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26.03.2009

Wahlbekanntmachung für den Wahlkreis 30 Cuxhaven - Stade II

 

Amtliche Bekanntmachung

Wahlbekanntmachung für den Wahlkreis 30 Cuxhaven - Stade II
zur Wahl des 17. Deutschen Bundestages am 27. September 2009


1. Kreiswahlleiter

Für die am 27. September 2009 stattfindende Wahl zum 17. Deutschen Bundestag ist Landrat Kai-Uwe Bielefeld für den Wahlkreis Nr. 30 Cuxhaven - Stade II zum Kreiswahlleiter berufen worden. Stellvertretender Kreiswahlleiter ist Erster Kreisrat Günter Jochimsen.

2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß § 32 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Art. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung vom 03.12.2008 (BGBl. I S. 2378) fordere ich hiermit dazu auf, Wahlvorschläge für die Bundestagswahl am 27.09.2009 frühzeitig einzureichen. Die Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis 30 Cuxhaven - Stade II müssen bei mir (Landkreis Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven), eingereicht werden. Die Landeswahlvorschläge sind beim Landeswahlleiter, Lavesallee 6, 30169 Hannover, einzureichen. Die Einreichungsfrist endet am

Donnerstag, den 23.07.2009, um 18 Uhr.

Kreiswahlvorschläge können von Parteien und Wahlberechtigten, Landeswahlvorschläge nur von Parteien eingereicht werden. Nach § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.03.2008 (BGBl. I S. 394) können Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie

spätestens am Montag, den 29.06.2009,

dem Bundeswahlleiter (Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden) ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen (§ 18 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 BWG).


Kreiswahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 13 BWO eingereicht werden. Ein Kreiswahlvorschlag muss enthalten (§ 34 Abs. 1 S. 2 BWO):

  • ­Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers,
  • ­den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort.

Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauenspersonen und deren stellvertretenden Vertrauenspersonen enthalten.

Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter die oder der Vorsitzenden oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächst niedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge, die nicht von Parteien eingereicht werden, müssen ebenfalls von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BWG) und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen, die bei mir angefordert werden können.
Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) der vorzuschlagenden Bewerberin oder des vorzuschlagenden Bewerbers sowie die Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages anzugeben, bei Parteien deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort. Die Parteien haben ferner die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in einer Mitglieder- oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO). Gemäß § 34 Abs. 5 BWO sind den Kreiswahlvorschlägen folgende Unterlagen beizufügen:

  • ­die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberin oder des vorgeschlagenen Bewerbers, dass sie oder er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat (Anlage 15 BWO),
  • ­eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist (Anlage 16 BWO),
  • ­bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Abs. 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt (Anlage 17 und 18 BWO). Eine Versicherung an Eides statt der vorgeschlagenen Bewerberin oder des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist (Anlage 15 BWO),­
  • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Anlage 14 BWO), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.

Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Kreiswahlvorschläge weise ich im Übrigen auf die §§ 20 ff. BWG und § 34 BWO hin. Die für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge erforderlichen Vordrucke sind bei mir erhältlich.

Cuxhaven, den 26.03. 2009

                                                                                      Der Kreiswahlleiter 
                                                                                      für den Wahlkreis 30 Cuxhaven - Stade II 
                                                                                      Bielefeld 
                                                                                      (Landrat)