Berichtigung der Tierschutzrechtlichen Allgemeinverfügung Nr. 01/2026 CUX zur Untersagung der Anbindehaltung von Rindern im Kreisgebiet des Landkreises Cuxhaven
In der o.g. Allgemeinverfügung vom 24.06.2026, öffentlich bekannt gegeben am 02.07.2026 im Amtsblatt Nr. 25 unter der laufenden Nummer 139, liegt ein redaktioneller Fehler vor.
In Abschnitt VII - Androhung von Zwangsmitteln - der Verfügung heißt es im zweiten Absatz:
„[…] Sie beträgt für die ganzjährige Anbindehaltung nach Nummer 1 b.) sechs Monate ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung und für die kombinierte Anbindehaltung, die saisonale Anbindehaltung und die Anbindehaltung von männlichen Mastrindern jeweils drei Jahre ab Bekanntgabe der Anbindehaltung. […]“
Richtigerweise muss es hier heißen „[…] ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung“.
Die o.g. Allgemeinverfügung bleibt insoweit unverändert.
| Cuxhaven, 07.07.2026 | LANDKREIS CUXHAVEN Der Landrat |
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In Vertretung Ottens Erster Kreisrat |