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Fahrerlaubnis: Umschreibung - ausländische Fahrerlaubnis
[Nr.99023001050001 ]

Volltext

Inhaber einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland für die Dauer von 6 Monaten Kraftfahrzeuge führen, wenn sie einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben. Wenn weiterhin ein Kraftfahrzeug in Deutschland geführt werden soll, ist eine Umschreibung der Fahrberechtigung in eine deutsche Fahrerlaubnis erforderlich.

EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse harmonisierter Fahrerlaubnisklassen bedürfen grundsätzlich keiner Umschreibung, sofern es sich nicht um befristete Fahrerlaubnisse handelt.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular (wird in der Fahrerlaubnisbehörde erstellt)
  • Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Vertriebenenausweis)
  • Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
  • ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
  • ausländischer Führerschein, ggf. mit amtlicher Übersetzung
  • Nachweis, dass der ausländische Führerschein gültig ist

Alle weiteren Antragsunterlagen richten sich nach der umzustellenden Fahrerlaubnisklasse und nach dem Staat, welcher die Fahrerlaubnis erteilt hat. Genauere Auskünfte erteilt Ihre zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

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Inhaber einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer

Berechtigung im Inland für die Dauer von 6 Monaten Kraftfahrzeuge führen, wenn

sie einen orden

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Verfahrensablauf

nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben

Rechtsgrundlage(n)

nicht angegeben

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch:

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