Seiteninhalt

Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Cuxhaven – Sachliches Teilprogramm Windenergie (18.06.2026)

Amtliche Bekanntmachung vom 18.06.2026

Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Cuxhaven - Sachliches Teilprogramm Windenergie - und 2. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Cuxhaven 2012

Datenschutzerklärung 2026

1. Was sind Windenergiegebiete?

Windenergiegebiete sind Ausweisungen von Flächen für die Windenergie an Land in Raumordnungs- oder Bauleitplänen.

Dazu zählen im Wesentlichen die festgelegten Vorranggebiete Windenergienutzung im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) - Sachliches Teilprogramm Windenergie - und die dargestellten Sonderbauflächen bzw. festgesetzten Sondergebiete in den Flächennutzungs- und Bebauungsplänen. (vgl. § 2 Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG)

2. Was sind Beschleunigungsgebiete?

Beschleunigungsgebiete sind Gebiete nach § 249c BauGB, nach § 28 ROG oder nach § 6a WindBG. Windenergiegebiete im Flächennutzungsplan oder Vorranggebiete Windenergienutzung im RROP sind unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich als Beschleunigungsgebiete auszuweisen (vgl. 249c BauGB und § 28 ROG). Zudem sind Windenergiegebiete, die bis zum Ablauf des 19.05.2024 ausgewiesen worden sind, unter bestimmten Voraussetzungen Beschleunigungsgebiete (vgl. § 6a WindBG). In diesen Beschleunigungsgebieten sind Beschleunigungseffekte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren möglich.

3. Entfaltet das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) - Sachliches Teilprogramm Windenergie - bezüglich neuer WEA außerhalb der festgelegten Vorranggebiete Windenergienutzung eine Ausschlusswirkung? Was bewirkt die Ausschlusswirkung? Heißt es, dass Kommunen keine Bauleitplanungen mehr durchführen dürfen, um Windenergiegebiete auszuweisen?

Nein, § 249 Abs. 1 BauGB regelt, dass eine Ausschlussplanung für die Erforschung, Entwicklung oder Nutzung von Windenergie grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Stattdessen regelt § 249 Abs. 2 Satz 1 BauGB, dass soweit das durch das Land Niedersachsen vorgegebene Teilflächenziel im Landkreis Cuxhaven als erfüllt festgestellt wird, Windenergieanlagen außerhalb von den ausgewiesenen Windenergiegebieten ( u.a. den Vorranggebieten Windenergienutzung im RROP) keine Privilegierung mehr haben. Dies bedeutet, dass der Vorrang von Windkraft im Außenbereich entfällt, so dass im Regelfall keine Genehmigung außerhalb von Windenergiegebieten mehr zu erteilen sein dürften. Denn eine Genehmigung wäre dann nur noch im Ausnahmefall möglich, soweit ausgeschlossen ist, dass durch die Planung Belange des Orts- und Landschaftsbildes berührt werden, was regelmäßig zu bejahen sein dürfte.

Worin besteht dann der Unterschied zur »alten« Regelung der Ausschlusswirkung?

Zum einen betrifft dies die Regelungen des Repowerings, denn § 249 Abs. 3 BauGB regelt, dass das oben dargestellte jedenfalls bis zum Ablauf des 31.12.2030 nicht für Repowering Vorhaben anzuwenden ist und somit nicht gilt. D.h. Repowering ist auch nach Feststellung des Teilflächenziels für den Landkreis Cuxhaven außerhalb von Windenergiegebieten weiterhin möglich.

Zum anderen ist, im Gegensatz zur „alten“ Ausschlusswirkung, auch nach Feststellung des Teilflächenziels die Ausweisung weiterer Windenergiegebiete jederzeit möglich nach § 249 Abs.4 BauGB. Dies betrifft neben Vorranggebieten Windenergienutzung im RROP insbesondere dann auch gemeindliche Bauleitplanungen, welche also auch nach wirksam werden des RROP - Sachliches Teilprogramm Windenergie - weiterhin möglich sind.

4. Wann treten die Rechtsfolgen des RROP - Sachliches Teilprogramm Windenergie - in Kraft? Mit Verabschiedung durch den Kreistag und Bekanntmachung im Amtsblatt?

Im Landkreis Cuxhaven wird das RROP - Sachliches Teilprogramm Windenergie - aufgestellt, um die Teilflächenziele zu erreichen. Das RROP bedarf der Genehmigung; die Feststellung über die Erreichung des Teilflächenziels trifft die zuständige Genehmigungsbehörde, das Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg mit der RROP-Genehmigung. Erst durch Bekanntgabe der Genehmigung wird § 249 Abs. 2 Satz 1 BauGB wirksam (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 WindBG) und damit die Entprivilegierung für Windkraftanlangen.

Davon zu unterscheiden ist der Zeitpunkt des Eintretens der sogenannten Superprivilegierung gemäß § 249 Abs. 7 BauGB soweit die Teilflächenziele nicht rechtzeitig erreicht werden sollten. Um die Superprivilegierung zu verhindern reicht es aus, dass der Kreistag das RROP - Sachliches Teilprogramm Windenergie - vor 2028 beschließt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 WindBG).

5. Wird das Ziel, der Windkraft ausreichend Raum zur Entfaltung zu geben, erreicht? Reicht dazu das Erreichen des Teilflächenziels bis Ende 2027 und später des Teilflächenziels bis 2032?

Durch die neue Gesetzeslage ist dem von den Gerichten im Wege der Überprüfung der Planungen der Windenergie in Raumordnungsplänen der Vergangenheit angeführten Merkmal „ausreichend Raum zu schaffen für die Windenergie“ eine gesetzliche Regelung entgegengesetzt worden, indem die Flächenbeitragswerte bzw. die Teilflächenziele festgesetzt worden sind. Das „ausreichend Raum schaffen“ sollte durch das Erreichen des Flächenbeitragswertes (bzw. Teilflächenziele in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Niedersachsen) grundsätzlich indiziert sein. Inwieweit die künftige Rechtsprechung sich in dieser Hinsicht entwickeln wird, kann jedoch nicht prognostiziert werden.

6. Was passiert mit noch laufenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sobald das RROP - Sachliches Teilprogramm Windenergie - in Kraft ist? Ab wann erhält ein solches Genehmigungsverfahren »Bestandsschutz«, darf also dem RROP - Sachliches Teilprogramm Windenergie - widersprechen?

Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 entfällt die Privilegierung für Windkraftanlagen im Außenbereich sobald das Erreichen des Flächenbeitragswertes (bzw. Teilflächenziels in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Niedersachsen) als festgestellt gilt. Dieser Zeitpunkt wird mit der Bekanntmachung der Genehmigung des RROP - Sachliches Teilprogramm - Windenergie erreicht (s.o.). Soweit zu diesem Zeitpunkt Genehmigungsverfahren für Windparke außerhalb von Windenergiegebieten nicht abgeschlossen sein sollten, also noch keine wirksame Genehmigung vorliegt, sind diese Verfahren nach der dann geltenden Rechtslage nur noch als entprivilegierte Vorhaben zu prüfen. In der Regel werden für diese Verfahren die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht mehr vorliegen, dabei spielt das Verfahrensstadium keine Rolle. Einen Bestandsschutz für unbeendete Genehmigungsverfahren besteht nicht, ein solcher liegt erst mit Erteilung der Genehmigung vor. Es kommt mithin auch nicht darauf an, ob bereits ein vollständiger Antrag vorliegt oder noch Unterlagen fehlen; es kommt alleine darauf an, ob ein genehmigungsfähiger Antrag vorliegt.

7. Welche Beschleunigungswirkung erreicht das RROP Sachliches Teilprogramm Windenergie? Entfallen alle üblichen Untersuchungen, wenn in ausgewiesenen Windenergiegebieten im RROP WEAs errichtet werden sollen?

Die Regelungen hierzu finden sich im sog. WindBG (Windenergieflächenbedarfsgesetz), dort in § 6 für die Windenergiegebiete (bei denen der Antragsteller den Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 gestellt hat) und in § 6b für die Beschleunigungsgebiete. Zusammenfassen kann man die dort angedachten Beschleunigungseffekt damit, dass die naturschutzfachliche Datenerfassung nicht mehr durch den Projektierer durchgeführt werden muss und diese dadurch Zeitersparnisse im Erstellungsprozess der Antragsunterlagen generieren. Die Genehmigungsbehörde ist dann gehalten ihre Prüfungen anhand vorhandener Daten durchzuführen und entsprechende Minderungsmaßnahmen anzuordnen. Ein weiterer Aspekt ist der regelmäßige Verzicht einer UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) auf Antragstellerseite, so dass auch in dieser Hinsicht Zeitersparnisse im Prozess der Erstellung der Antragsunterlagen generiert werden kann. Des Weiteren sind innerhalb dieser Gebiete bestimmte Prüfungen insbesondere hinsichtlich des Artenschutzes nicht mehr durchzuführen, entsprechend sind auch diesbezüglich keine Antragsunterlagen mehr zu erstellen.

Gleichzeitig gelten jedoch diese gesetzlichen Ge- und Verboten selbstverständlich weiterhin. Der gesetzliche Artenschutz beispielsweise gilt weiterhin auch in einem Windenergiegebiet oder Beschleunigungsgebiet; nur ist die Erwartungshaltung des Gesetzgebers, dass diese Gebiete aufgrund ihrer planerischen Auswahl bereits besonders gut für Windkraft geeignete Flächen darstellen. Also entgegenstehende naturschutzfachliche Belange bereits im Planungsprozess ihre Berücksichtigung gefunden haben und es daher im Genehmigungsverfahren ausreichend sei, durch die Anordnung von Minderungsmaßnahmen den Artenschutz weiterhin zu gewährleisten.

Klarzustellen ist, dass für die ausgewiesenen Windenergiegebiete des RROP - Sachliches Teilprogramm - Windenergie des Landkreises Cuxhaven der § 6 WindBG keine Anwendung mehr finden wird, da die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträge für diese Flächen bereits bis zum 30.06.2025 gestellt hätten sein müssen. Relevant wird daher der § 6b WindBG für die Beschleunigungsgebiete, welche im RROP - Sachliches Teilprogramm - Windenergie ausgewiesen werden. Denn nicht jedes Windenergiegebiet ist automatisch auch ein Beschleunigungsgebiet, im Gegenteil diese werden explizit ausgewiesen, in den Flächen, welche sich besonders gut für Windkraft eignen.

Für die Prüfung, ob ein Vorranggebiet als Beschleunigungsgebiet zusätzlich ausgewiesen wird, ist § 28 ROG anzuwenden. Sollte ein Vorranggebiet zusätzlich als Beschleunigungsgebiet ausgewiesen werden, so sind Regeln für (insbes. naturschutzfachliche) Minderungsmaßnahmen aufzustellen. Regeln sind keine Anordnungen von konkreten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von negativen Auswirkungen, sondern allgemein gehaltene, artenspezifische Prüfvorgaben für das nachfolgende immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.

8. Wie wird damit umgegangen, wenn sich genehmigte Windparkflächen nur teilweise mit später im RROP - Sachliches Teilprogramm Windenergie - ausgewiesenen Vorranggebiete überschneiden?

Das Abweichen von tatsächlich genehmigten Windparkkulissen mit den durch die Raumordnung ausgewiesenen Windenergiegebieten, kann durchaus vorkommen. Hintergrund ist, dass im Wege eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens die Prüfung einer konkreten Windparkplanung mit entsprechenden Höhen und Standorten der Windkraftanlagen durchgeführt wird. Hierdurch ist die Entflechtungsmöglichkeit sich widerstreitender Interessenlagen auf einer ganz anderen Ebene möglich, als auf der Ebene der Regionalplanung. Die dadurch potentiell zur Entstehung gelangenden Abweichungen werden jedoch nicht in die Planung der Raumordnung übernommen und die Windenergiegebiete angepasst werden. Denn dadurch entstünde eine Verfälschung des gesamtplanerischen Konzepts, welches die Rechtssicherheit der Planung erheblich herabsetzen würde. Zu bedenken ist, dass die erteilte Genehmigung gerade nur für die konkrete Planung erteilt werden konnte, ein Windenergiegebiet jedoch die grundsätzliche Eignung für Windenergieanlagen gewährleistet. Jedoch kann der Umkreis von einer Rotorblattlänge um eine betriebene Windenergieanlage als anrechenbare Fläche zum Erreichen des Teilflächenziels dienen. Es wird allerdings angenommen, dass dieser Beitrag zum Teilflächenziel gering ist.

9. Sind Windenergieflächen, welche noch nicht mit einem Windpark beplant sind auf den Flächenbeitragswert anzurechnen und wie werden die Flächen, die wegen der Bundeswehr höhenbegrenzt sind, auf das Flächenziel angerechnet?

Die Anrechenbarkeit der Flächen auf den Flächenbeitragswert ist unabhängig davon, ob auf der Fläche bereits Windkraftanlagen genehmigt oder errichtet sind.

Eine Höhenbegrenzung ist nicht zulässig für die Ausweisung von Windenergiegebieten. Damit jedoch auch Windenergiegebiete dort entstehen können, wo bereits bekannt ist, dass bestimmte Höhenproblematiken bestehen, ist auf Ebene der Regionalplanung in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium für diese Bereiche mit einer zweiten niedrigeren Referenzanlage geplant worden. Die Flächen werden zu 100 % auf das Teilflächenziel angerechnet.


Vergangene Meldungen zur Windenenergie (Archiv)