Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
[Nr.99006001006000 ]
Teaser
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.
Verfahrensablauf
Eine Genehmigung für die Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz schriftlich oder online beantragen. Dafür sind folgende Schritte notwendig:
Schriftliche Beantragung:
- Sie stellen einen formlosen Antrag bei der zuständigen Behörde und reichen alle weiteren erforderlichen Unterlagen ein.
- Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.
Online Ablauf:
- Sie melden sich im Online-Dienst an und erstellen damit Ihren Antrag. Dem Antrag fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Zuständigkeit wird automatisch ermittelt und der Antrag wird automatisch nach Bearbeitung an die zuständige Behörde geschickt.
Die restlichen Schritte sind gleich zur schriftlichen Bearbeitung
Rechtsgrundlage(n)
Onlinedienste
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern in Niedersachsen.
Zuständigkeitsbereiche der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
Bei Tätigkeiten und Einrichtungen, die dem Bundesberggesetz unterliegen, ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) zuständig.
Für das Personal Juristischer Personen, die unter der Aufsicht der Landkreise stehen, sind die Landkreise zuständig.
Abweichend davon:
Für alle Anträge nach § 13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück zuständig.
Voraussetzungen
Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie ArbeitgeberIn sind.
Formulare
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Kosten
- Die Höhe der Gebühren ergibt sich auf der niedersächsischen Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und ist abhängig von der Anzahl der bewilligten Sonn-/Feiertage und der Anzahl der zu beschäftigenden Mitarbeitenden.
Gebühr: Mindestens 200,00 EUR, höchstens 5200,00 EUR. (Vorkasse: nein)