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Gleichstellung

Die Gleichstellungsbeauftragte des Landkreises Cuxhaven ist...

Telefon: 04721 66-2282
Fax: 04721 66-270658
E-Mail: gleichstellung(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 124
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Aktuelles

28.02.2025
Vorstand mit Ministerin Behrens_Frauenrat im Landkreis Cuxhaven e. V.
© Frauenrat im Landkreis Cuxhaven e. V.
Bei bestem Wetter und bester Stimmung hat der Frauenrat im Landkreis Cuxhaven e.V. am vergangenen Samstag (22.2.) alle an der Frauenarbeit Interessierten ... Mehr

....weitere Meldungen

Aufgaben

Die Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten des Landkreises Cuxhaven ist es zur Verwirklichung der Gleichberechtigung und Chancengleichheit von Frauen und Männern im Landkreis Cuxhaven beizutragen.

In dem sie zum Beispiel …

  • Anfragen und Beschwerden bezüglich Gleichstellungsfragen nachgeht und Gesetzesänderungen anregt
  • Rat und Unterstützung bei geschlechtsspezifischer Benachteiligung und  Fragen der Gleichstellung bietet
  • Frauen und Mädchen und ihre Interessen innerhalb und außerhalb der Verwaltung und in den Ausschuss und Kreistagssitzungen, den Gremien und Arbeitskreisen vertritt
  • Kontakt zu Beratungsstellen und Hilfseinrichtungen und Informationen über Fraueninstitutionen, -initiativen und -gruppen vermittelt
  • Veranstaltungen zu gleichstellungsrelevanten Themen organisiert und betreut
  • mit allen an Gleichstellungsfragen interessierten Menschen und Gruppen zusammenarbeitet

Sie können sich an die Gleichstellungsbeauftragte wenden, wenn Sie …

  • sich aufgrund Ihres Geschlechts benachteiligt fühlen
  • nicht leistungsgerecht bezahlt werden
  • am Arbeitsplatz sexuell belästigt werden
  • nach der Rückkehr aus der Elternzeit halbtags arbeiten möchten
  • bei einer Beförderung benachteiligt werden

Veranstaltungen

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Gesetzliche Grundlagen

Die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten ist eine Aufgabe mit Verfassungsrang:

  • Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
    Grundgesetz Artikel 3, Abs. 2

Die kommunalen Geleichstellungsbeauftragten in Niedersachsen handeln auf der Grundlage des Niedersächsischen Gleichstellungsgesetzes (NGG) sowie der §§ 8 und 9 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG).