhaven:

Telefon: 04721 66-2523
Fax: 04721 66-270783
E-Mail: t.cassens(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 415
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Regenrückhaltebecken

Der Bau eines Regenrückhaltebeckens (RRB) ist genehmigungspflichtig nach § 60 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), es sei denn, die Vorprüfung gemäß dem Niedersächsischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (NUVPG) ergibt, dass keine Erfordernis zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorliegt. Hierfür wäre das Regenrückhaltebecken naturnah zu gestalten.

Der maximal zulässige Abfluss (l/s) aus dem Rückhaltebecken errechnet sich aus Größe des Einzugsgebietes (ha) des Regenrückhaltebeckens multipliziert mit der zulässigen Einleitungsmenge von 1,5 l/(s*ha) (Liter pro Sekunde und Hektar). Für die Einleitung des Ablaufs aus dem Regenrückhaltebecken in einen Vorfluter bedarf es einer Erlaubnis nach § 8 WHG.

Für die Einleitungserlaubnis ist eine hydraulische Berechnung vorzulegen, aus der die anfallenden Niederschlagsmengen hervorgehen, sowie die Einleitungsmengen. Des Weiteren ist die Einleitungsstelle auf einem Lageplan darzustellen. Das Niederschlagswasser wird je nach Herkunftsart direkt in das RRB (Niederschlagswasser aus reinen Wohngebieten) oder über ein Absetzbecken (Niederschlagswasser aus Gewerbe- und Industriegebieten) und nachgeschalteten RRB gedrosselt dem Vorfluter zugeführt. Zur Rückhaltung von Leichtflüssigkeiten wird entweder im Ablauf des RRB oder im Ablauf des Absetzbeckens eine Tauchwand installiert.

Regenrückhaltebecken sind gemäß Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 117 „Bemessung von Regenrückhalteräumen“ Ausgabe März 2001 zu bemessen.

Folgende Anträge stehen zur Verfügung:

Wasserbehördlicher Erlaubnisantrag
für eine Einleitungserlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz.

Ihr Ansprechpartner beim Landkreis Cuxhaven:

Telefon: 04721 66-2523
Fax: 04721 66-270783
E-Mail: t.cassens(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 415
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Wassergefährdende Stoffe

„Wassergefährdende Stoffe“ im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind „feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen“ (§62 (3) WHG). Deshalb müssen sie entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen (WGK) – bzw. als „allgemein wassergefährdend“ oder „nicht wassergefährdend“ – eingestuft werden.

Wassergefährdungsklassen (WGK):

- nicht wassergefährdend
WGK 1 schwach wassergefährdend
WGK 2 deutlich wassergefährdend
WGK 3 stark wassergefährdend
- allgemein wassergefährdend


Veröffentlicht werden die WGK-Einstufungen in der „Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe“ (VwVwS)“ auf der Internetseite des Umweltbundesamtes.

Aufgrund der WGK und der Menge der gelagerten wassergefährdenden Stoffe legt die AwSV einheitliche Anforderungen für Anlagen bundesweit fest. Damit soll eine Gefährdung von Grund- und Oberflächengewässern bei der Lagerung und Handhabung der Stoffe ausgeschlossen werden.

Hier sind beispielhaft einige Stoffe und deren Wassergefährdungsklassen angegeben.

  • Benzin- und Dieselkraftstoffe (WGK 2)
  • Altöl (WGK 3)
  • Heizöl (WGK 3)
  • Alkohole, Lösungsmittel (WGK 1 bis 3)
  • Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel (WGK 2 – 3)
  • Jauche Gülle, Silagesickersäfte (Allgemein Wassergefährdend)

AwSV-Anlagen werden in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (LAU), sowie Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV) unterteilt.

Bei unsachgemäßem Umgang mit diesen Stoffen besteht ein hohes Risiko für die Schutzgüter Wasser (Grundwasser, oberirdische Gewässer) und Boden. Unser Ziel ist, Gefahren für Wasser und Boden abzuwenden sowie bereits eingetretene schädliche Gewässer- und Bodenverunreinigungen frühzeitig zu erkennen, die Warnung Betroffener sicherzustellen und eine Sicherung oder Sanierung zu veranlassen.

Neben den auf gesonderten Seiten erläuterten Aufgaben des vorsorgenden Gewässerschutzes (Betriebliche Überwachung) und des nachsorgenden Gewässerschutzes (Schadstoffunfallbekämpfung) nimmt der Fachbereich „Gewässerschutz“ im Wesentlichen folgende Aufgaben wahr:

Fachbetriebspflicht / Sachverständigenprüfungen

Einbau- und Instandsetzungsarbeiten an AwSV-Anlagen dürfen nur von Fachbetrieben ausgeführt werden. Ebenso unterliegen bestimmte Anlagen der einmaligen oder wiederkehrenden Prüfpflicht durch Sachverständige. Diese beiden Pflichten der Anlagen-Betreiber bzw. Eigentümer sind abhängig vom Volumen und der WGK der eingesetzten Stoffe.

Anzeigepflicht

Wer eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bauen und in Betrieb nehmen, wesentlich ändern oder stilllegen will, hat dies beim Landkreis Cuxhaven Bereich Umwelt, Küstenschutz und Abfall vor Einbau, Änderung und Stilllegung mit den entsprechenden Unterlagen anzuzeigen.

Wichtiger Hinweis:
Die Errichtung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist in vielen Fällen baugenehmigungspflichtig. Desweitern muss auch der Brandschutz beachtet werden. Näheres ist beim Bereich Bauen und Regionalplanung des Landkreises Cuxhaven zu erfragen.

Antragsunterlagen

  • Übersichtsplan i. M. 1:5.000 mit Markierung des Grundstückes
  • Einfacher Lageplan mit Flurstücksbezeichnung / Auszug aus dem Liegenschaftskataster i. M. 1:1.000 oder 1:500 mit Kennzeichnung der AwSV-Anlage(n)
  • Grundriss und Schnitt des Gebäudes i. M. 1:100 oder 1:200 mit Darstellung der LAU- bzw. HBV-Anlagen
  • Bau- und Betriebsbeschreibung
  • Technische Unterlagen
  • Zulassungsbescheide für Lagerbehälter, Auffangwannen u.a.
  • Verwendbarkeitsnachweise für Sicherheitseinrichtungen
  • Auflistung aller eingesetzten Stoffe mit Angabe der jeweiligen Stoffart, WGK und der Stoffmengen

(Anmerkung: Im gewerblichen Bereich fallen eine Vielzahl solcher Anlagen seit dem 01.01.2005 in die Zuständigkeit des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Cuxhaven, Elfenweg 15, 27474 Cuxhaven, Tel. 04721 506 200.)

Für weitere Fragen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Auf folgenden Seite finden Sie weitere Informationen zu:

Formulare:

Merkblätter und weitere Dokumente:

Links

Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (kurz: TRwS)

Eine Übersicht der TRwS ist unter www.dwa.de zu finden.

Für Architekten und Planungsbüros können die Regelwerke (TRwS) bezogen werden bei:

DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.
Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, Tel. 02242 872333
E-Mail: kundenzentrum@dwa.de 

Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

zuständig für die verwaltungsrechtliche Bearbeitung von:

  • AwSV Anlagen
  • Indirekteinleitungen
  • Abwassereinleitung mit wassergefährdenden Inhaltsstoffen
  • Gaspendel- und Gasrückführung
Telefon: 04721 66-2657
Fax: 04721 66-270951
E-Mail: n.andersen(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 427
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  • für AwSV-Abscheider (d.h. Abscheider von Abfüllflächen bzw. sog. Sicherheitsabscheider)
Telefon: 04721 66-2153
Fax: 04721 66-270285
E-Mail: c.brenning(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 425
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Im Bereich technische Angelegenheiten:

  • AwSV Anlagen
  • Indirekteinleitungen
  • Abwassereinleitung mit wassergefährdenden Inhaltsstoffen
  • Qualitätssicherung von Kraftstoffen sowie Gaspendel- und Gasrückführung
Telefon: 04721 66-2041
Fax: 04721 66-270986
E-Mail: j.bunge(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 426
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Telefon: 04721 66-2539
Fax: 04721 66-270327
E-Mail: e.niedermeier(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 425
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  • Eigenverbrauchstankstellen

Zuständig für Samtgemeinde Beverstedt, die Gemeinden Loxstedt, Hagen i. Bremischen, Schiffdorf und Stadt Geestland

Telefon: 04721 66-2539
Fax: 04721 66-270327
E-Mail: e.niedermeier(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 425
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Zuständig für die Samtgemeinden Land Hadeln, Hemmoor, Börde Lamstedt und die Gemeinde Wurster Nordseeküste

Telefon: 04721 66-1968
Fax: 04721 66-2538
E-Mail: h.hesse(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 406
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Wasserschutzgebiete

Wasserschutzgebiete werden nach der Verwaltungsreform im Land Niedersachsen vom Landkreis Cuxhaven in seinem Hoheitsgebiet per Verordnung festgesetzt, die hiervon Betroffenen werden vorher in einem Anhörungsverfahren beteiligt. Ein Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes wird gemäß § 91 Abs. 1 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) von der Bezirksregierung entweder auf Antrag des Wasserversorgungsunternehmens oder von Amts wegen eingeleitet.

Die Verordnung trifft gemäß § 51 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die erforderlichen Schutzbestimmungen für das jeweilige Gebiet. Durch die Schutzbestimmungen können bestimmte Handlungen verboten oder für beschränkt zulässig erklärt werden. Diese Einschränkungen können Sie den aktuellen Wasserschutzgebietsverordnungen für das jeweilige Schutzgebiet sowie der Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten entnehmen. Für die Erteilung von Befreiungen und Ausnahmeerlaubnissen nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung ist der Landkreis Cuxhaven für sein Hoheitsgebiet zuständig. Das Wasserschutzgebiet kann in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen eingeteilt werden:

  • Schutzzone I:    Fassungsbereich
  • Schutzzone II:   Engere Schutzzone
  • Schutzzone III:  Weitere Schutzzone (III A und III B)

Als Fassungsbereich wird die unmittelbare Umgebung des Brunnens oder der Quelle ausgewiesen. Die Zone I soll vor jeder unmittelbaren Verunreinigung geschützt werden und wird deshalb in der Regel eingezäunt. In der engeren Schutzzone sind im Allgemeinen die Gefährdungen nicht tragbar, die von bestimmten menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und mit Verletzung der schützenden Deckschichten verbunden sind. Insbesondere soll der hygienische Schutz vor bakteriellen Verunreinigungen sichergestellt werden. Die weitere Schutzzone soll das Grundwasser gegen chemische Verunreinigungen schützen. Diese Zone erstreckt sich in der Regel bis zur Einzugsgebietsgrenze der Grundwasserentnahme. Bei großen Einzugsgebieten oder, wenn schützende Deckschichten vorhanden sind, wird eine Aufteilung in eine Zone III A und III B vorgenommen.

Verordnungen und Kartenwerke finden Sie unter folgendem Link: Geoportal

Ansprechpartner

Für die Wasserwerke Bederkesa, Düngel, Häsebusch und Kührstedt:

Foto Arno Schlenkert
Telefon: 04721 66-2528
Fax: 04721 66-270412
E-Mail: a.schlenkert(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 405
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Für die Wasserwerke Bexhövede, Dulonsberg, Holßel, Langen/Leherheide, Wanna, Wulsdorf und Wingst: 

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Als weitere Ansprechpartner wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Wasserversorger:

  • Wasserversorgungsverband Wesermünde, Beerster Wasserwerk 1, 27624 Geestland
  • swb Bremerhaven GmbH, Rickmerstraße 90, 27568 Bremerhaven
  • Wasserverband Wingst - KöR -, Wasserwerkstraße 30, 21789 Wingst
  • Wasser- und Abwasserverband Wesermünde-Nord, Am Wasserwerk, 27607 Langen-Holßel
  • Wasserversorgungsverband Land Hadeln, Raiffeisenstraße 10, 21762 Otterndorf
  • Wasser- und Abwasserverband Osterholz, Schwaneweder Straße 273, 28790 Schwanewede.