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21.03.2026

Genehmigungsantrag auf wasserrechtliche Planfeststellung zur Erweiterung und Abbauvertiefung im Nassabbauverfahren des bestehenden Sandabbaus in der Gemarkung Nordahn, Flur 17, Flurstücke 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 20, 21, 23, 24, 24/1, 24/2, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 66/2
Antragsteller: Heidelberg Materials Mineralik DE GmbH, Auf der Halloh 1, 21684 Stade

Die Firma Heidelberg Materials Mineralik DE GmbH, Stade, hat ei­nen Genehmigungsantrag auf wasserrechtliche Planfeststellung gem. § 68 WHG (Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585) in der zurzeit gültigen Fassung), §§ 107 bis 110 NWG (Niedersächsisches Wassergesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64) in der zurzeit gültigen Fassung) zur Erweiterung und Abbauvertiefung im Nassabbauverfahren des bestehenden Sandab­baus in der Gemarkung Nordahn, Flur 17, Flurstücke 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 20, 21, 23, 24, 24/1, 24/2, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 66/2 gestellt.

Aus diesem Grund wird durch den Landkreis Cuxhaven ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren nach dem Wasserhaushalts-gesetz und dem Niedersächsischen Wassergesetz durchgeführt.

Der entsprechende Antrag sowie die dazugehörigen Unterlagen (Zeichnungen, Erläuterungen) liegen in der Zeit

vom 23.03.2026 bis einschließlich 24.04.2026

bei den folgenden Behörden während der angegebenen Dienststunden zur allgemeinen Einsicht aus:

  • Samtgemeinde Börde Lamstedt, Schützenstraße 20, 21769 Lamstedt, Zimmer 7, Montag bis Donnerstag 8.00-12.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr
  • sowie beim Landkreis Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven, Raum 407, montags bis freitags von 08:00-12:00 Uhr sowie montags bis donnerstags von 13:30-15:30 Uhr
  • im Internetportal der Samtgemeinde Börde Lamstedt und des Landkreises Cuxhaven unter folgendem Link:
    https://cloud.landkreis-cuxhaven.de/index.php/s/4zkfEzMKyx3dJDa 

Jede/Jeder, dessen/deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 08.05.2026, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben bei der o. g. Gemeinde oder beim Landkreis Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Str. 2, 27474 Cuxhaven.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der zzt. geltenden Fassung) einzulegen, können innerhalb der Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Nach Ablauf der Ein-wendungsfrist sind gem. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

In einem nach Ablauf der Einwendungsfrist stattfindenden Erörte­rungstermin, der noch gesondert bekannt gemacht wird, werden die gegen den Antrag erhobenen Einwendungen und die Stellungnah­men der Behörden zu dem Antrag mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwen­dungen erhoben haben, erörtert. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, wenn kein Beteiligter innerhalb der vorgenannten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat.

Gemäß der § 68 WHG, den §§ 91 und 92 NWG und § 73 Abs. 5 Nr. 2-4 VwVfG wird darauf hingewiesen,

  1. dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;

  2. dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;

  3. dass

a)     die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)     die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

        wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Soweit nicht ortsansässige Grundstückseigentümer durch das geplante Vorhaben betroffen werden, werden die schuldrechtlich oder sachenrechtlich Befugten (Mieter, Pächter, Entleiher, rechtmäßige Besitzer usw.) gebeten, die Eigentümer der Grundstücke von der geplanten Maßnahme zu unterrichten.

Durch die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

Cuxhaven, 21.03.2026 Samtgemeinde Börde Lamstedt
  Der Samtgemeindebürgermeister
Autor/in: Drutjons-Ebs